Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521358/9/Sch/Sp

Linz, 24.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C H vom 22.6.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. Juni 2006, VerkR20-74-1997, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Oktober 2006, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. Juni 2006, VerkR20-74-1997 wurde Herrn C H, A, P,

1.      gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG), iVm § 3 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) die am  10.3.1997 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter Zahl VerkR20-74-1997 für die Klassen A, B, C, E, F und G erteilte Lenkberechtigung mit 20.6.2006 (Abgabe des Führerscheines) mangels gesundheitlicher Eignung entzogen.

2.       wurde gemäß § 25 Abs.1 und 2 FSG ausgesprochen, dass ihm bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

3.      Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG wurde ihm ebenso das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung verboten.

4.      Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber an "juveniler Maculadegeneration" leidet. Diese hat sich dergestalt ausgewirkt, dass seine Sehschärfe (Visus) am rechten Auge auf 0,125 und am linken Auge auf 0,05 reduziert ist.

 

§ 7 Abs.2 FSG-GV verlangt für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 eine Mindest­sehschärfe von 0,5 auf einem Auge und 0,4 auf dem anderen Auge. Für die Gruppe 2 gelten noch höhere Werte.

 

Sohin weist die beim Berufungswerber gegebene Sehschärfe eine gravierende Divergenz zu der oben erwähnten, im Verordnungswege festgelegten Mindestsehschärfe auf. Der Behörde ist es daher verwehrt, dem Berufungswerber eine Lenkberechtigung zu belassen bzw. angesichts der nach dem medizinischen Wissenstand wohl nicht zu erwartenden Besserung allenfalls wiederzuerteilen. Hieran würde auch eine vom Berufungswerber verlangte Beobachtungsfahrt nichts zu ändern vermögen.

 

Der Berufung konnte daher im Zusammenhang mit der Entziehung der Lenkberechtigung kein Erfolg beschieden sein.

 

Das Fehlen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 oder 2 impliziert nicht, dass auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken der in § 32 FSG genannten Fahrzeuge fehlt. Allfällige Feststellungen über das Fehlen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 oder 2 bieten daher noch nicht ohne weiteres eine per se taugliche Grundlage, dem Betreffenden auch das Lenken der in § 32 FSG genannten Fahrzeuge zu verbieten (VwGH 23.5.2006, 204/11/0230).

 

In Anbetracht des Umstandes, dass das der erstbehördlichen Entscheidung zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten nicht dezidiert auf diese Frage eingeht, wurde von der Berufungsbehörde eine Ergänzung des Gutachtens veranlasst. In der entsprechenden Stellungnahme vom 10.8.2006 führt der Amtsarzt Nachstehendes an:

"Beim Untersuchten besteht eine Visuseinschränkung, die die Orientierung und die visuelle Wahrnehmung bereits beeinträchtigt. Aufgrund der niedrigen Bauart­­geschwindigkeit von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist derzeit davon auszugehen, dass diese Defizite bei den bauartbedingten Fahrgeschwindigkeiten zur Tageszeit noch kompensiert werden können. In der Dunkelheit kommt die Sehbehinderung noch stärker zu tragen und erreicht bei einem Visus von rechts 0,13 und links 0,05 in der Ferne ein eignungsausschließendes Ausmaß. Es ist daher ein Nachtfahrverbot jedenfalls auszusprechen. Aufgrund des fortschreitenden Charakters der Erkrankung sind jährliche Nachuntersuchungen unter Vorlage eines aktuellen augenfachärztlichen Befundes erforderlich.  Das Tragen einer Brille ist ebenfalls vorzuschreiben."

 

Die Aufhebung des Lenkverbotes für Leichtkraftfahrzeuge durch die Berufungsbehörde stützt sich zum einen auf das erwähnte ergänzende Gutachten, zum anderen auf die von Augenoptikermeister I A S, N, verfasste fachliche Stellungnahme vom 17.10.2006. Dieser hat an der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung als Person des Vertrauens des Berufungswerbers teilgenommen und im Anschluss daran der Berufungsbehörde die erwähnte Stellungnahme übermittelt. Hierin wird die amtsärztliche Aussage zur Notwendigkeit eines Nachtfahrverbotes relativiert, sodass die Berufungsbehörde keine unbedingte Veranlassung gesehen hat, ein solches anzuordnen.

 

Ob und inwieweit es der Erstbehörde geboten erscheint, die vom Amtsarzt für erforderlich befundenen Nachuntersuchungen sowie das Tragen einer Brille, welche Notwendigkeiten vom Berufungswerber ohnedies als Selbstverständlichkeit angesehen werden, auch noch zusätzlich in Bescheidform vorzuschreiben, wird von dieser zu beurteilen sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Für die Berufung ist eine Eingabegebühr von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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