Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150497/2/Re/Gru

Linz, 25.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der J L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. D S, G, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. September 2006, Zl. BauR96-227-2006/STU/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 2 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) bestraft, weil sie am 17. Februar 2006, 21.30 Uhr, als Lenkerin eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen  die mautpflichtige A01 bei km 171.500, Gemeinde Ansfelden benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette entrichtet worden sei.

 

 

Wie der Anzeige der Asfinag vom 10.4.2006 zu entnehmen ist, habe der Lenker eines näher beschriebenen PKW die vorgeworfene Verwaltungsübertretung vom 17.2.2006, 21.30 Uhr, zu verantworten. Am auf dem Parkplatz abgestellten Kfz sei eine Mautvignette angebracht gewesen, welche bereits abgelaufen gewesen sei.

 

Das daraufhin durchgeführte erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren ist dahin­gehend zu bemängeln, dass vor Einleitung des (ordentlichen) Ermittlungsverfahrens keine Lenkererhebung bei der Zulassungsbesitzerin (=Bw) durchgeführt worden ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Wie die nach § 103 Abs.2 KFG 1967 durchgeführte Lenkererhebung ergeben hat, ist eine andere Person als die Bw für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung verantwortlich und es wäre deshalb gegen diese Person ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen gewesen.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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