Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-720119/9/BMa/Be

Linz, 20.10.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann aus Anlass der Berufung der Z P, vertreten durch Mag. Dr. H B, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. April 2006,

AZ: Fr-100.993, wegen Erlassung eines auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes zu Recht erkannt:

 

I.)                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.)                Die Anträge auf Ersatz der Kosten für die mündliche Verhandlung am 6. Oktober 2006 werden zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde über die Berufungswerberin, eine Staatsangehörige von Tschechien, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt.

 

Begründend wurde im Wesentlichen auf die Verurteilung durch das Landesgericht Linz wegen zweier Suchtgiftdelikte und der damit verbundenen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität verwiesen.

Bei der Abwägung des Eingriffs in das Privat- oder Familienleben wurde berücksichtigt, dass sich die Berufungswerberin seit Jahresmitte 2005 ständig in Österreich aufgehalten habe, während ihre vierjährige Tochter bei ihren Eltern in Tschechien lebe. Ihr aus Marokko stammender Lebensgefährte befinde sich ebenfalls wegen Suchtgiftdelikten in Untersuchungshaft.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der der Berufungswerberin am 12. April 2006 zugestellt wurde, erhob diese rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

1.3. Einleitend wurde in der Berufung beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid der BPD Linz ersatzlos zu beheben sowie das Aufenthaltsverbot aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Aufenthaltsdauer angemessen herabzusetzen.

Begründend wurde ausgeführt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht erforderlich. Im Übrigen sei diese gemeinschaftsrechtswidrig.

Die Berufungswerberin stelle keine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Gesellschaft dar. Die belangte Behörde begründe die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unzulässigerweise mit generalpräventiven Überlegungen. Die Berufungswerberin sei in Österreich sehr gut integriert und habe sich einen großen Freundeskreis aufbauen können. Sie mache derzeit ihren Hauptschulabschluss nach. Es würden die positiven Zukunftsprognosen überwiegen, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht zulässig sei.

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegen Verwaltungsakt der belangten Behörde und am 6. Oktober 2006 eine mündliche Verhandlung in Beisein des Vertreters der Berufungswerberin, Mag. J S, und des Vertreters der belangten Behörde, F P, durchgeführt.

In der mündlichen Verhandlung wurde sowohl vom Vertreter der Berufungswerberin als auch vom Vertreter der belangten Behörde Kostenersatz für die mündliche Verhandlung beantragt.

 

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ergibt sich aus § 9 Abs.1 Z.1 FPG 2005, da die Berufungswerberin tschechische Staatsangehörige und daher Angehörige eines Mitgliedsstaates des EWR ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig (vgl. § 67a Abs.1 AVG).

 

2.3. Die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde wurden von der Berufungswerberin nicht bestritten, sie werden daher auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Darüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung ergänzend erhoben, dass der Berufungswerberin am 19. Juni 2006 eine Beschäftigungsbewilligung für die E KEG in 4030 Linz, Pichling, erteilt wurde, die bis 17. Juni 2007 gültig ist.

 

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 86 Abs.1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger dann zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 48 FrG 1997, die in Folge gleichartiger Regelungen auch für das FPG Geltung beanspruchen kann, darf ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 60 Abs.1 Z 1 FPG genannten Voraussetzungen erlassen werden und stellen die in § 60 Abs.2 FPG genannten Gründe einen Orientierungsmaßstab dar.

 

Gem. § 60 Abs.1 Z 1 FPG kann gegen einen Fremden ein EWR)#hit9#hit9">AufenthaltsverbotEWR)#hit11#hit11"> erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Nach Abs.2 leg.cit hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder unter anderem von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Abs.3 leg.cit. bestimmt, dass eine gemäß Abs.2 maßgebliche Verurteilung nicht vorliegt, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

 

Gem. § 60 Abs.6 gilt § 66.

 

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gem. § 66 Abs.1 FPG die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gem. Abs.2 leg.cit. darf eine Ausweisung gemäß § 54 Abs.1, 3 und 4 jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

 

3.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sind die Vorrausetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfüllt (§ 60 Abs.1 Z.1 iVm Abs.2 Z.1 FPG), was im Übrigen von der Berufungswerberin nicht bestritten wird.

 

3.3. Zu prüfen ist zunächst, ob das persönliche Verhalten der Berufungswerberin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die das Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese unbestimmten Gesetzesbegriffe sind vor dem Hintergrund der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. Nr. L56 vom 4. April 1964,

S 850, sowie des dazu ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom

27. Oktober 1977, Rs 30/77, auszulegen.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht zunächst zweifelsfrei fest, dass das Verhalten der Berufungswerberin ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im konkreten Fall ist dieses darin zu sehen, den illegalen Handel mit Suchtgiften und die damit in Zusammenhang stehende Folge – und Beschaffungskriminalität zu verhindern. Dieses Grundinteresse ist auch dadurch bestätigt, dass die österreichische Rechtsordnung – insbesondere auch im Suchtmittelgesetz – für die einschlägigen Delikte hohe Strafen vorsieht, womit deren hoher Unrechtsgehalt dokumentiert wird. Es handelt sich auch nicht um ein bloßes sonstiges öffentliches Interesse, sondern tatsächlich um ein Grundinteresse, stellt doch gerade die Suchtgiftkriminalität im weitersten Sinn eine große Gefahr für das Zusammenleben der Menschen in der Gesellschaft dar. Abgesehen von den Folgen für die Gesundheit der Suchtgiftkonsumentinnen und –konsumenten und damit in Zusammenhang stehenden Kosten für Krankenfürsorge-, Entwöhnungs- und Rehabilitationsmaßnahmen ist dazu vor allem auf die Folge- und Beschaffungskriminalität zu verweisen, die dadurch entsteht, dass die suchtgiftabhängigen Personen meist erhebliche Geldsummen für den Suchtgiftankauf brauchen und sich diese illegal besorgen (vgl. etwa VwGH vom 27. Juni 2001, 2001/18/0102).

 

3.3.1. Von der Berufungswerberin ist durch ihr bisheriges persönliches Verhalten eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für dieses Grundinteresse der Gesellschaft ausgegangen. Sie hat ihre strafrechtlich relevanten Aktivitäten zum Teil gewerbsmäßig begangen und eine nicht nur geringe Menge, sondern die 1,68 fache große Menge in Verkehr gesetzt.

 

3.4. Es besteht die begründete Annahme, dass die Berufungswerberin diese Handlungen auch fortgeführt hätte, wäre sie nicht vorher verhaftet worden. Die Gefahr für das Grundinteresse der Gesellschaft war daher jedenfalls bis zu ihrer Verhaftung unmittelbar gegenwärtig. Auch unter Berücksichtigung des von ihr abgelegten reumütigen Geständnisses stellte die Berufungswerberin im Zeitpunkt des Ausspruchs des Aufenthaltsverbotes und stellt sie wohl auch aktuell eine gegenwärtige Gefahr dar. Sie kennt Möglichkeiten und Wege, sich Suchtgift zu beschaffen und es gewinnbringend zu verkaufen.

Wegen der bei Suchtgiften bestehenden großen Wiederholungsgefahr ist die Unvorhersehbarkeit des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der Berufungswerberin im Bundesgebiet gegeben (VwGH 17.9.1998, 98/18/0170).

 

Im Hinblick auf ihr gravierendes Fehlverhalten ist dabei nicht zu erkennen, das eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes abgestellt Gefährlichkeitsprognose zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

 

3.5. Die Berufungswerberin bringt weiters vor, das Aufenthaltsverbot sei unzulässig, weil in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art.8 EMRK eingegriffen werde, sei ihr doch vom AMS die Möglichkeit eingeräumt worden, beginnend mit 24. April 2006 ihren Hauptschulabschluss durch eine Hauptschul-Externistenprüfung nachzuholen. Außerdem sei ihr am 19. Juni 2006 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden.

Die Berufungswerberin hat aber weder den Besuch des AMS-Kurses zur Absolvierung der Hauptschul-Externistenprüfung noch ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis mit der E KEG nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2006 konnten auch von ihrem Rechtsvertreter über den Akteninhalt hinaus keine weiteren Angaben gemacht werden (Seite 3 der Verhandlungsschrift).

 

Dem steht gegenüber, dass die zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vierjährige Tochter der Berufungswerberin bei deren Eltern in Tschechien lebt und ihr aus Marokko stammender Lebensgefährte sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, ebenfalls wegen Suchtgiftdelikten, in Untersuchungshaft befunden hat.

Bei Abwägung der oben angeführten Tatsachen – im Hinblick auf die für den weiteren Verbleib der Berufungswerberin im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose – sind die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu beurteilen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Berufungswerberin, nämlich den Verzicht auf eine möglicherweise vorhandene Beschäftigung und der Abbruch eines möglicherweise besuchten Kurses zur Erlangung eines Hauptschulabschlusses.

 

Gemäß § 63 FPG kann ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs.2 Z.1 unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

Es bedarf eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens der Berufungswerberin, um sicher zu stellen, dass sie nicht neuerlich das von ihr gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und zu gewährleisten, dass sie keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Der von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Zeitraum von fünf Jahren erscheint bei dieser Ermessensabwägung insbesondere im Hinblick auf das Gefahrenpotential bei Suchtgiftdelikten, die nach der ständigen Judikatur auch die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden, als angemessen.

 

Davon abgesehen bleibt es der Rechtsmittelwerberin unbenommen, nach § 65 Abs.1 FPG einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu stellen, wenn (sie der Meinung ist, dass) die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

4. Gemäß § 64 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Nach Abs.2 dieser Bestimmung kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ua. ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Gemäß § 64 FPG darf bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

 

Nach der Rechtssprechung ist an die Kriterien "im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit" ein strenger Maßstab anzulegen. Als Grundlage für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung kommt nur eine vom Fremden ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Betracht, der ein annähernd gleiches Gewicht zukommt wie der Gefährdung der nationalen Sicherheit (VwGH vom 14. Dezember 1995, 94/18/0791, und vom 17. Februar 2000, 97/18/0564). Wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Februar 2000, 97/18/0564, ausgesprochen hat, umfasst – im Hinblick auf den strengen Maßstab, der bei der Beurteilung dieser Frage anzuwenden ist – die gravierende Beeinträchtigung des Interesses der öffentlichen Ordnung jedenfalls auch die Abwehr strafrechtlich sanktionierter Gefahren.

 

In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere für die Gesundheit anderer, ist die vorzeitige Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten (vgl. dazu VwGH vom 18. November 2000, 96718/0502). Es war damit sowohl die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren als auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

 

Die in der mündlichen Verhandlung, von der Berufungswerberin und von der belangten Behörde gestellten Anträge auf Ersatz des Verhandlungsaufwandes waren mangels einer gesetzlichen Grundlage zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum