Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161658/7/Kof/Sp

Linz, 30.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn DI HR vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. GG gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.5.2006,  VerkR96-945-2004 wegen Übertretung des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,                          als die Geldstrafe auf 100 Euro   und   die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag                herab-  bzw.  festgesetzt  wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.    Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat  keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG;    §§ 64 und 65 VStG.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe ……………………………………………..…………….........100 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ………………..……............10 Euro

                                                                                                                        110 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt  ................................................................... 1 Tag.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise - wie folgt erlassen:

"Sie haben als Geschäftsführer und somit nach außen vertretendes und verantwortliches Organ der Firma R. mit dem Lkw, Kennzeichen……., gelenkt von (Herrn) F.K., 709,70 kg gefährliche Güter und zwar Farbe und Farbstoffzubehör der Klasse 3, Verpackungsgruppe III, UN 1263 ADR, auf der  A 8 Innkreis Autobahn von Richtung Deutschland kommend in Richtung Wels transportiert, wobei bei einer Kontrolle am 5.2.2004 um 9.40 Uhr bei AB-km 71,700 festgestellt wurde, dass das Beförderungspapier völlig unzureichend war, indem bei allen unter LQ angeführten gefährlichen Gütern die UN-Nummer, die Buchstaben UN davor, die offizielle Benennung entsprechend der Stoffliste des ADR, die Nummer des Gefahrenzettels und die Verpackungsgruppe fehlten sowie bei allen gefährlichen Stoffen die Beschreibung der Versandstücke fehlte.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 13 Abs.1a GGBG,   § 27 Abs.3 Z5 GGBG,   Unterabschnitt 5.4.1.1 ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

200 Euro

2 Tagen

§ 27 Abs.3 Z5 lit.b GGBG

(Gefahrenkategorie II)

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG        10 % der Strafe,

das sind  20 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/......)  beträgt daher  220 Euro."

 

Gegen dieses – am 29.5.2006 zugestellte – Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 6.6.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51 c VStG) erwogen:

 

Am 30.10.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter        des Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Gemäß § 27 Abs.3 Z5 lit.b GGBG beträgt die Mindest-Geldstrafe ……….. 100 Euro.

 

 

Der Bw ist bislang unbescholten; dies ist gem. § 19 VStG als mildernder Umstand                  zu werten.    Weiters wurde im vorliegenden Fall "nur" eine freigestellte Menge                an  Gefahrgut  befördert.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die gesetzlich vorgesehene                       Mindest-Geldstrafe  von  100 Euro  (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag)  festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe (= 10 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

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