Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161709/8/Br/Ps

Linz, 25.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D K, geb., D, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. September 2006, VerkR96-12602-2006/Pm, zu Recht:

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 7,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten  Straferkenntnis wider den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von 2 x 21 Euro und 1 x 35 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 3 x 24 Stunden verhängt und ihm folgendes Tatverhalten zur Last gelegt:

"Tatort:           Gemeinde Neuhofen, Kreuzung Quellenweg/Welserstraße

Tatzeit:           24.06.2006, 22.10 Uhr

Fahrzeug:      , LKW, M, w

1)            Sie haben auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben sind, geparkt.

2)     Sie haben das KFZ, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen, oder Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheimen geparkt, obwohl dies in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 StVO sowie sonst von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist.

3)     Sie haben das KFZ so abgestellt, dass andere Lenker Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nicht rechtzeitig wahrnehmen konnten, obwohl das Halten und das Parken verboten ist, wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen. Sie haben unmittelbar vor dem Vorrangzeichen 'Vorrang geben' geparkt."

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der PI Neuhofen, welche in einer sogenannten GENDIS-Anzeige am 27.6.2006 dargelegt wurde.

Der Strafzumessung wurde ein Monatseinkommen von 1.300 Euro zu Grunde gelegt. Straferschwerende oder strafmildernde Umstände wurden nicht berücksichtigt.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner gegen den Punkt 3) als fristgerecht erhoben zu qualifizierenden Berufung folgenden Inhalts:

"Hiermit erhebe ich Einspruch gegen Punkt 3 der Straferkenntnis vom 8. Sept.2006.

Begründung: Das von mir abgestellte Fahrzeug befand sich min 50 meter vor dem Kreuzungsbereich. Somit entsprach es des mindestabstandes von 10 meter, welcher laut StVO vorgeschrieben ist! Eine bestätigung durch die Polizei Neuhofen dürfte wohl kein Problem darstellen. Danke für ihr Verständnis!

Mit freundlichem Gruß

X X

 

Ps: Ich möchte noch einmal an mein Telefonat vom 25.09.2006 mit der Bearbeiterin Frau P hinweisen!"

 

3. Der Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz. Ergänzend wurde ein Lichtbild vom fraglichen Kreuzungsbereich in Verbindung mit einer Stellungnahme vom Meldungsleger mit der Einzeichnung der Stellposition eingeholt. Diese wurde im Rahmen des Parteiengehörs dem Berufungswerber zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Die Beschaffenheit des LKW's wurde im Wege der Firma R in Erfahrung gebracht.

 

4. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf das unstrittige Beweisergebnis unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

Textfeld:  5. Unbestritten bleibt selbst vom Berufungswerber, dass er den Lkw mit seinem 3,8 m hohen Aufbau (Plane) zumindest im bezeichneten Nahbereich der genannten Kreuzung (Quellenweg – Welser­straße) nach 22.00 Uhr abstellte. Vom Berufungs- werber wird jedoch ein
50-m–Abstand behauptet.

Im Sinne seines Berufungs-vorbringens wurde vom Meldungsleger eine ergänzende Stellungnahme eingeholt.

Die vom Meldungsleger zusätzlich vorgelegte Bilddokumentation belegt anschaulich die Stellposition. Aus dem ebenfalls beigeschafften und dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Bildmaterial ergibt sich nicht nur die knappe Distanz zu den sowohl rechts als auch links von der Parkposition in einer Entfernung von deutlich weniger als 25 m gelegenen Häusern (Hausnummern 1 u. 2). Auch das gegenüber der Welserstraße befindliche Haus Nr. 43 (laut DORIS-Landkarte) liegt offenkundig noch im hier verfahrensgegenständlichen Verbotsbereich und insbesondere das Verkehrszeichen wurde durch die Größe des LKW verdeckt.

Dem hält der Berufungswerber im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nichts von Substanz entgegen.

An den Anzeigeangaben kann daher insbesondere mit Blick auf die vom Meldungsleger nachgereichten Bilddokumentation nicht gezweifelt werden. Die Illustrationen auf einem vom Meldungsleger angefertigten Fotos bringen klar zum Ausdruck, dass mit dem Abstellen eines Lkw mit Planenaufbau an der genannten Stelle die Sicht auf das Verkehrszeichen wohl gänzlich verdeckt wurde.

Mit dem Hinweis des Berufungswerbers im Rahmen seines Parteiengehörs per E‑Mail vom 18.10.2006 "zu überprüfen welchen Standort der Lkw zur Tatzeit hatte", trat er den schlüssigen Anzeigeangaben nicht entgegen.

Vielmehr entbehrte sein Hinweis, dass "für den angezeigten Standort [gemeint wohl den hier verfahrensgegenständlichen] derzeit kein Strafverfahren bestehe", jeglicher nachvollziehbarer Logik.

Auf die diesbezügliche Mitteilung der Berufungsbehörde vom 20.10.2006, 14:59 Uhr (Subzahl 6 des Aktes) reagierte der Berufungswerber nicht mehr.

Da somit der Sachverhalt unzweifelhaft feststeht, konnten weitere Erhebungen zum Sachverhalt unterbleiben.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Der § 24 Abs.1 lit.g StVO lautet:

"Das Halten und Parken ist verboten, wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen",

…..

Im Fall der Zuwiderhandlung ist dies gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO jeweils mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzarreststrafe zu bestrafen.

 

6.2. Zur Strafzumessung:

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Daher vermag in der hier verhängten Geldstrafe im Ausmaß von nur 35 Euro ein Ermessensfehler bei der Strafzumessung nicht erblickt werden.

Die für die Verdeckung eines Verkehrszeichnens vom Berufungswerber mit 35 Euro festgesetzte Geldstrafe wäre selbst dann nicht überhöht, wenn das von der Behörde erster Instanz schätzungsweise angenommene Monatseinkommen in der Höhe von 1.300 Euro nicht erreicht würde. Immerhin wurde mit der Verdeckung eines Verkehrszeichens "Vorrang geben" gegen die Schutzziele der Verkehrssicherheit in nicht bloß geringfügigem Umfang verstoßen.

Die auf tateinheitlichem Verhalten beruhenden übrigen rechtskräftigen Bestrafungen gegen anderer Vorschriften des ruhenden Verkehrs (§ 24 Abs.3 lit.d u. lit.f StVO) vermögen mit Blick auf den gänzlich anderen Schutzzweck von der im Puntk 3) ausgesprochenen Strafe nicht befreien.

Natürlich wird dabei nicht übersehen, dass es durchaus nicht leicht sein mag für ein Schwerfahrzeug einen geeigneten Parkplatz zu finden.

Das öffentliche Interesse der unbeeinträchtigten Sicht anderer Verkehrsteilnehmer auf Verkehrszeichen wiegt jedoch schwerer als die subjektiven Interessen eines Lenkers.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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