Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251483/2/Lg/RSt

Linz, 31.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung der B C, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H A, L, 40 L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Juli 2006, Zl. 0003530/2006, wegen Übertretungen des AÜG, zu Recht erkannt:

 

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§44a Z.1, 45 Abs.1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis wird gegen die Berufungswerberin (Bw) folgenden Tatvorwurf erhoben: "Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma B GmbH, G, 40 L, zu verantworten, dass von dieser am 16.02.2006 nicht alle für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte gemäß § 20 Abs.2 Z.1 AÜG erteilt und die für die Überprüfung benötigten Unterlagen gemäß § 20 Abs.2 Z.2 AÜG nicht vorgelegt wurden." Die Bw habe dadurch § 20 Abs.2 Z.1 und 2 iVm § 22 Abs.1 Z.3 lit.a. und b. AÜG verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe von 360 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 83 Stunden verhängt.

 

Gemäß § 22 Abs.1 Z.3 AÜG ist strafbar, "wer als Überlasser oder Beschäftiger den zur Überwachung berufenen Behörden und Trägern der Sozialversicherung auf deren Aufforderung a) die für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes erforderlichen Auskünfte nicht erteilt (§ 20 Abs.2 Z.1), b) die für diese Überprüfung nötigen Unterlagen nicht zur Einsicht vorlegt (§ 20 Abs.2 Z.2)..."

 

Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Tatvorwurf des Spruches eines Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale konkretisiert (!) zu umschreiben. Eine bloße Wiederholung des Wortlauts der einschlägigen Strafnorm ist nicht ausreichend. Gegenständlich wäre etwa konkretisierungsbedürftig, um welche Auskünfte und Unterlagen es sich gehandelt haben soll. Hinzu kommt, dass der Vorwurf auch aus dem Grund unvollständig ist, dass weder zum Ausdruck kommt in welcher Eigenschaft (Überlasser oder Beschäftiger) die Bw zur Verantwortung gezogen werden soll, noch, welcher Behörde bzw. welchem Sozialversicherungsträger gegenüber die Bw hätte tätig werden sollen. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Hinzu kommt ferner, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses für zwei verschiedene Delikte eine Einheitsstrafe verhängt wurde, was für sich genommen zum selben Ergebnis führt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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