Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105857/9/BR

Linz, 27.10.1998

VwSen-105857/9/BR Linz, am 27. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn W, betreffend das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. September 1998, Zl. III/S - 21.036/98 1, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß unter Anwendung des ao. Strafmilderungsrechtes die Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 20, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. Nr. 620/1995 VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 400 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem obigen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, weil er am 21. Juni 1998 um 04.50 Uhr in L, auf der W nächst dem Haus 1-3, auf dem Parkplatz des I, den Pkw mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde zur Strafzumessung aus, daß die relativ geringfügige Alkoholisierung und die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten gewesen wäre. Es ist von einem Monatseinkommen in der Höhe von ca. 26.000 S, der Sorgepflicht für ein Kind und keinem Vermögen ausgegangen worden.

2. Gegen das o.a. Straferkenntnis richtet sich der Berufungswerber mit seiner ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung. Darin weist er auf seine wesentlich ungünstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse hin als diese von der Erstbehörde ihrer Entscheidung grundgelegt worden waren. Diese werden insbesondere mit Verbindlichkeiten begründet. Diese Berufung wurde von ihm am 30. September 1998 der Post zur Beförderung übergeben.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Da sich die Berufung ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß richtete, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde im Hinblick auf die fristgerechte Berufungseinbringung der Behebungszeitpunkt des Straferkenntnisses im Wege des Postamtes erhoben. Im Wege des Parteiengehörs wurden ergänzende Fakten im Hinblick auf die Einkommenssituation des Berufungswerbers und seine Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt des Straferkenntnisses erhoben bzw. erfolgte dies seitens des Berufungswerbers durch die Nachreichung von Unterlagen. Ebenfalls wurden seitens des Berufungswerbers ergänzende Angaben über die näheren Umstände des tatgegenständlichen Lenkens bzw. der Inbetriebnahme seines Kraftfahrzeuges gemacht.

4.1. Auf Grund der Aktenlage und der ergänzenden anläßlich des Parteiengehörs vom Berufungswerber gemachten Mitteilungen kann davon ausgegangen werden, daß hier das Fahrzeug lediglich auf einem Parkplatz bewegt bzw dort in Betrieb genommen worden ist. Der Alkoholisierungsgrad war - wie auch von der Erstbehörde eingeräumt - relativ gering. Der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich bislang völlig unbescholten, was insbesondere angesichts seines Berufes, welcher auf eine überdurchschnittlich hohe Präsenz im Straßenverkehr schließen läßt, in positiver Hinsicht besonders bemerkenswert ist. Dem Berufungswerber kann daher ein bisher hohes Maß an Verbundenheit mit den geschützten Werten des Straßenverkehrs zugesonnen werden. Da ferner glaubhaft dargelegt wurde, daß vom Berufungswerber nicht beabsichtigt war mit dem Fahrzeug noch eine weitere Wegstrecke zurückzulegen und das verfahrensgegenständliche Lenken nur auf dem Parkplatz beschränkt aktenkundig ist, blieb hier der Tatunwert weit hinter dem mit einer derartigen Übertretung einhergehenden typischen Ausmaß zurück. Durch Vorlage der Kopie eines Lohnzettels vom September 1998 ergibt sich, daß der Berufungswerber lediglich 15.175,18 S ausbezahlt erhält. Es wird ihm offenbar ein Einkommenssteuerrückstand aus früherer selbständiger Tätigkeit vom Finanzamt gepfändet.

4.1.1. Der Berufungswerber ist bei einer in etablierten Firma als Handelsreisender angestellt. Er ist glaubhaft während der Woche von seiner Wohnung in abwesend. Überwiegend kehrt er nur zum Wochenende in seine Wohnung zurück. Es wird daher davon ausgegangen, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses beim Postamt am Montag den 14. September 1998 nicht ortsanwesend war. Der Fristenlauf kann daher erst frühestens mit Freitag dem 18. September angenommen werden. Behoben hat der Berufungswerber diese Sendung laut Mitteilung des Postamtes am 21. September 1998. Von einer fristgerechten Berufungserhebung ist daher, unter Berücksichtigung der aus Anlaß der Einräumung des Parteiengehörs vom Berufungswerber ergänzend gemachten Mitteilungen, auszugehen. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.2. Der § 20 VStG lautet:

5.2.1. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Bei der Beurteilung der Frage des "beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe" kommt es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an (VwGH 15.12.1989, 89/01/0100). Hier können dem Berufungswerber ausschließlich und qualifiziert strafmildernde Umstände zuerkannt werden. Mangels Fehlens jeglicher Straferschwerungsgründe kommt hier den Milderungsgründen ein besonderes Übergewicht zu. Aus diesem Grund besteht seitens des Beschuldigten ein Rechtsanspruch bei der Strafzumessung von einem hinsichtlich der Mindeststrafe um die Hälfte reduzierten Strafsatz auszugehen (vgl. VwGH 31.1.1990, 89/03/0027 u.a. in Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 859). Insbesondere kam hier auch noch der Umstand der völligen Schuldeinsichtigkeit hinzu, welcher von der Erstbehörde nicht berücksichtigt wurde. Auch der objektive Tatunwert ist im Falle der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges auf einem Parkplatz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in aller Regel beträchtlich niedriger anzunehmen als dies in der überwiegenden Zahl der Fälle bei derartigen Übertretungen der Fall ist. Aus diesen Gründen war hier die volle Ausschöpfung des nach unten erweiterten Strafrahmens gerechtfertigt, weil sich auch die Einkommensverhältnisse wesentlich ungünstiger gestalten als dies von der Erstbehörde angenommen wurde. Auch mit einer Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S scheint hier dem Strafzweck noch genüge getan.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Tatschuld, Inbetriebnahme

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