Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161480/2/Sch/Sp

Linz, 24.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H vom 4.7.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. Juni 2006, VerkR96-1371-2006, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)  zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 43,60 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. Juni 2006, VerkR96-1371-2006, wurde über Herrn J H, H, B, wegen Übertretung des § 42 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2a leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden verhängt, weil er am Sonntag, den 8.11.2006, gegen 14.15 Uhr im Gemeindegebiet Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 in Fahrtrichtung Wels bis auf Höhe von Strkm. 24,900 das Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug-Kennzeichen: …; Sattelanhänger-Kennzeichen: …) mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t später als 2 Stunden nach Beginn des nachgenannten Fahrverbotes gelenkt habe, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingang wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Die Erstbehörde stützt die Qualifizierung des vom Berufungswerber transportierten raffinierten gehärteten Kokosöls 32 als nicht leicht verderbliches Lebensmittel auf eine fachliche Stellungnahme der Landessanitätsdirektion Oö., Lebensmittelaufsicht. Demgemäß ist raffiniertes gehärtetes Kokosöl 32 von seiner Beständigkeit her kein leicht verderbliches Produkt. Für die Verarbeitung und den Transport muss es erwärmt werden. Für einen Transporteur ist es sohin wichtig, das Produkt in flüssiger Form bei seinem Kunden abzuliefern, da sonst Komplikationen bei der Entladung entstehen können, die sich jedoch nicht auf die Genusstauglichkeit des Produktes auswirken (Stellungnahme vom 4.4.2006).

 

Diese schlüssige, von der entsprechenden Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung ergangene Aussage war daher auch der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen. Weitere Ermittlungen waren angesichts des geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes entbehrlich.

 

Die Erstbehörde setzt sich auch zutreffend mit der Frage der Strafbemessung auseinander, die sich angesichts der verhängten gesetzlichen Mindeststrafe gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 ohnedies im wesentlichen darauf zu beschränken hat, ob allenfalls ein Anwendungsfall der §§ 20 oder 21 VStG vorliegen könnte. Beides ist hier nicht der Fall. Zur ersteren Bestimmung ist zu bemerken, dass ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe nur dann möglich wäre, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Gegenständlich kommt dem Berufungswerber, zumindest nach der Aktenlage, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, dieser Milderungsgrund allein reicht zwar für die Unterschreitung der Mindeststrafe nicht aus, rechtfertigt aber jedenfalls deren Verhängung und nicht einer allenfalls höheren. Auch ein Anwendungsfall des § 21 Abs.1 VStG liegt nicht vor, da weder von geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers noch von unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen werden kann. Diesbezüglich enthält die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bereits nachvollziehbare Ausführungen.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte und diese sohin abzuweisen war. 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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