Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105840/2/BR

Linz, 29.09.1998

VwSen-105840/2/BR Linz, am 29. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn E, gegen die im Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels, vom 9. September 1998, Zl. III/S-1771/98, ausgesprochenen Strafen, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe in Punkt 1.) auf 3.000 S und im Punkt 2.) auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafen ad 1.) auf drei Tage und ad 2.) auf 18 Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBL. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 51 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBL. NR. 52, zuletzt geändert durch BGBL. NR. 620/1995 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf insgesamt 350 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde verhängte über den Berufungswerber wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen in Österreich, welche vom Berufungswerber am 1. November 1997 um 12.40 Uhr auf der A25 in Fahrtrichtung Suben bei km 19.400 begangen wurde und auf einer Distanz von 837 Meter durch Nachfahren mit 195 km/h festgestellt worden sei, eine Geldstrafe von 7.000 S. Weil der Berufungswerber auf dieser Wegstrecke nicht so weit rechts gefahren ist als ihm dies möglich und auch zumutbar gewesen ist (gemeint wohl er ausschließlich den linken Fahrstreifen benützt haben dürfte), wurde er diesbezüglich mit 1.000 S bestraft.

2. In Begründung des Strafausmaßes wurde ausgeführt, daß dieses dem Unrechtsgehalt der Tat entspräche. Insbesondere vermeinte die Erstbehörde, daß eine so eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung wohl zu den schwersten und gefährlichsten Verkehrsübertretungen zählten. Die Erstbehörde wertete die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd. Bei der Schätzung des Einkommens wurde von 20.000 S monatlich ausgegangen.

2.1. Dagegen richtet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht eingebrachten und gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung. Im wesentlichen führt er aus, daß er sich vom Dienstkraftwagen, welcher als Zivilfahrzeug in seiner Funktion für ihn nicht erkennbar gewesen sei, verfolgt gefühlt habe und aus diesem Grund seine Fahrgeschwindigkeit erhöht habe. Auf die weitergehenden und eher polemisch anmutenden Ausführungen braucht hier mangels Bedeutung für die Frage des Strafausspruches nicht eingegangen werden. Der Berufungswerber bringt zum Ausdruck, daß er aus den dargelegten Gründen die Strafe unangemessen hoch finde. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

3.1. Da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war angesichts der bloßen Strafberufung und mangels eines diesbezüglichen Antrages nicht vorzunehmen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Laut Anzeige und dem dieser beigeschlossenen Foto, sowie der Tatsache, daß es sich beim Vorfallstag um den Allerheiligentag handelt, wobei um 12.40 Uhr der Friedhofsgang unmittelbar bevorsteht, kann aus empirischer Erfahrungstatsache davon ausgegangen werden, daß zur Vorfallszeit auf der A25 ein sehr geringes Verkehrsaufkommen herrschte. So ist etwa auf dem Foto kein weiteres Fahrzeug als das des Berufungswerbers zu sehen. Ebenso ist bekannt, daß am Allerheiligentag 1997 kein Niederschlag herrschte und daher von trockenen Fahrbahnverhältnissen ausgegangen werden kann. Ebenfalls ist es für die Frage der mit dem Schnellfahren wohl grundsätzlich verbundenen Gefahrenpotenzierung nicht unerheblich festzustellen, daß es sich bei dem Fahrzeug des Berufungswerbers um ein Fahrzeug mit hohem technischen Standard handelt und daher unter diesen spezifischen Umständen mit der (kurzzeitig) hohen Fahrgeschwindigkeit auch aus technischer Sicht keinerlei nachteilige Folgen im Hinblick auf die Fahrsicherheit anzunehmen sind. Unmittelbare Nachteile lassen sich ebenso nicht auf den Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ableiten. Aus der Anzeige geht hervor, daß es dem Berufungswerber "mehrfach" möglich gewesen wäre rechts zu fahren. Es ist auch aus dem Foto ersichtlich, daß der Berufungswerber den linken Fahrstreifen benützte, obwohl er nicht überholte und er daher auch rechts fahren hätte können.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat zur Straffrage folgendes erwogen:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

5.1.1. Gemäß dieser Strafzumessungsbestimmungen kann nicht bloß das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, losgelöst von den Umständen unter denen diese begangen wird, das (einzige) Kriterium für die Strafzumessung bilden. Hier kann auf Grund der obigen Feststellungen, was wohl nur in den seltensten Fällen in diesem Ausmaß zutrifft, davon ausgegangen werden, daß hier der Tatunwert weit hinter das für derartige Übertretungen typische Ausmaß zurücktritt. Der Schuldvorwurf reduziert sich hier daher im Ergebnis bloß auf den Ungehorsamstatbestand, welcher in der Nichteinhaltung der Fahrgeschwindigkeit in besonderem Ausmaß zum Ausdruck gelangte, wobei die vom Berufungswerber angeführten Motive sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen können. Ein schuldmildernder Aspekt kann aber selbst in diesem Vorbringen erblickt werden. Dies trifft ebenfalls für den Punkt 2.) des Straferkenntnisses zu, wobei die im Spruch zur Last gelegte Strecke bei der angelasteten Fahrgeschwindigkeit in etwas mehr als 20 Sekunden zurückgelegt wurde. Das Tatverhalten hinsichtlich des Faktums 2.) währte somit nur kurzzeitig und kann auch nicht gänzlich losgelöst von der Fahrgeschwindigkeit beurteilt werden. Ebenfalls ist in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Spruchformulierung auf die Judikatur zu verweisen, gemäß welcher zum Ausdruck zu gelangen hat, wie weit rechts ein Lenker gefahren ist und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war (VwGH 22.11.1985, 85/18/0101 = ZfVB 1986/3/1350). Aus der Anzeige ergibt sich jedoch, daß er ohne zu überholen die Überholspur benutzte. Die nunmehr verhängten Strafen sind daher mit Hinweis auf den bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmen als schuldangemessen und auch dem Strafzweck gerecht werdend zu erachten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Verkehrssituation, Strafzumessung

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