Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-222080/2/Bm/Sta

Linz, 02.11.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn M S, J, S, vertreten durch M & M Rechtsanwälte OEG, H, L, gegen das Straferkenntnis  der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.2.2005, Zl. Ge96-195-2004/Ew, wegen Übertretung des Öffnungszeitengesetzes 2003, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                  Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.2.2005, Ge96-195-2004/Ew, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von
500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 368 und § 370 Abs.1 GewO 1994 iVm § 11 und § 3 des Öffnungszeitengesetzes, BGBl. I Nr. 48/2003, verhängt, weil er es als gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der Handelsgewerbeberechtigung der A S Gesellschaft mbH, im Standort P, A, zu verantworten hat, dass die genannte Gesellschaft ihre Verkaufsstelle in  P, S, entgegen § 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 an den Sonntagen 4.7.2004, 11.7.2004, 18.7.2004, 25.7.2004, 1.8.2004, 8.8.2004, 15.8.2004, 22.8.2004 und 29.8.2004 nicht geschlossen gehalten hat.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung in der beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Beweisaufnahme das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.2.2005 aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 VStG einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, in eventu die  gemäß § 368 GewO 1994 verhängte Geldstrafe von insgesamt 500 Euro herabzusetzen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Verantwortung des Berufungswerbers, die Burgenländische Sonn- und Feiertagsruhe-Verordnung 1997 erlaube in Verkaufsstellen in P, die von der A S Gesellschaft mbH in concreto dort vertriebenen Produkte auch an Sonntagen zu verkaufen, dementsprechend diese Filiale offen zu halten, sei mit der Begründung verworfen worden, diese Verordnung regle ausschließlich den Schutz der Arbeitnehmer, ein Recht auf eine Ausnahme vom Verbot nach dem Öffnungszeitengesetz, Verkaufsstellen an Sonntagen offen zu halten, könne hieraus nicht abgeleitet werden. Richtig sei, dass die Burgenländische Sonn- und Feiertagsruhe-Verordnung 1997 auf Grund des § 13 Abs.1 Arbeitsruhegesetz erlassen wurde. Die erkennende Behörde übersehe jedoch die korrespondierende Bestimmung des § 32 Abs.2 Arbeitsruhegesetz, nach welcher Norm Verordnungen, die der Landeshauptmann vor dem Inkrafttreten des Öffnungszeitengesetzes 2003 auf Grund des § 13 Abs.1 erlassen habe und welche die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Samstagen nach 18.00 Uhr, an Sonntagen und an Feiertagen in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs.1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991 regeln, nach dem Inkrafttreten des Öffnungszeitengesetzes 2003 als Verordnungen gemäß § 5 Abs.2 bis 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003 gelten. Dementsprechend sei es auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zulässig, Verkaufsstellen iSd § 1 Abs.1 der Burgenländischen Sonn- und Feiertagsruhe-Verordnung 1997 am Sonntag offen zu halten. Die verfahrensgegenständliche Filiale der A S Gesellschaft mbH liege in P, welche als Gemeinde in § 1 Abs.1 lit. c Z8 der Burgenländischen Sonn- und Feiertagsruhe-Verordnung 1997 angeführt sei, direkt an der Seebadanlage. Bereits in der Stellungnahme vom 24.2.2005 sei vorgebracht worden, dass in der verfahrensgegenständlichen Filiale der A S Gesellschaft mbH zu den Tatzeitpunkten Fotoartikel, Sonnencreme und sonstige Badeaccessoires wie Badehauben und –kleidung, Schnorchel, Wasserspielzeug für Kinder etc. verkauft worden seien. Die im Spruch benannten Sonntage würden alle im zulässigen Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 30. September liegen, die zulässigen Öffnungszeiten seien eingehalten und Arbeitnehmer nicht länger als 4 Stunden beschäftigt worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Da der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung (§ 51 e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 3 Öffnungszeitengesetz 2003 regeln die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1). An Samstagen nach 18.00 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen (§ 7 Abs.2 des Arbeitsruhegesetzes) und an Montagen bis 5.00 Uhr sind die Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, geschlossen zu halten.

 

Gemäß § 11 leg.cit. ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegen nimmt oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten nicht kundmacht.

 

Gemäß § 13 Abs.1 Arbeitsruhegesetz kann der Landeshauptmann neben den gemäß § 12 Abs.1 und 2 zulässigen Ausnahmen nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen, wenn

1.      nicht bereits eine Ausnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes insbesondere durch den Ausnahmekatalog gemäß § 12 Abs.1, für den zu regelnden Bereich besteht und

2.      ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf für Versorgungsleistungen gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs.2 Arbeitsruhegesetz gelten Verordnungen, die der Landeshauptmann vor dem Inkrafttreten des Öffnungszeitengesetzes 2003 auf Grund des § 13 Abs.1 erlassen hat und welche die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Samstagen nach 18.00 Uhr, an Sonntagen und  an Feiertagen in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs.1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, regeln, nach dem Inkrafttreten des Öffnungszeitengesetzes 2003 als Verordnungen gemäß § 5 Abs.2 bis 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003.

 

Gemäß § 1 Abs.1 der Burgenländischen Sonn- und Feiertagsruhe-Verordnung 1997 dürfen in Verkaufsstellen des Kleinhandels

a)     für Sport- und Badeartikel oder Fotoartikel,

b)     an Campingplätzen, in und an Seebadanlagen

c)      für Produkte, die für die jeweilige Gemeinde besonders typisch und von anerkannter touristischer Bedeutung sind, in der Zeit vom 1. Mai bis
30. September während der Sonn- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer zu Verkaufstätigkeiten im maximalen Zeitausmaß von 4 Stunden, und zwar in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, in der Gemeinde P, herangezogen werden.

 

Unbestritten ist, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland, mit der Ausnahmen von der Sonntagsruhe und  Feiertagsruhe festgelegt werden, vor dem Inkrafttreten des Öffnungszeitengesetzes 2003 erlassen wurde und diese Verordnung auf § 13 Abs.1 des Arbeitsruhegesetzes basiert. Nach der Bestimmung des § 32 Abs.2 Arbeitsruhegesetz, die das Weitergelten von Rechtsvorschriften beinhaltet, gilt demnach diese Vorschrift als Verordnung gemäß § 5 Abs.2 bis 4 (Sonderregelung für das Wochenende und für Feiertage) Öffnungszeitengesetzes 2003. Es ist zwar richtig, wie von der Erstbehörde ausgeführt, dass die Burgenländische Sonn- und  Feiertagsruhe-Verordnung 1997 den Schutz der Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsruhegesetzes regelt, doch bezieht sich diese Verordnung durch die Weitergeltungsvorschrift des § 32 Arbeitsruhegesetzes auch auf das Offenhalten von im § 1 Abs.1 der Burgenländischen Sonn- und Feiertagsruhe-Verordnung genannten Verkaufsstellen in den jeweilig aufgelisteten Gemeinden.

 

Die in Rede stehende Filiale der A S Gesellschaft mbH liegt in der Gemeinde P, welche in § 1 Abs.1 Z8 der Burgenländischen Sonn- und Feiertagsruhe-Verordnung 1997 angeführt ist. Nach Auskunft eines Vertreters der Gemeinde P, welche sich mit der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Mitgliedes deckt, liegt diese Filiale an der Seebadanlage P, nämlich ca. 40 bis 50 m (getrennt durch eine Straße) entfernt und ist damit ein Offenhalten an Sonntagen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zulässig. Sämtliche im Straferkenntnis angeführten Sonntage liegen zwischen Juli und August und somit in dem in der Verordnung angeführten Zeitraum; dass die Verkaufsstelle über die Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr offen gehalten wurde, wurde dem Berufungswerber nicht vorgeworfen.

 

Aus den oben angeführten Gründen war somit der Berufung stattzugeben und  spruchgemäß zu entscheiden.

 

II.

Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß
§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum