Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161660/5/Bi/Be

Linz, 30.10.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn MP vom 4. August 2006 (Faxdatum) gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 12. Juni 2006, VerkR96-8251-2006, wegen Übertretungen des FSG und der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

   Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 37 Abs.3 Z1 iVm 1 Abs.3 FSG und 2) §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.5 und 9 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 365 Euro (168 Stunden EFS) und 2) 1.162 Euro (336 Stunden EFS) verhängt, weil er am 21. März 2006 gegen 19.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen VB-……. von Vöcklamarkt, Haus Frankenburgerstraße 26, auf der Frankenburger Landesstraße in Richtung Frankenmarkt und weiter auf der Wiener Landesstraße und Attergau Landesstraße nach Schmidham und anschließend bis nach Vöcklamarkt, Haus S  gelenkt habe, obwohl er

1)  nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B sei und

2) obwohl vermutet werden habe können, dass er diese Fahrt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand durchgeführt habe - es seien bei ihm deutliche Merkmale einer Suchtgiftbeeinträchtigung wie geweitete Pupillen, aggressives Verhalten festgestellt worden - habe er sich zur Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt geweigert, sich der ärztlichen Untersuchung zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu unterziehen. Die Verweigerung sei am 21. März 2006 um 20.07 Uhr gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht erfolgt.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 152,70 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit  Schriftsatz vom 7. August 2006 am 4. August 2006 per Fax Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und festgestellt, dass das an den Bw gerichtete Straferkenntnis laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 4. und 5. Juli 2006 beim Postamt V mit Beginn der Abholfrist am 5. Juli 2006 hinterlegt wurde.

Dem Bw wurde die - ausgehend von der Hinterlegung am 5. Juli 2006 - nach Ende der Rechtsmittelfrist am 19. Juli 2006 offenbar verspätete Einbringung des Rechts­mittels am 4. August 2006 mit Schreiben vom 29. September 2006 zur Kenntnis gebracht und er unter rechtlicher Aufklärung dezidiert nach einer eventuellen, wenn ja belegbaren, Ortsabwesenheit an den Tagen der Zustell­versuche bzw der Hinter­legung gefragt.  

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 teilte der Bw mit, er habe die Zweiwochenfrist auf das Abholdatum bezogen, das am 5. Juli 2006 hinterlegte Straferkenntnis am 23. Juli 2006 abgeholt und binnen zwei Wochen Berufung erhoben und ersuche um Kenntnisnahme.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung...

Gemäß § 17 Abs.3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Es wäre Sache des Bw gewesen, eine eventuelle Ortsabwesenheit zu behaupten und gegebenenfalls Beweismittel dafür anzubieten, wenn er tatsächlich am 4. und/oder 5. Juli 2006 aus diesem Grund keine Möglichkeit gehabt hätte, von der Zustellung Kenntnis zu erlangen. Er hat zwar geltend gemacht, er habe das hinterlegte Straf­erkenntnis erst am 23. Juli 2006 vom Postamt abgeholt, hat dafür aber einen Grund nicht einmal angeführt. Damit galt das Straferkenntnis mit dem Tag der Hinterlegung als zugestellt und war vom Ende der Rechtsmittelfrist am 19. Juli 2006 auszugehen. Die per Fax am 4. August 2006 eingebrachte Berufung war somit ankündi­gungs­gemäß als verspätet anzusehen und daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

für Abholung des SE nach Ende der RM - Zurückweisung

 

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