Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105816/2/BR

Linz, 22.09.1998

VwSen-105816/2/BR Linz, am 22. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 6. August 1998, Zl. VerkR96-3224-1997 zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Der Schuldspruch wird jedoch bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG, iVm § 21 Abs.1, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Kostenbeiträge. Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 S verhängt, weil er am 7.5.1997 um 23.50 Uhr den Pkw der Marke Renault mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A8 Innkreisautobahn aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang gelenkt habe, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle etwa bei Strkm 75,4 festgestellt worden sei, daß am Kraftfahrzeug kein internationales Unterscheidungszeichen angebracht gewesen sei.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf die dienstliche Wahrnehmung von Organen der öffentlichen Aufsicht (Bundesgendarmerie) im Zuge der anläßlich einer Fahrzeugkontrolle gemachten Wahrnehmung. Rechtlich wurde dieses Verhalten dem § 82 Abs.4 KFG subsumiert.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber in seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Er führt unter Vorlage einer Bestätigung einer KFZ-Werkstätte vom 21.8.1998 aus, daß an seinem Fahrzeug dieses Unterscheidungszeichen "zum Zeitpunkt der Übergabe dieses Fahrzeuges an die Kundin, Frau K heckseitig angebracht gewesen wäre".

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, nachdem vom Berufungswerber eine solche auch nicht gesondert beantragt wurde, unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

5. Der Berufungswerber vermochte mit seinem Berufungsvorbringen nicht darzutun, daß an seinem Fahrzeug der Mangel zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht bestanden hätte. Die vorgelegte Bestätigung bezieht sich bloß auf einen nicht bezeichneten Zeitpunkt der Übergabe dieses Kraftfahrzeuges. Es wäre wohl auch nahe gelegen, daß er im Zuge der Beanstandung darauf hingewiesen hätte, wäre das Unterscheidungszeichen von den Beamten etwa bloß übersehen worden.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Die Bestimmung des § 82 Abs.4 KFG 1967 idgF lautet:

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen müssen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen; für den ersten Anhänger eines Kraftwagenzuges mit zwei Anhängern ist jedoch kein Unterscheidungszeichen erforderlich. Besteht das Kennzeichen nicht aus arabischen Ziffern und lateinischen Buchstaben, so muß das Kennzeichen auch in diesen Ziffern und Buchstaben wiedergegeben sein. Das Führen des Unterscheidungszeichens eines anderen Staates ist unzulässig.

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs. 1 u. 2 VStG Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2.1. Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde jedoch auch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in Abs.1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

Diese Voraussetzungen vermag der unabhängige Verwaltungssenat im Fehlen des Unterscheidungszeichens erblicken. In der Unkenntnis dieser Rechtsvorschrift kann ein derart minderer Grad des Versehens erblickt werden, daß es hier weder einer Bestrafung noch einer Ermahnung bedarf um den Berufungswerber auf sein Fehlverhalten hinzuweisen. In diesem Zusammenhang wird auf einen einstimmigen Ministerratsbeschluß auf EU-Ebene hingeweisen, wonach es dieses Unterscheidungszeichens nicht mehr bedarf, weil bereits der in ein KFZ-Kennzeichen eingefügt "blaue Sternenkranz" europaweit anerkannt wird (publ. im Druckwerk d. Amtes der Oö. Landesregierung, VD, "Background Europe" , Nr. 52, v. 21.4.1998, S13). Diese Rechtslage ist zwar noch nicht umgesetzt, jedoch kann (können) im Lichte dieser zukünftigen Rechtslage diesem Fehlerverhalten bloß (nur mehr) unbedeutenden Folgen - welche am Regelungszweck einer Norm zu orientieren sind - zugemessen werden. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht angesichts der hier vorliegenden Faktenlage von einer Bestrafung ab.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Unterscheidungszeichen, Schuld, Absehen von der Strafe

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