Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161514/2/Fra/Sp

Linz, 25.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MV, CZ-…………gegen den Bescheid  der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. April 2006, VerkR96-637-2006, betreffend Auftrag, einen Zustellbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich, namhaft zu machen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG iZm § 10 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.6 iVm § 99 Abs.2a StVO 1960, aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides zur Durchführung eines Strafverfahrens einen Zustellbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich namhaft zu machen.

 

In der Begründung verweist die nunmehr belangte Behörde auf § 10 Zustellgesetz, der normiert, dass einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei von der Behörde aufgetragen werden kann, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden,  sie betreffenden Verfahren einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustell­bevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Das Vorbringen wendet sich gegen den Tatvorwurf an sich, welcher in der Anzeige der Grenz­polizei­­inspektion Wullowitz vom 1.3.2006, VerkR96-637-2006, dokumentiert ist. Dieser Tatvorwurf ist auch im Spruch des angefochtenen Bescheides detailliert angeführt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als nunmehr belangte Behörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezuhabendem Verwaltungsstrafakt 11 Wochen! nach deren Einlagen dem Oö. Verwaltungssenat vor.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Mit dem oa Tatvorwurf liegt noch keine Bestrafung seitens der Behörde vor, sondern es wird lediglich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung ausgesprochen. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat daher dem Bw in rechtlich zulässiger Weise die Namhaftmachung eines im Inland wohnhaften Zustell­bevollmächtigten aufgetragen. Sie hat ihr Ermessen nicht willkürlich geübt, da Postsendungen in das Ausland teurer sind als solche im Inland und Zustellungen im Inland in der Regel rascher und problemloser erfolgen als im Ausland (vlg. VwGH 8.2.1989, 88/13/0087).

 

Der  Bw bestreitet nicht, dass er sich nicht nur vorübergehend im Ausland (tschechische Republik) aufhält. Seine Wohnadresse ist L, CZ-……….., L.

 

Der angefochtene Bescheid  ist daher rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Dem Bw wird dringend empfohlen, einen in Österreich wohnhaften Zustell­bevollmächtigten namhaft zu machen, ansonsten Zustellungen ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen werden. Nur so hat er die Möglichkeit, auf Schriftstücke der Behörde zu reagieren.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

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