Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130494/2/BMa/Mu/Be

Linz, 30.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung M W, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmanns von Schärding vom 7. Februar 2006, Zl. VerkR96-5598-2004, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 7. Februar 2006, Zl. VerkR96-5598-2004, wurde über Herrn M W eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) gemäß § 6 Abs.1 lit.a Oö. Park­gebühren­gesetz verhängt, weil er am 18. August 2004 um 9.30 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet Schärding auf dem Unteren Stadtplatz vor dem Haus Nr. 16 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne die Parkgebühr vollständig zu entrichten.  

Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eigenhändig am 17. August 2006 zugestellt. Gemäß der in dem vorzitierten Bescheid enthaltenen Rechtsmittel­belehrung hatte Herr W das Recht, gegen dieses Straferkenntnis innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Berufung zu erheben.

1.2. Gegen diesen vorzitierten Bescheid wurde mit Schreiben vom 30. August 2006, welches jedoch erst am 8. September 2006 zur Post gegeben wurde, Berufung erhoben.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. VerkR96-5598-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z3 iVm Abs.4 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist das Rechtsmittel der Berufung gegen einen Bescheid (Straferkenntnis) binnen zwei Wochen ab dessen Zustellung zu erheben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass dem Rechtsmittelwerber das angefochtene Straferkenntnis am 17. August 2006 eigen­händig zugestellt wurde; die Zweiwochenfrist des § 63 Abs.5 AVG endete daher grundsätzlich mit Ablauf des 31. August 2006. Tatsächlich wurde die mit 30. August 2006 datierte Berufung jedoch erst am 8. September 2006 eingebracht (zur Post gegeben).

Somit ist das angefochtene Straferkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen und die Berufung war zurückzuweisen.

Ein Eingehen auf das Vorbringen des Berufungswerbers erübrigt sich daher.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann