Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251359/24/Kü/Hu

Linz, 03.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn K S, O, T, vertreten durch Rechtsanwälte OEG Dr. W H, Mag. S W, D, W, vom 31. Jänner 2006, eingeschränkt durch Schriftsatz vom 12. Oktober 2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. Jänner 2006, SV96‑2-2005, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. September 2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung gegen das Strafausmaß bezüglich Faktum 1.  wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt werden.

Der Berufung gegen Faktum 2. wird Folge gegeben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstraf­verfahren eingestellt.

 

II.                  Bezüglich Faktum 1. wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz auf 50 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. Jänner 2006, SV96-2-2005, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz zwei Geldstrafen von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden verhängt, weil er es als Arbeitgeber (als Beschäftiger und Inhaber der eigenen Handelsfirma) – festgestellt am 2.12.2004 um 10.30 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Grenzkontrollstelle Gmünd in 3950 Gmünd, Postgasse 2, - die ausländischen (rumänischen) Staatsangehörigen 1. S V I, geb. …, und 2. P D, geb. …, zumindest am 2.12.2004 entgegen dem § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt hat, ohne dass ihm für diese eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde. Die beiden Ausländer waren (anstelle von Arbeitern seiner eigenen Firma) mit seinem Lkw Steyr … unterwegs und haben Altreifen vom Gmündner Bauunternehmen L & G abgeholt und aufgeladen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass vom Bw und von S übereinstimmend am 2.12.2004 ausgesagt worden sei, dass die besagte Fahrt am 2.12.2004 durch S mit dem Firmen-Lkw nach Gmünd und die Ladetätigkeit bezüglich der Altreifen bei der Firma L & G sowie die anschließende Verbringung der Altreifen auf das Firmengelände durchgeführt worden sei. Ferner habe der Bw übereinstimmend mit S ausgesagt, dass normalerweise die Transporte durch seine Firma selbst durchgeführt würden, jedoch aufgrund der momentanen Hochsaison im Reifengeschäft seine Arbeitskräfte für besagte Fahrt nicht zur Verfügung gestanden seien. Der Bw sagte damit selbst, und sei dies auch die Ansicht der Behörde, dass derartige Fahrten und Ladetätigkeiten grundsätzlich Angelegenheiten seiner Firma (und nicht von S) seien. Demgemäß sei aber die nun tatsächlich von S gemeinsam mit seinem Cousin P durchgeführte Tätigkeit als unselbstständige Tätigkeit für die Firma S – im Ersatz für die Arbeitskräfte der Firma S – zu betrachten.

 

Auch wenn keine Entgeltlichkeit vereinbart gewesen sei bzw. laut Angaben des Bw keine direkte Weisung bezüglich der Fahrt nach Gmünd und der Ladetätigkeit gegeben gewesen sei, sei doch durch die Zurverfügungstellung seines Lkw`s und das Anbieten an S, die Fahrt selbst durchzuführen, zumindest hintergründig die Anweisung an S zu erkennen, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in seinem Auftrag durchzuführen, für welche zum angeführten Zeitpunkt eben keine eigenen Arbeitskräfte der Firma S zur Verfügung gestanden seien. Zu der vom Bw wiederholt angeführten fehlenden Verdienstlichkeit für die von S durchgeführte, unselbstständige Erwerbstätigkeit sei auf die Bestimmungen des § 1152 ABGB hinzuweisen. Demgemäß gelte ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn bei einem Arbeitsvertrag kein Entgelt vereinbart worden sei, dh im Zweifel liege hier Entgeltlichkeit vor.

 

Zur subjektiven Seite, dem Verschulden, sei festzustellen, dass dem Bw als Gewerbetreibenden die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bekannt sein müssten und ebenso, dass diese entsprechend zu beachten wären. Eine Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens sei dem Bw nicht gelungen.

 

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass als Minderungsgrund die bisherige Unbescholtenheit anzusehen sei, erschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen. Die verhängte Geldstrafe entspreche dem Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen strafbaren Handlung. Es habe mit der im Gesetz angeführten Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw Berufung erhoben und als Berufungsgründe die unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz die Behörde erster Instanz insofern verstoßen habe, indem sie in ihrer Entscheidung den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich in der Angelegenheit betreffend Aufenthaltsverbot gegen V S zugrunde gelegt habe und ausgeführt habe, dass hieraus ersichtlich sei, dass gegen S ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei und dessen Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen worden sei. Die Behörde erster Instanz übernehme im Wesentlichen die Begründung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich, wonach die Ausführung dieser Ladetätigkeit nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt als Chauffeurtätigkeit zu qualifizieren sei, da es sich hier eindeutig um eine solche handle, die nicht mit dem selbstständigen Reifenhandel des V S zu tun habe, sondern lediglich mit dem Reifenhandel des Bw. Die Beweise für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes seien von der Behörde erster Instanz nicht unmittelbar erhoben worden, sondern eindeutig dem zitierten Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Land Niederösterreich entnommen. Auch der Verweis, wonach Entscheidungsgrundlage die niederschriftlichen Aussagen der Beteiligten sowie die Stellungnahme des Arbeitsmarktservices Gmünd gewesen wären, seien im Ergebnis unzutreffend, da auch diese Angaben nur eine unzureichende Entscheidungsgrundlage darstellen würden. Selbst wenn die Behörde erster Instanz davon ausgegangen wäre, dass die vom Bw gestellten Beweisanträge über Zeugeneinvernahmen als unerheblich zu qualifizieren seien, hätte sie formell diesen Beweisanträgen nicht stattzugeben und ihr diesbezügliches Verhalten zu begründen gehabt. Ihrer Begründungspflicht sei die Behörde erster Instanz jedoch in keinster Weise nachgekommen, sondern habe die vom Bw gestellten Beweisanträge mit Stillschweigen übergangen.

 

Eine selbstständige Erwerbstätigkeit gelte nicht als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG, da es an der für eine Beschäftigung nach dem AuslBG essentiellen persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit fehle, wenn – sei es ausdrücklich oder auch konkludent – für die Tätigkeit Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei. Wende man diese Rechtssätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, so ergebe sich jedoch, dass eben gerade keine persönliche wirtschaftliche Abhängigkeit der Herren V S und D P vom Bw vorgelegen habe, sondern diese im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit als Altreifenhändler selbstständig tätig gewesen seien. Der Umstand alleine, dass diese beiden Ausländer mit dem Lkw Steyr … des Bw unterwegs waren und Altreifen vom Gmündner Bauunternehmen L & G abgeholt und abgeladen hätten, sei entgegen der rechtlichen Beurteilung der Behörde nämlich keine Arbeitnehmereigenschaft abzuleiten. Bereits in der Rechtfertigung vom 17.5.2005 sei vom Bw vorgebracht worden, dass V S lediglich der Firmen-Lkw des Bw zur Verfügung gestellt worden sei, um es diesem zu ermöglichen, Reifen, die er selbst anzukaufen beabsichtigte, von der Firma L & G abzuholen.

 

Der Verweis der Behörde auf die Bestimmung des § 1152 ABGB versage insofern, als übersehen würde, dass sehr wohl Unentgeltlichkeit im Sinn der zitierten Entscheidung ZfVB 1998/1901 konkludent vereinbart gewesen sei, in dem zwischen dem Bw und Herrn V S bei der Vereinbarung, ihm den Lkw der Firma S für die Abholung der Reifen, die V S im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anzukaufen beabsichtigt habe, Einigkeit dahingehend geherrscht habe, dass der Bw Herrn V S für die unentgeltliche Zurverfügungstellung seines Lkw`s nicht auch noch ein Entgelt für die Durchführung der Fahrt bezahlen würde.

 

In eventu werde ausdrücklich auch die Höhe der verhängten Geldstrafe als nicht tat- und schuldangemessen bekämpft.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Schreiben vom 1. März 2006 die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. September 2006, an der der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter des Zollamtes teilgenommen hat und Frau M S, die Ehegattin des Bw, als Zeugin einvernommen wurde.

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw betreibt in Form der Einzelfirma einen Reifen- und Karkassenhandel, wobei das Büro der Firma in T situiert ist, das Lager für Altreifen befindet sich in S. Im Dezember 2004 waren neben dem Bw auch seine Ehegattin und Herr W S für die Firma tätig. Zu dieser Zeit hatte die Firma zwei Lkw im Einsatz, ein Lkw wurde vom Bw, ein Lkw von Herrn S gefahren.

 

Das Gewerbe des Bw besteht darin, dass er österreichweit unterwegs ist und bei verschiedensten Firmen wie Transportfirmen, Reifenhändlern aber auch Entsorgungsbetrieben gebrauchte Reifen ankauft. Es werden dabei Reifen angekauft, die runderneuert werden können, aber auch jene Reifen, die noch ein Restprofil aufweisen. Bei den Reifen mit Restprofil handelt es sich um jene Reifen, die für den Abtransport durch rumänische Reifenhändler bereitgehalten werden. Seit dem Jahr 2002 steht der Bw mit dem Rumänen V S in einer Geschäftsbeziehung. Von den rumänischen Reifenhändlern werden Reifen mit Restprofil in Österreich gekauft und in selbstständig organisierten LKW-Transporten nach Rumänien verbracht. Vom Bw werden die Reifen, die für die rumänischen Reifenhändler interessant sein können, in seinem Lager in S zwischengelagert. Die Rumänen wählen dann aus diesen Reifen aus.

 

Auch im Dezember 2004 war der rumänische Reifenhändler V S am Lager in S anwesend und organisierte einen Transport von Lkw-Reifen nach Rumänien. Zur seiner Unterstützung hat S seinen Cousin, den rumänischen Staatsangehörigen D P, nach Österreich mitgenommen. Der für den Transport nach Rumänien bereitgestellte LKW konnte von den beiden Rumänen nicht zur Gänze beladen werden, da am Lagerplatz des Bw nicht genug Altreifen vorhanden waren. Der Bw, der zu diesem Zeitpunkt nicht am Lagerplatz anwesend war, hat S telefonisch davon informiert, dass bei einem seiner Geschäftskunden, der Firma L & G in Gmünd, ca. 200 Reifen lagern, die auch für ihn geeignet wären. Der Bw hat daraufhin S angeboten, die Reifen selbst bei der Firma L & G in Gmünd abzuholen, da seine Firma zu diesem Zeitpunkt kein Personal für diese Transportfahrt zur Verfügung hatte. Der Bw hat in der Folge S den Firmen-Lkw mit dem Kennzeichen … zur Verfügung gestellt und ist dieser im Auftrag des Bw zur Firma L & G nach Gmünd gefahren, um die Altreifen abzuholen und zum Lager nach S zu bringen. Bei diesem Transport wurde S von seinem Cousin P und seiner rumänischen Lebensgefährtin begleitet.

 

Auf der Rückfahrt von Gmünd zum Reifenlager nach S wurde der Lkw von Beamten der Grenzkontrollstelle Gmünd kontrolliert und wurde von den Beamten nach Aufnahme des Sachverhaltes Anzeige erstattet, da die Rumänen keine arbeitsmarktbehördlichen Papiere vorweisen konnten.

 

4.2. Dieser Sachverhalt, der im wesentlichen unbestritten geblieben ist,  ergibt sich aus der Aussage des Bw vor der Grenzkontrollstelle Gmünd, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung als ausdrückliche Verantwortung des Bw bezeichnet wurde, sowie aus den Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugin.

 

Festzuhalten ist, dass nach Abschluss der mündlichen Verhandlung vom Bw mit Schriftsatz vom 12.10.2006, die Vollberufung nur gegen Faktum 2. des Straferkenntnisses (Beschäftigung von D P) aufrecht erhalten wurde. Hinsichtlich Faktum 1. (Beschäftigung von V S) wurde die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c)    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro.

 

Fest steht, dass der Bw mit dem Rumänen S in einer Geschäftsbeziehung gestanden ist und ihm gelegentlich Altreifen für den Transport nach Rumänien verkauft hat. Auch im Dezember 2004 war S in Österreich, um einen Transport von Altreifen aus dem Lager des Bw in S nach Rumänien zu organisieren. Zur Abwicklung dieses Transportes hat S seinen Cousin D P nach Österreich mitgenommen, damit ihm dieser bei den Be- und Entladetätigkeiten und bei der Reifensortierung behilflich ist. Da der Lkw für den Altreifentransport nach Rumänien nicht zur Gänze mit Reifen aus dem Lager T befüllt werden konnte, gab der Bw dem Rumänen S die Gelegenheit, mit dem Lkw des Bw in Namen der Firma des Bw Altreifen aus Gmünd abzuholen. Diese Ermächtigung des Bw richtete sich gemäß den Verfahrensergebnissen ausschließlich an den Rumänen S und nicht auch an dessen Cousin P. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass S seinen Cousin selbstständig zu dieser Transportfahrt mitgenommen hat, ohne dass der Bw davon Kenntnis hatte, zumal er zu Beginn dieser Transportfahrt selbst nicht an seinem Firmengelände anwesend war, sondern in Niederösterreich unterwegs gewesen ist.

 

Insofern ist bei der nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gebotenen Betrachtung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht der äußeren Erscheinungsform der festgestellten Tätigkeit davon auszugehen, dass der Bw jedenfalls nicht beabsichtigt hat, den Rumänen P mit den Transportfahrten für Altreifen zu beauftragen. P hat vielmehr freiwillig zu Unterstützung seines verwandten S an der Fahrt nach Österreich und auch an der Fahrt nach Gmünd teilgenommen. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Einordnung einer Tätigkeit unter den Beschäftigungsbegriff notwendige wirtschaftliche bzw. persönliche Abhängigkeit des Rumänen P vom Bw nicht zu erkennen. Insofern ist davon auszugehen, dass der Bw P jedenfalls nicht im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt hat, weshalb er die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und daher dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

5.2. Hinsichtlich der Beschäftigung des Rumänen S ist festzuhalten, dass vom Rechtsvertreter des Bw nach Durchführung der mündlichen Verhandlung die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde. Der Schuldspruch bezüglich Faktum 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen und erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Berufungsausführungen und der Entscheidung der Erstbehörde.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Der Bw beruft sich in seiner abschließenden Stellungnahme darauf, dass außerordentliche Strafmilderungsgründe vorliegen, nachdem von ihm ein Tatsachengeständnis abgelegt worden sei, er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei und ihm die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch keinesfalls vorwerfbar bekannt sein müssten. Auch werde auf die kurze Beschäftigungsdauer des Herrn S hingewiesen und dass keinerlei Absicht zur Umgehung gegeben war.

 

Damit bezieht sich der Bw auf die Vorschriften des § 20 VStG, wonach bei einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen die Mindeststrafe bis zur Hälfe unterschritten werden kann. Aus dem Vorbringen des Bw sind jedenfalls die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die kurze Beschäftigungsdauer zu erwähnen. Im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ist dem Bw auch dahingehend Glauben zu schenken, dass bei ihm nicht die Absicht bestanden hat, die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu umgehen und sich einen wirtschaftlichen Vorteil durch die Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft zu ermöglichen. Erschwernisgründe sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund dieser Umstände geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass die Milderungsgründe die Erschwernisgründe insoweit überwiegen, dass eine Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt erscheint. Auch mit der Festsetzung der Strafe im untersten Bereich des durch die außerordentliche Strafmilderung gewonnenen Strafrahmens ist jene Sanktion gesetzt, die den Bw in Hinkunft zur Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anhält. Insofern konnte auch aus spezialpräventiven Gründen die verhängte Strafe auf das mögliche Mindestmaß reduziert werden.

 

Hingegen liegen die Voraussetzung des § 21 VStG für ein Absehen von der Strafe nicht vor. Es ermangelt bereits an der Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens, weil das strafbare Verhalten nicht erheblich hinter dem in der festgelegten Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Schon mangels einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen waren daher die unbedeutenden Folgen der Verwaltungsübertretung nicht weiter zu prüfen und deswegen vom § 21 Abs.1 VStG nicht Gebrauch zu machen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen. Auf Grund der Einstellung des Verfahrens bezüglich Faktum 2. entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

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