Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161706/2/Kof/Sp

Linz, 25.10.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn WS gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4.10.2006, VerkR96-8929-1-2006, wegen Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

   

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 20.2.2006 um 21.35 Uhr die Beförderungseinheit mit dem Kennzeichen VI-..... (Lkw) und VI-...... (Anhänger) beladen mit  .......... auf der Pyhrnautobahn,              A9 bis Strkm. 12,700 in  Fahrtrichtung Wels, im Gemeindegebiet von Schlierbach,           wie während einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle der Beförderungseinheit festgestellt wurde, als Gefahrgutbeauftragter gemäß § 11 GGBG der Firma Q.,                als  Beförderer  gefährliche  Güter  befördert  und  es  unterlassen,                                           

 

 

im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG (Sicherheitssorgepflicht), sich zu vergewissern,   dass  die  Beförderungseinheit  den  Vorschriften  des  ADR  entsprach.

1.      Es wurde kein Auffangbehälter, der in der schriftlichen Weisung vorgeschrieben wurde, mitgeführt.

2.      Es wurde kein Bindemittel, das in der schriftlichen Weisung vorgeschrieben wurde, mitgeführt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.      § 7 Abs.1 und 2, § 13 Abs.1a Z7 GGBG iVm § 27 Abs.3 Z5 lit.b GGBG und Abschnitt 8.1.5 lit.c ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR

2.      §§ 7 Abs.1, 7 Abs.2, 13 Abs.1a Z7 GGBG iVm § 27 Abs.3 Z5 lit.b GGBG und Abschnitt 8.1.5 lit.c ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Ersatzfreiheitsstrafe

Gemäß

1. 100 Euro

1 Tag

§ 27 Abs.3 Z5 lit.b GGBG

2. 100 Euro

1 Tag

§ 27 Abs3 Z5 lit.b GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG    10 % der Strafe, das sind 20,00 Euro,                     als  Beitrag  zu  den  Kosten  des  Strafverfahrens  zu  zahlen.

 

Der zu zahlende   Gesamtbetrag   (Strafe/Kosten)  beträgt daher   220 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 5.10.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Unbestritten steht fest, dass der Bw  Gefahrgutbeauftragter iSd § 11 GGBG,                nicht jedoch handelsrechtlicher Geschäftsführer iSd § 9 Abs.1 VStG der Firma Q.  ist.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften                     durch juristische Personen …………… (verwaltungs-)strafrechtlich verantwortlich, wer  zur  Vertretung  nach  außen  berufen  ist.

Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich iSd § 9 Abs.1 VStG ist der handelsrechtliche Geschäftsführer;

VwGH vom 8.6.2005, 2004/03/0166;  vom 19.10.2004, 2004/03/0102 uva.

 

Der Gefahrgutbeauftragte iSd § 11 GGBG ist nicht iSd § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich; VwGH vom 15.12.2003, 2003/03/0149.

 

 

Der Bw ist zwar Gefahrgutbeauftragter iSd § 11 GGBG, nicht jedoch handelsrechtlicher Geschäftsführer – somit nicht iSd § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich – und hat daher die im erstinstanzlichen Straferkenntnis  angeführten  Verwaltungsübertretungen  nicht  begangen.

 

Es war daher

-          der Berufung stattzugeben

-          das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben

-          das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen

-          auszusprechen, dass der Bw weder Geldstrafen,

       noch Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten hat und

-          spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

Gefahrgutbeauftragter iSd § 11 GGBG ist NICHT verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich iSd § 9 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum