Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161486/7/Zo/Jo

Linz, 30.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J G, geboren , H, vom 18.07.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 11.07.2006, Zl. VerkR96-5566-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 12.10.2006  zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.                   Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

 

III.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 21 Abs.1 VStG.

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass dieser am 14.11.2006 um ca. 10.15 Uhr in Wels nächst dem Haus Bahnhofstraße Nr. 21a den Pkw mit dem Kennzeichen KI‑ teilweise auf dem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.4 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass sich der Platz, auf dem er seinen Pkw damals abgestellt hatte, im Eigentum der ÖBB befinde. Damals habe es sich um eine Baustelle gehandelt. Er selbst und auch andere Bahnbedienstete hätten ihre Fahrzeuge in jenem Bereich geparkt und es habe keinerlei Anzeigen gegeben. Er habe auch die Zustimmung des Grundeigentümers zum Abstellen seines Fahrzeuges in jenem Bereich gehabt.

 

Von der BPD Wels sei ihm empfohlen worden, die Strafe nicht einzuzahlen, da bei der Sache "nichts herauskommen" würde. Es habe auch seither keine Anzeigen mehr gegeben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, verbunden mit einem Lokalaugenschein, am 12.10.2006.

 

An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, ein Vertreter der Erstinstanz hat sich entschuldigt. Es wurde RI W als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hatte seinen Pkw zum Vorfallszeitpunkt auf einer asphaltierten Fläche neben dem Haus Bahnhofstraße 31a abgestellt. Diese Fläche befindet sich im Besitz der ÖBB, diese hatte dem Berufungswerber das Abstellen des Fahrzeuges in diesem Bereich erlaubt.

 

Die örtlichen Verhältnisse stellen sich wie folgt dar:

 

Vom Bahnhof kommend befindet sich rechts neben der Fahrbahn der Bahnhofstraße ein Parkstreifen, wobei man von der Bahnhofstraße auf diesen Parkstreifen einbiegt und sich beidseitig der Zufahrtsstraße eine Reihe zum Abstellen von Fahrzeugen befindet. Im Anschluss an diese Parkfläche und durch diese von einem Randstein getrennt befindet sich ein Geh- und Radweg und in weiterer Folge ein Abstellplatz für Fahrräder. Dahinter befindet sich die Trennwand zum Bahnsteig. Der Radweg verläuft parallel zum Parkstreifen bzw. der Bahnhofstraße vom Bahnhof kommend in Richtung zum Haus Bahnhofstraße 31a, wobei er kurz vor diesem eine 90° Linkskurve und dann auf Höhe des Hauses Bahnhofstraße 31a wiederum eine Rechtskurve beschreibt. Dadurch entsteht vor diesem Haus eine Fläche, welche offensichtlich nicht mehr zum Geh- und Radweg gehören soll. Diese Fläche ist jedoch in ihrer Ausgestaltung vom Geh- und Radweg in keiner Weise abgegrenzt. Sie ist – genauso wie der Geh- und Radweg – durchgehend asphaltiert und es befindet sich keinerlei Beschilderung in diesem Bereich. In jenem Bereich hatte der Berufungswerber sein Fahrzeug damals abgestellt. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines befanden sich auf jener Fläche ca. 10 Motorfahrräder, wobei das Abstellen dieser Fahrzeuge von der Exekutive offenbar toleriert wurde. Auch die ÖBB als Grundeigentümer dieser Fläche toleriert derzeit nach den Angaben des Berufungswerbers das Abstellen dieser Fahrzeuge.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten.

 

Gemäß § 1 Abs.1 StVO gilt die Straßenverkehrsordnung für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

 

5.2. Für die Frage, ob es sich bei einem bestimmten Straßenstück um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, kommt es nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf an, wem dieses Straßenstück gehört, sondern ausschließlich darauf, ob es von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage sind die örtlichen Verhältnisse sowie der Umstand, ob ein allenfalls vom Grundeigentümer beabsichtigtes Benützungsverbot für die Öffentlichkeit erkennbar ist oder nicht.

 

Das gegenständliche Straßenstück ist in keiner Weise vom vorbeiführenden Geh- und Radweg getrennt, ist baulich gleich ausgeführt und auch nicht beschildert. Es stellt sich daher für jeden Verkehrsteilnehmer als öffentliche Verkehrsfläche dar. Sie gilt daher als Straße mit öffentlichem Verkehr, wobei sie nach den Feststellungen beim Lokalaugenschein als Gehsteig einzustufen ist. Es sind daher die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung anzuwenden und der Berufungswerber hätte seinen Pkw dort nicht abstellen dürfen. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bezüglich der Eigenschaft "Straße mit öffentlichem Verkehr" einem Irrtum unterlegen ist. Im Hinblick darauf, dass ihm die tatsächlichen Besitzverhältnisse bekannt waren und er vom Grundeigentümer die Erlaubnis hatte, sein Fahrzeug dort abzustellen, ist dieser Irrtum durchaus nachvollziehbar. Er kann ihn zwar nicht zur Gänze entschuldigen, allerdings trifft ihn nur leichte Fahrlässigkeit.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Wie bereits dargelegt, trifft den Berufungswerber nur ein geringfügiges Verschulden, welches von dem bei "Parkdelikten" üblichen Unrechts- und Schuldgehalt erheblich abweicht. Die Übertretung hat auch keine tatsächlichen nachteiligen Folgen nach sich gezogen, weshalb von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte. Auch eine Ermahnung ist nicht erforderlich, weil dem Berufungswerber die Rechtslage anlässlich der mündlichen Verhandlung ohnedies ausführlich dargelegt wurde.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

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