Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400843/2/SR/CR

Linz, 25.10.2006

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aufgrund der Beschwerde des C O, geboren am  , nigerianischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. N R, Slatz, W, wegen „umgehender Aufhebung der Schubhaft“, folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

             

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 99/2006) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), laut seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Nigeria, geboren am, reiste am 1. Dezember 2003 illegal über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein.

 

Am 1. Dezember 2003 stellte der Bf einen Asylantrag. Die gegen den abweisenden Bescheid erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß    § 7 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und gleichzeitig die Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen. Der Bescheid erwuchs am 6. Juni 2006 in Rechtskraft.

 

1.2. Mit Bescheid vom 10. Mai 2006, III-1179190/FrB/06 hat der Polizeipräsident von Wien gegen den Bf ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hat die Behörde erster Instanz auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Oktober 2004, GZ 161 Hv 171/04d  (§§ 15 StGB, 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 erster Fall SMG –          1 Monat unbedingt, 6 Monate bedingt auf 3 Jahre) abgestellt.  

 

In der Folge wurde der Bf mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Februar 2006, GZ 152 Hv 16/06x, gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 erster Fall SMG zu 8 Monaten unbedingt verurteilt.

 

1.3. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 30. August 2006, AZ 1054159/FRB, wurde über den Bf gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

   

1.4. Am 4. September 2006 wurde der Bf nach teilweiser Verbüßung seiner Strafhaft bedingt entlassen und zum Vollzug der Schubhaft in das PAZ der Bundespolizeidirektion Linz überstellt.

 

1.5. Mit Fax vom 7. September 2006 (Fax-Kennung: 07/09/2006 15:56 0043-1-4053262-20  DR. RIFAAT. MAG.RAST), laut Eingangsstempel bei der belangten Behörde erst am 8. September 2006 eingelangt, hat der Rechtsvertreter seine Vollmacht bekannt gegeben und „Schubhaftbeschwerde“ erhoben. Ebenfalls mittels Fax wurde ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2006, AW 2006/20/0298-3 übermittelt. Mit dem Beschluss wurde dem Antrag des Bf auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben. Auf dem Beschluss befindet sich der Eingangsvermerk: „Rechtsanwälte Dr. K F Dr. C A – 7. Sep. 2006“.

 

1.6. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde der Bf am 8. September 2006 um 13.15 Uhr aus der Schubhaft entlassen.

 

2.1. Mit Schreiben vom 12. September 2006 hat die belangte Behörde die „Schubhaftbeschwerde“ und die Fremdenakten der Bundespolizeidirektion Wien und der Bundespolizeidirektion Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich per Boten übermittelt und eine ausführliche Gegenschrift erstattet.

 

2.2.  Im an die belangte Behörde adressierten Schriftsatz vom 7. September 2006, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 12. September 2006, hat der in der Präambel angeführte Rechtsanwalt den Antrag gestellt, „die verhängte Schubhaft umgehend zur Aufhebung zu bringen“ und ausschließlich auf die Schubhaftverhängung am 4. September 2006 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2006, Zahl 2006/20/0298 hingewiesen.   

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Da im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.2. Der vorliegende und festgestellte Sachverhalt ist, soweit beiden Parteien bekannt, unbestritten.  

     

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Nach § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006 (im Folgenden: FPG), hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

1.      nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3.      gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 FPG ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl. § 83 Abs. 4 FPG).

 

4.2. Nachdem der Bf bereits am 8. September 2006 aus der Schubhaft entlassen worden ist, steht dem entscheidenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates eine umfassende Beurteilung nicht zu sondern es hat ausschließlich im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

4.3.1. Gemäß § 81 Abs. 1 FPG ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.

 

Ist gemäß § 80 Abs. 2 leg. cit. die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen und die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.

 

4.3.2. Aus den unter Punkt 4.3.1. zitierten Bestimmungen ist abzuleiten, dass der Fremdengesetzgeber eine „förmliche“ Schubhaftaufhebung nicht vorgesehen hat.

 

Da der Bf bereits aus der Schubhaft entlassen worden ist, die Anhaltung somit nicht mehr andauert und der Rechtsvertreter lediglich den Antrag „auf umgehende Aufhebung der Schubhaft“ eingebracht hat, war der Oö. Verwaltungssenat gehalten, ausschließlich darüber abzusprechen.

 

Nachdem ein Antragsrecht auf „Aufhebung der Schubhaft“ nicht vorgesehen ist, war die ausschließlich darauf gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. 

 

5. Gemäß § 79a AVG iVm § 83 Abs. 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

 

Mangels eines entsprechenden Antrages war der belangten Behörde kein Aufwandersatz zuzusprechen. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Stierschneider

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 18.02.2009, Zl.: 2006/21/0336-6

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