Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521420/2/Zo/Jo

Linz, 30.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J E, geboren 1947, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, M, vom 18.09.2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 21.08.2006, Zl. VerkR21-138-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, §§ 24 Abs.1 Z1, 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 25 Abs.1 und 24 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D, E und F für die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab 09.05.2006, entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zu diesem Datum verboten. Es wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber am 09.05.2006 um 22.30 Uhr in Wullowitz auf der B 310 den Pkw mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Alkotest habe ein Messergebnis von 1,07 mg/l ergeben. Bereits im Jahr 2005 war dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für ein Monat entzogen worden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass bei einer gesamtheitlichen Betrachtung des Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass die Entzugsdauer überhöht ist. Diese sei bei richtiger Beurteilung erheblich herabzusetzen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

 

Der Berufungswerber lenkte am 09.05.2006 um 22.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der B 310 in Wullowitz. Eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab einen Wert von 1,07 mg/l. Der Berufungswerber behauptete bei der Amtshandlung, keinen Alkohol getrunken zu haben sondern lediglich eine schmerzstillende Tablette wegen Zahnschmerzen eingenommen zu haben.

 

Wegen dieses Vorfalles wurde der Berufungswerber mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16.07.2006, VerkR96-1364-2006, bestraft.

 

Bereits am 08.11.2005 war dem Berufungswerber die Lenkberechtigung von der Bezirkshauptmannschaft Perg wegen eines Alkoholdeliktes für einen Monat entzogen worden. Eine Erhebung bei der Polizeiinspektion B ergab, dass der Berufungswerber dort weder in kraftfahrrechtlicher noch in straßenpolizeilicher Hinsicht negativ in Erscheinung getreten war.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat, und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

5.2. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung steht auch für den UVS als Berufungsinstanz verbindlich fest, dass der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 StVO begangen hat. Alkoholdelikte gehören zu den schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen und sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als verwerflich anzusehen. Die Erstinstanz hat zutreffend auf den außerordentlich hohen Alkoholisierungsgrad des Berufungswerbers hingewiesen.

 

Es handelt sich bereits um das zweite Alkoholdelikt des Berufungswerbers, wobei ihm die Lenkberechtigung nach dem ersten Führerscheinentzug erst fünf Monate vor dem gegenständlichen Vorfall wieder ausgefolgt worden war. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die damalige Entzugsdauer von einem Monat nicht ausgereicht hat, um den Berufungswerber nachhaltig dazu zu bewegen, Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Auch nach Ansicht des UVS ist die seit dem Vorfall vergangene Zeit und das Wohlverhalten des Berufungswerbers in dieser Zeit noch nicht ausreichend, dass er die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.10.2001, Zl. 2001/11/0295 für das zweite Alkoholdelikt innerhalb von drei Jahren eine Führerscheinentzugsdauer von zwölf Monaten als rechtmäßig bestätigt. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint die von der Erstinstanz festgesetzte Entzugsdauer von sieben Monaten jedenfalls erforderlich und kann keinesfalls herabgesetzt werden.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor Fahrzeuglenkern, welche nicht als verkehrszuverlässig anzusehen sind. Im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz der übrigen Verkehrseilnehmer sind allfällige wirtschaftliche und persönliche Nachteile, welche mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, nicht zu berücksichtigen.

 

Nachdem der Berufungswerber nicht verkehrszuverlässig ist, war ihm auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu verbieten. Die Anordnung der Nachschulung, die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sind gesetzlich begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht § 64 Abs.2 AVG. Es musste daher die Berufung insgesamt abgewiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 

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