Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105862/6/BR

Linz, 16.12.1998

VwSen-105862/6/BR Linz, am 16. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Guschlbauer) über die des Herrn Mag. Dipl.Vw. H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 19. September 1996, Zl. III/S 19932/96 V1S SE, wegen Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3, Abs.5 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat am 19. September 1996 wider den Berufungswerber das oben bezeichnete Straferkenntnis erlassen. Nach zahlreichen Zustellversuchen im Postweg sowohl an der Adresse des Berufungswerbers in als auch in F, konnte ihm schließlich das Straferkenntnis am 8. Jänner 1998 bei der Erstbehörde mit Zustellwirkung ausgefolgt werden. Am 11. Mai 1998 wurden im Zuge der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen abermals Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthaltes des Berufungswerbers betrieben. Am 17. Juni 1998 wurde der Berufungswerber als in der Strafvollzugsanstalt des lg. Gefangenenhauses in U-Haft befindlich ausgeforscht. Dort wurde im Wege der Leitung des Gefangenenhauses eine "Note" zwecks Einbringung der Geldstrafe und der Kosten zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 12. Juli 1998 teilte der Berufungswerber der Erstbehörde mit, daß er gegen die "Strafverfügung" (gemeint: das Straferkenntnis) bereits am 16. Jänner 1998 unmittelbar bei der Behörde durch Überreichung eines entsprechenden Schriftsatzes ein Rechtsmittel ergriffen habe. Der Berufungswerber wurde daraufhin mit Schreiben vom 31. August 1998 ersucht, Belege über die Einreichung der Berufung vorzulegen. In weiteren Schreiben vom 9. Juli 1998 und vom 26. September 1998 führte der Berufungswerber abermals aus, daß er das Rechtsmittel am 16. Jänner 1998 durch Übergabe bei der Behörde eingereicht habe. Der Berufungswerber habe sich "den Erhalt auf meiner Kopie, mittels Datumseingangsstempel bestätigen lassen". Einen Beleg für diese Behauptung vermochte er schon anläßlich dieser Eingaben und nach einer weiteren diesbezüglichen Aufforderung durch die Erstbehörde vom 23. September 1998 nicht vorzuweisen.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt mit dem als Berufung gewertete Schreiben vom 12. Juli 1998 vorgelegt. Daraus ist abzuleiten, daß sich der Berufungswerber gegen eine Bestrafung wendet. Daher wertet auch der unabhängige Verwaltungssenat dieses Schreiben als Berufung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Die Berufung wurde mit Schreiben vom 12.7.1998 erhoben. Da das angefochtene Straferkenntnis am 8.1.1998 erlassen wurde, ist die Berufung verspätet (§ 63 Abs.5 AVG).

Der Behauptung, eine Berufung sei bereits am 16.1.1998 erhoben worden, ist entgegenzuhalten: Der Berufungswerber hat seit Anfang Juli dieses Jahres (seit Zustellung der Aufforderung zur Begleichung der Geldstrafe) von der Notwendigkeit, seine behauptete Rechtsmittelerhebung glaubhaft zu machen, Kenntnis gehabt. Er vermochte trotz der ihm mehrfach und jeweils ausreichend gewährten Fristen keinen Beleg für die Überreichung einer früheren Berufung bei der Erstbehörde oder beim unabhängigen Verwaltungssenat vorzulegen. Er legte auch nicht dar, daß er zur Beschaffung der angeblich vorhandenen - und angeblich von der Erstbehörde mit Eingangsstempel bestätigten - Kopie irgendwelche Anstrengungen unternommen hätte. Auch die auf h. Nachfrage bei der Erstbehörde getätigte Nachschau, ob etwa dieser behauptete Schriftsatz in einen anderen bei der Erstbehörde gegen den Berufungswerber anhängig gewesenen Verfahrensakt gelangt sein könnte, verlief negativ. Selbst wenn man berücksichtigt, daß der Berufungswerber sich noch in Haft befindet, muß er sich entgegenhalten lassen, daß er keine konkreten Schritte unternahm, dieses Dokument in einer seiner Unterkünfte suchen zu lassen, zumal er in seinem Schreiben vom 30. November 1998 selbst erwähnt, daß es eine (unterstützungsbereite) Vertrauensperson selbst in F gebe. Da er während eines halben Jahres kein glaubwürdiges Indiz für die Existenz dieses Rechtsmittels anzubieten vermochte, wird davon ausgegangen, daß ein Rechtsmittel am 16. Jänner 1998 nicht eingebracht wurde und die Behauptung des Berufungswerbers, rechtzeitig Berufung erhoben zu haben, unwahr ist.

4.2. Der "Berufung" fehlt ein begründeter Berufungsantrag: Da das gegenständliche Schreiben lediglich einen (verfehlten) Hinweis auf eine frühere Berufungserhebung enthält, mangelt es auch an der Voraussetzung eines begründeten Berufungsantrages und war die "Berufung" auch aus diesem Grund zurückzuweisen (§ 63 Abs.3. AVG). Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

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