Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251408/13/Kü/Hu

Linz, 31.10.2006

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn A S, F, S, vertreten durch S – K – S Rechtsanwalts-Partnerschaft, S, S, vom 18. April 2006 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 28. März 2006, Ge-1217/05, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2006, zu Recht erkannt:

 

I.              Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht herabgesetzt. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 100 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 28.3.2006, Ge-1217/05, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG eine Geldstrafe von 1.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber der Firma S A in S, W, zu vertreten hat, dass der türkische Staatsbürger T K, geb. am …, zumindest am 9.11.2005 in der Filiale (Verkaufsgeschäft) oa. Firma in S, P, mit dem Aussortieren von Wurstwaren beim Kühlregal im rechten hinteren Bereich des gegenständlichen Geschäftes beschäftigt wurde, ohne dass dieser Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung besaß oder diesem eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt worden wäre, noch war für diesen Ausländer eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Übertretung den Bestimmungen des AuslBG aufgrund der Anzeige des Zollamtes Linz sowie aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, wonach T K ein Cousin von ihm sei, der ihm lediglich ausgeholfen habe, habe nicht ausgereicht seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen. Infolge Außerachtlassens der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt, habe der Berufungswerber verkannt, dass durch sein Verhalten ein tatbildmäßiger Sachverhalt verwirklich werde und hätte als Grad des Verschuldens zumindest Fahrlässigkeit angenommen werden müssen.

 

Die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei nicht gegeben. Eine Bestrafung wegen Übertretung einer Bestimmung des AuslBG liege jedoch nicht vor. Weitere mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht bekannt geworden. Die ausgesprochene Geldstrafe entspreche dem Schuldgehalt, dem Strafrahmen der angewendeten Rechtsvorschriften sowie den sozialen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten, die von diesem mit 1.500 Euro monatlichem Bruttoeinkommen und Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder angegeben worden seien.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter eingebrachte Berufung mit der beantragt wird, der Berufung stattzugeben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde in ihrer Begründung des Straferkenntnisses zu Unrecht angenommen habe, dass der Berufungswerber Herrn T K beschäftigt habe. Maßgeblich für diese Annahme sei nämlich, dass überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliege. Aus den Angaben des Berufungswerber aufgrund seiner Niederschrift vom 16.1.2006 gehe hervor, dass der Cousin des Beschuldigten, Herr T K, lediglich einen sogenannten Gefälligkeitsdienst für den Berufungswerber geleistet habe. Der Berufungswerber habe hiezu angegeben, dass es sich bei Herrn T K um seinen Cousin handle, welcher aufgrund dieses Verwandtschaftsverhältnisses bei ihm während des aufrechten Asylverfahrens wohne. Weder für die Wohnungsnahme noch für die Verpflegung in diesem Zeitraum habe der Berufungswerber eben aufgrund dieses verwandtschaftlichen Naheverhältnisses Entgelte von Herrn K gefordert, sondern stelle diese Zurverfügungstellung von Kost und Logis eine, insbesondere im Kulturkreis des Berufungswerber, welcher türkischer Abstammung sei, durchaus übliche und normale Vorgangsweise dar. Wie die Behörde selbst in ihrem Straferkenntnis anführe, sei der Cousin des Berufungswerbers, Herr T K, am 9.11.2005 beim Aussortieren von Wurstware im Geschäft des Berufungswerbers angetroffen worden. Es handle sich bei dieser Tätigkeit des Cousins des Berufungswerbers um einen kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienst, der von diesem aufgrund der spezifischen Bindung zwischen ihm und dem Beschuldigten, nämlich Verwandtschaftsverhältnis zwischen Cousins, erbracht worden sei. Diesbezüglich habe der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine stundenweise Aushilfe eines Ausländers, der bei einer dritten Person, sohin gegenständlich dem Berufungswerber freies Quartier und Kost habe, für sich alleine nicht die Annahme einer Beschäftigung im Sinne des AuslBG rechtfertige. Diesbezüglich vermeine nämlich die Behörde, offenbar gestützt auf die Stellungnahme des Zollamtes Linz vom 20.1.2006, dass eine Naturallohn ähnliche Entlohnung vorliege und dies auf eine unselbständige Beschäftigung des Herrn K schließen lasse.

 

Die verhängte Geldstrafe von 1.500 Euro sei zu hoch bemessen. Grundlage für die Bemessung sei das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung sowie die nachteiligen Folgen der Tat. Die Tätigkeit am Vorfallstag sei in einer Stunde durchgeführt worden, sodass von minimalen Folgen und Schädigungen auszugehen sei. Auch sei das Ausmaß des Verschuldens, dessen Bestehen vom Berufungs­werber grundsätzlich bestritten würde, wenn überhaupt nur in Form von Fahrlässigkeit vorhanden, was bei der Ermessensentscheidung der Behörde Berücksichtigung finden müsse. Gemäß § 21 VStG könne die Behörde auch von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage hätte die Behörde daher von einer Strafe absehen können oder den Berufungswerber mittels Bescheid ermahnen können, was hiermit ausdrücklich beantragt würde.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit Schreiben vom 25.4.2006 die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.10.2006 an der der Berufungswerber mit seinem Rechtsvertreter und ein Vertreter des Zollamtes teilgenommen haben. Der zur Verhandlung geladene Zeuge T K ist nicht erschienen.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber betreibt in S einen Lebensmittelhandel mit Geschäftsstellen W und P in S. Die Geschäftsstellen werden vom Berufungswerber selbst, seiner Lebensgefährtin, seinem Bruder und seinem Schwager betreut. Im November 2005 war eine weitere Person beschäftigt.

 

Im Oktober 2004 ist der türkische Staatsangehörige T K, welcher ein Cousin des Berufungswerbers ist, aus der Türkei zum Berufungswerber nach S gekommen. In Österreich hat K um Asyl angesucht. Während des laufenden Asylverfahrens hat K beim Berufungswerber in S gewohnt und hat dafür nichts bezahlt. Der Berufungswerber ist auch für den Lebensunterhalt von Herrn K aufgekommen. Als Asylwerber hat Herr K keine finanzielle Unterstützung bekommen.

 

K hat im Jahr 2005 in den Geschäften des Berufungswerbers fallweise Kontrolltätigkeiten ausgeübt. Er hat dabei Lieferanten kontrolliert, die selbständig die Regale in den Geschäftslokalen zu befüllen hatten. Herr K hat auf den Verkaufsverpackungen das Datum der Abpackung kontrolliert, sodass nicht Ware geliefert wird, die kurz vor dem Ablaufdatum steht. Immer dann wenn anderes Personal des Berufungswerbers in den Geschäftsstellen nicht anwesend war oder zur Verfügung gestanden ist, hat K diese Tätigkeit im Auftrag des Berufungswerber ausgeübt. Auch am 9.11.2005, dem Tag der Kontrolle durch Organe des Zollamtes Linz, hat Herr K im Auftrag des Berufungswerbers derartige Kontrolltätigkeiten im Geschäftslokal P in S durchgeführt. Ein gesondertes Entgelt für diese Tätigkeiten wurde nicht bezahlt, Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistungen wurde nicht ausdrücklich vereinbart. Arbeitsmarktrechtliche Papiere für die Beschäftigung des K konnte der Berufungswerber bei der Kontrolle nicht vorlegen.

 

Da Herr K gelernter Metzger ist und der Berufungswerber in seinem Geschäft keinen Metzger beschäftigt hat, hat der Berufungswerber am 23.9.2005 beim AMS um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung angesucht. Der Antrag ist mit Bescheid vom 14.10.2005 abgelehnt worden.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungswerbers im Zuge der mündlichen Verhandlung und ist im Wesentlichen unbestritten geblieben. Der zur mündlichen Verhandlung geladene Zeuge K ist nicht erschienen. Vom Berufungswerber wurde allerdings im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Beweisantrag auf Einvernahme dieses Zeugen nicht aufrecht erhalten und konnte deshalb in der mündlichen Verhandlung das Beweisverfahren geschlossen werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG in der für die Beurteilung des Falles relevanten Fassung BGBl. I Nr. 136/2004 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c)    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro.

 

5.2. Der Berufungsweber verantwortet sich in seiner Berufung damit, dass es sich bei der Tätigkeit seines Cousins, um einen unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst gehandelt hat.

 

Als Gefälligkeitsdienste oder Freundschaftsdienste können zwar kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Bei der Unterscheidung zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG kommt es auf eine Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles an, wie die Art und Intensität der persönlichen Beziehung, die Dauer der Tätigkeit und die wirtschaftliche Stellung der Beteiligten, wobei zu bedenken ist, dass eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG auch bei bloß kurzfristigen Arbeitsleistungen und auch dann vorliegen kann, wenn sie nur für Naturalleistungen erbracht werden; eine Beschäftigung im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 2 AuslBG wird dann gegeben sein, wenn auf Grund der gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts und nicht der äußeren Erscheinungsform ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft  besteht (VwGH vom 4.9.2006, 2003/09/0006 u.a.).

 

Unzweifelhaft ist gemäß den Verfahrensergebnissen davon auszugehen, dass es sich beim beschäftigten Ausländer um einen Cousin des Berufungswerbers handelt, weshalb grundsätzlich ein Naheverhältnis zwischen dem Berufungswerber und dem Ausländer K, als grundlegende Voraussetzung für die Erbringung eines Gefälligkeitsdienstes, als gegeben zu erachten ist. Bemerkenswert ist aber in diesem Zusammenhang, dass dem Berufungswerber der Aufenthaltsort seines Cousins am Tag der mündlichen Verhandlung nicht bekannt gewesen ist.

 

Der Berufungswerber führt  in der mündlichen Verhandlung aus, dass es in seinem Kulturkreis üblich ist, Familienmitglieder, die einer Hilfe bedürfen, im Familienverband aufzunehmen und somit für Kost und Logis dieser Personen zu sorgen. Auch beim Cousin des Berufungswerbers ist dies der Fall gewesen. Der Berufungswerber führt aber auch aus, dass er seinen Cousin während dessen Aufenthalts in S regelmäßig mit Kontrolltätigkeiten in seinen Geschäftslokalen beauftragt hat, wenn andere im Geschäftsbereich des Berufungswerbers tätige Familienmitglieder keine Zeit hatten. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Berufungswerber regelmäßig Arbeitskräftebedarf hatte und diesen Arbeitskräftebedarf mit dem Einsatz seines Cousins abgedeckt hat. Der Berufungswerber selbst führt aus, dass K nicht eine einmalige Kontrolltätigkeit, wie am 9.11.2005 von Organen des Zollamtes Linz festgestellt, erbracht hat, sondern regelmäßig über seinen Auftrag diese Kontrolltätigkeiten durchgeführt wurden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes und in Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes der Tätigkeit des Cousins des Berufungswerbers davon aus, dass dieser seine Dienste jedenfalls nicht kurzfristig und freiwillig zur Verfügung gestellt hat, sondern des öfteren im Betrieb des Berufungswerbers Arbeitsleistungen erbracht hat, dies als Gegenleistung für den Erhalt von Kost und Logis. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass es sich bei den Tätigkeiten des K um keinen Gefälligkeitsdienst im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehandelt hat und deswegen die Arbeitsleistungen des K den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliegen.

 

Zum Umstand, dass für die Kontrolltätigkeiten des K vom Berufungswerber seinen Angaben zu Folge kein Entgelt geleistet wurde, ist festzustellen, dass nach den Verfahrensergebnissen die ausdrückliche Unentgeltlichkeit dieser Tätigkeiten aber nicht vereinbart gewesen ist.

 

Wurde aber mit dem Ausländer Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, dann schadet es nicht, wenn eine Vereinbarung über eine bestimmte Höhe des Entgelts unterblieben ist, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB). Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich (vgl. auch § 29 AuslBG); eine bloße Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass der verwendete Ausländer oder die verwendete Ausländerin unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden wären (VwGH vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0228).

Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt daher, dass der Berufungswerber den türkischen Staatsangehörigen T K entgegen den Bestimmungen des Ausländer­beschäftigungs­gesetzes beschäftigt hat und deshalb den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Berufungswerber versucht sein mangelndes Verschulden damit zu begründen, dass er Herrn K während des laufenden Asylverfahrens aus familiären Gründen bei sich aufgenommen hat. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Berufungswerber selbst angegeben hat, dass K in den Geschäftslokalen laufend Kontrolltätigkeiten ausgeübt hat, für den Fall, dass übrige Familienmitglieder keine Zeit dazu hatten. Außerdem ist festzustellen, dass der Berufungswerber den Willen hatte, K zu beschäftigen und deshalb auch beim AMS um eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung angesucht hat. Insgesamt geht daher der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass dem Berufungswerber die Vorschriften des AuslBG bekannt gewesen sind und daher beim Berufungswerber auch das Bewusstsein bestanden haben muss, dass die laufenden Arbeitsleistungen seines Cousins keine Gefälligkeitsdienste darstellen können. Insgesamt ist daher dem Berufungswerber mit seinem Vorbringen die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gibt den Berufungsausführungen, wonach die verhängte Geldstrafe von 1.500 Euro als zu hoch bemessen ist, Folge und erkennt, dass im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sowie dem Umstand, dass nachteilige Folgen der Tat nicht zu erkennen sind, mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann. Auch die Mindeststrafe führt dem Berufungswerber das Unerlaubte seiner Handlung nachhaltig vor Augen und ist daher geeignet ihn in Hinkunft vor gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Die nunmehr festgesetzte Strafe wird aber auch generalpräventiven Aspekten gerecht.

 

Sonstige Milderungsgründe, welche eine Anwendung des § 20 VStG rechtfertigen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Tat blieb auch keineswegs so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre. Von einem geringfügigen Verschulden ist insofern nicht auszugehen, da der Berufungswerber den türkischen Staatsangehörigen immer wieder bewusst zu Kontrolltätigkeiten dann eingesetzt hat, wenn übriges Personal nicht zur Verfügung gestanden ist. Insofern hatte der Berufungswerber bei den Arbeitseinsätzen des K regelmäßig Arbeitskräftebedarf und ist davon auszugehen, dass eine Übertretung der Vorschriften des AuslBG bewusst in Kauf genommen wurde.

 

Zur Nichtherabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs.2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Behörde erster Instanz hat eine Geldstrafe von 1.500 Euro festgelegt, welche 30 % der vorgesehenen Höchststrafe (5.000 Euro) in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die – im Übrigen nicht näher begründete – Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 48 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich weniger als 30 % (konkret 14 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine geringere Strafe und wurde durch die Nichtherabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum