Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251271/2/Lg/RSt

Linz, 31.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder  über die Berufung des J B, P, 41 R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 16. August 2005, Zl. SV96-5-2005, wegen einer Übertretung des Ausländer­be­schäfti­gungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von
400 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§  24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG der "J B GmbH" mit dem Sitz in R, P, zu vertreten habe, dass durch diese Gesellschaft in einem näher bezeichneten Restaurant der chinesische Staatsangehörige Z L vom 15.3.2005 bis 8.4.2005 beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Es liege ein Wiederholungsfall vor, da der Bw wegen einer einschlägigen Übertretung mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von R vom 22.11.2004, Zl. SV96-10-2004, rechtskräftig bestraft worden sei.

 

 

2. Dagegen wendet sich die gegenständliche Berufung mit der Begründung, dass der Bw die österreichischen Gesetze zu wenig kenne und die Strafe für ihn zu hoch sei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber zu Recht erkannt:

 

Der Tatvorwurf ist in objektiver Hinsicht unbestritten. Insoferne der Bw mangelnde Rechtskenntnisse vorbringt, ist ihm entgegen zu halten, dass die Tat dennoch verschuldet ist, da ihm als handelsrechtlichem Geschäftsführer einer ein Restaurant betreibenden GmbH zuzumuten ist, sich vor der Beschäftigung eines Ausländers über die einschlägigen Regelungen des AuslBG entsprechend zu informieren. Es ist daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Was die Bemessung der Strafhöhe betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die für einen Wiederholungsfall vorgesehene gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde (§ 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG). Gründe, die eine Herabsetzung der Geldstrafe rechtfertigen könnten, macht der Bw nicht geltend. Der bloße Umstand, dass dem Bw die Geldstrafe zu hoch ist und dass er den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht bekämpft, reicht für eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliches Milderungsrecht) nicht aus. Die Tat bleibt auch keineswegs so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Insbesondere stellt die verschuldete Rechtsunkenntnis kein im Sinne dieser Bestimmung geringfügiges Verschulden dar.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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