Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521427/5/Bi/Be

Linz, 31.10.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn MP vertreten durch RA Dr. JP vom 6. Oktober 2006 gegen den Bescheid des  Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 2. Oktober 2006, VerkR21-316-2006, wegen Abweisung des Antrages auf Ausfolgung des Führerscheins, zu Recht erkannt:

 

 

      Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 26. September 2006 auf Wiederausfolgung des Führerscheins gemäß §§ 7 Abs.2 iVm 28 Abs.1 Z2 FSG abgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 6. Oktober 2006.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei mit 7. November 2006 wieder verkehrszuverlässig; allenfalls hätte die Behörde seinem Antrag unter der Bedingung stattgeben müssen, dass er bis spätestens 7. November 2006 die Bestätigung über die absolvierte Nachschulung vorlege; allenfalls hätte die Behörde den Bescheid­spruch so formulieren müssen, dass ihm der Führerschein ausgefolgt werde, sobald der Behörde die Nachschulungsbestätigung vorliege, dh am 8. November 2006. Das übrige Vorbringen betrifft Überlegungen zur Verkehrszuverlässigkeit. Beantragt wird die Abänderung des Bescheides, dass ihm am 8. November 2006 sein Führerschein wieder ausgefolgt werde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 20. Februar 2006, VerkR21-62-2006, wurde dem Bw die von der BH Kirchdorf/Krems am 21. Dezember 1999, VerkR20-1766-1999, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab Abnahme des Führerscheins am 7. Februar 2006, entzogen und ihm für den gleichen Zeitraum ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG erteilt. Weiters wurde angeordnet, der Bw habe sich vor Ausfolgung des Führerscheins einer begleitenden Maßnahme in Form eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung zu unter­ziehen, wobei gleichzeitig darauf hinge­wiesen wurde, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anord­nung ende.

Daraus folgt, dass die mit dem genannten Bescheid rechtskräftig festgesetzte Entziehungsdauer - unter der Voraussetzung der nach­weislichen Absolvierung der begleitenden Maßnahme - am 7. November 2006 endet.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 28 Abs.1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn 1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und 2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist vor Wiederausfolgung des Führerscheins das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.

 

Der Antrag des Bw vom 26. September 2006 kann sich nur auf die mit dem oben angeführten Bescheid rechtskräftig angeordnete Entziehung der Lenkberechtigung beziehen, dh am 7. November 2006 kann der Führerschein, zumal die Entziehungs­dauer insgesamt weniger als 18 Monate betrug, unter der Voraussetzung des § 28 Abs.1 FSG wieder ausgefolgt werden, dh wenn nicht eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung (aus anderen Gründen) angeordnet wird.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides, der Bw habe laut rechtkräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes Passau vom 3. Februar 2006, 7 Cs 216 Js 136/06, ist als Ankündigung der Absicht der Erstinstanz zu sehen, ihm wegen des Vorfalls vom 28. Dezember 2005 in Passau die Lenkberechtigung zu entziehen. Noch wurde aber keine neuerliche Entziehung ausgesprochen, weshalb die Frage, ob eine solche Entziehung, würde sie ausgesprochen, zulässig wäre, nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sein kann.

Dass unter den gegenwärtigen Voraussetzungen - die Entziehungsdauer ist noch nicht abgelaufen - eine Wiederausfolgung des Führerscheins nicht erfolgen kann, liegt auf der Hand. Ob die Voraussetzungen vorliegen, kann frühestens am 7. November 2006 von der Erstinstanz beurteilt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Entziehungsdauer noch nicht abgelaufen – Antrag auf Wiederausfolgung des FS abgewiesen – Bestätigung des Bescheides

 

 

 

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