Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521424/2/Fra/Sp

Linz, 12.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn DB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. September 2006, VerkR202880-2004/VB, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid  bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) aufgetragen, sich innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

 

2.1. Der Bw wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.8.2006, VerkR96-15464-2006, wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 bestraft, weil er am 20.4.2006 um 13.00 Uhr in der Gemeinde Ottnang am Hausruck, Wolfsegger Landesstraße L 521 bei km 8,500 als Lenker des Personenkraftwagens VB-….., mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und dabei sein Fahrzeug nicht sofort angehalten hat. Diese Bestrafung ist in Rechtskraft erwachsen.

 

2.2. Gemäß § 4 Abs.1 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren.

 

Begeht der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) …………., so ist von der Behörde gemäß § 4 Abs.3 FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 eine Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960.

 

Gemäß § 4 Abs-8 FSG sind die Kosten der Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz vorzugehen, dh die Lenkberechtigung ist bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 4 Abs.9 FSG darf die Nachschulung nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden.

 

2.3. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel sinngemäß vor, keinen schweren Verstoß iSd § 4 Abs.6 FSG begangen zu haben. Die Anordnung der Nachschulung treffe ihn auch finanziell besonders hart. Er sei Malerlehrling und bekomme nur eine monatliche Lehrlingsentschädigung in der Höhe von 495 Euro, wovon er an seinen Vater (seine Mutter ist bereits gestorben) monatlich 100 Euro Kostgeld zahle. Weiters sei er seit 3 1/2 Monaten im Krankenstand, weil er zweimal operiert werden musste. Er sei ein vorsichtiger Kraftfahrzeuglenker, der sich strikt an die Verkehrsregeln halte. Er ersuche daher den Bescheid über die geforderte Nachschulung und die Verlängerung der Probezeit aufzuheben.

 

Diesem Ersuchen kann aufgrund der eindeutigen Rechtslage (siehe oben) nicht stattgegeben werden. Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass die Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden ist. Eine selbständige Beurteilung der Frage, ob ein Beschuldigter ein Delikt begangen hat, ist sohin der Kraftfahrbehörde verwehrt. Der Bw hätte, falls er den in Rede stehenden Verstoß nicht begangen hat, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.8.2006, VerkR96-15464-2006, Einspruch erheben müssen. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen der inkriminierten Übertretung war sohin die belangte Behörde gehalten, aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes die Nachschulung zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Es besteht auch keine Möglichkeit, die Anordnung dieser Maßnahme nachzusehen. Auch die Kostenfrage ist gemäß § 4 Abs.8 FSG eindeutig geregelt, ebenso die Rechtsfolge, dass Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung haben.

 

 

Aus den genannten Gründen konnte der Berufung keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum