Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560084/4/BMa/Da

Linz, 31.10.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung der A U, vertreten durch die A U, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Mai 2006, 301-12-4/5ASJF, wegen Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Linz als Sozialhilfeträger hat der A U, die mit Antrag des UKH Linz vom 29. Juli 2005 geltend gemachten Kosten für die dem Patienten W W dringend zu leisten gewesene Hilfe bei Krankheit im Rahmen der ambulanten Behandlung von 16. Juni 2005 bis

22. Juni 2005, AzL: UL 019904/05, in der Höhe von 569,75 Euro zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Antrag der A U, U L, vom 29. Juli 2005 auf Erstattung der Behandlungskosten für W W, die im Zeitraum vom 16. Juni 2005 bis 22. Juni 2005 in der Höhe von 569,75 Euro angefallen sind, gemäß §§ 6, 18, 61 und 66 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBL. Nr. 82/1998, abgewiesen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Patient sei zum Zeitpunkt des Leistungsanfalls in ganz Österreich nicht gemeldet gewesen. Gemäß § 8 Abs.1 Oö. SHG 1998 setze die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen und es könne gemäß § 6 Abs.1 Z3 Oö. SHG 1998 Sozialhilfe nur für Personen geleistet werden, die bereit seien, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH komme ein Kostenersatz nur dann und nur soweit in Betracht, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte. Somit seien auch die gemäß § 6 Oö. SHG 1998 normierten persönlichen Voraussetzungen des Hilfeempfängers zu prüfen. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine selbstverschuldete Notlage, weil Herr W der Bemühungspflicht nach

§ 8 Abs.1 und 2 Z3 und 4 Oö. SHG nicht nachgekommen sei und diese Bemühungspflicht eine wesentliche persönliche Voraussetzung für eine Leistung sozialer Hilfe gemäß § 6 Abs.1 Oö. SHG darstelle. Ein Anspruch auf soziale Hilfe durch die Stadt Linz wäre nicht gegeben gewesen.

Ein originärer Rechtsanspruch auf Leistung sozialer Hilfe habe nicht bestanden, weshalb auch keine soziale Hilfe bei Krankheit durch den zuständigen Sozialhilfeträger zu leisten gewesen sei. Da sich der Kostenersatz nach § 61 Abs.3 leg.cit. aber genau auf diesen Betrag beschränke, sei kein Kostenersatzanspruch entstanden.

 

Abschließend wurde angeführt, dass eventuelle Ausfälle an Verpflegungsgebühren für die Krankenanstalt bzw. deren Rechtsträger über die im Oö. KAG normierte Abgangsdeckungsregelung durch das Land Oberösterreich gedeckt werden.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, dessen Zustelldatum an die Allgemeine U Linz nicht nachvollzogen werden kann, der jedoch den Vermerk "ASJF-Hinausgegeben-8. Mai 2006" mit Unterschrift enthält, richtet sich die vorliegende am 18. Mai 2006 – und damit jedenfalls rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung. Darin wird die Übernahme der Kosten für dringend zu leistende Hilfe bei Krankheit im Rahmen der ambulanten Behandlung des Werner W im Zeitraum vom 16. bis 22. Juni 2005 beantragt.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, Herr W habe sich am 14. Juni 2005 bei einer Turnübung verletzt und ärztliche bzw. medizinische Behandlung im UKH Linz in Anspruch genommen. Daraus seien der Allgemeinen U als Rechtsträger des Unfallkrankenhauses Linz Aufwendungen bzw. Kosten in der beantragten Höhe entstanden.

 

Ein Verstoß gegen die Bemühungspflicht des § 8 Oö. SHG sei nur dann gegeben, wenn Herrn W die Unterbringung angeboten und dies von ihm abgelehnt worden wäre. Dafür, dass ihm eine solche Unterbringung angeboten worden wäre, gebe es aber keine Hinweise.

Es würde der Intention des Oö. SHG widersprechen, soziale Hilfe bei Krankheit und medizinische Behandlung für hilfsbedürftige Personen nur deshalb abzulehnen, weil diese Person soziale Hilfe im Rahmen der Unterbringung in einem Obdachlosenheim nicht in Anspruch genommen habe, noch dazu, wenn diese ihr gar nicht angeboten worden sei.

Auf Grund der Einweisungsdiagnose sei die Dringlichkeit der zu leistenden medizinischen Behandlung vorgelegen, dies sei auch nicht bestritten worden und Herr W hätte behandelt werden müssen, auch wenn er sich zum Zeitpunkt der Behandlung in einem Obdachlosenheim befunden hätte.

Abschließend wurde noch darauf hingewiesen, dass entgegen der Darstellung des Amtes für Soziales, Jugend und Familie des Magistrats der Stadt Linz das Unfallkrankenhaus Linz keine Krankenanstalt iSd des Oö. KAG sei, sodass die Allgemeine U als Rechtsträger des Unfallkrankenhauses Linz keinen Anspruch auf eine Abgangsdeckung bezüglich der Pflegegebühren durch das Land Oberösterreich habe.

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Artikel 6 Abs.1 EMRK entgegen steht, war die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht erforderlich.

 

Auf Grund einer vom Amt für Soziales, Jugend und Familie am 29. September 2005 ergangenen Entscheidung auf Kostenersatz für den stationären Aufenthalt des Herrn W vom 12. Juni 2005 bis 21. Juni 2005 durch Unterbringung und Betreuung in der Landesnervenklinik W-J Linz und in weiterer Folge allenfalls in anderen Nachsorgeeinrichtungen, die im Akt einliegt und mit der dem Antrag auf Ersatz für den – mit dem beantragten - nahezu identen Zeitraum für Herrn W Folge gegeben wurde, wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit dem Amt für Soziales, Jugend und Familie Rücksprache gehalten. Es wurde angefragt,  ob - aus dem Akt nicht nachvollziehbare unterschiedliche Voraussetzungen - für die entgegengesetzten Entscheidungen über Kostenersatz für die stationären Behandlung in der Landesnervenklinik W-J und der ambulanten im Unfallkrankenhaus angenommen worden seien.

Mit Mail vom 26. September 2006 wurde vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie mitgeteilt, dass sich (lediglich) die Rechtsansicht zwischen Erlassung des stattgebenden Bescheids vom

29. September 2005 und des ablehnenden vom 5. Mai 2006 geändert habe.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich aus § 66 Abs.3 Oö. SHG 1998. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 67a Abs.1 AVG zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Herr Werner W wurde von 16. bis 22. Juni 2005 wegen einer Verletzung im Bereich der Großzehe ambulant im Unfallkrankenhaus Linz behandelt. Zu dieser Zeit befand sich der Patient in stationärer Behandlung in der Landesnervenklinik W-J wegen "PSYCH / VERHALT. STRG. D. ALK \ N.N.B. PSYCHISCHE U. VERH."

 

Die Oö. Gebietskrankenkasse verweigerte eine Kostenübernahme, weil für Herrn W nur bis 31. März 2005 ein Versicherungsverhältnis bestanden hat. Der Antrag vom 29. Juli 2005 auf Kostenerstattung der ambulanten Behandlung wurde zunächst an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land weitergeleitet, weil die Einweisung zur stationären Behandlung im W-J Krankenhaus vom 13. – 21. Juni durch das R K Traun erfolgte. Mit Schreiben vom 16. März 2006 wurde die Behandlung des Antrags auf Übernahme der Kosten für die ambulante Behandlung mangels Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgelehnt, weil der Unfall, der die Behandlung notwendig gemacht hatte, erst einen Tag nach dem Transport von Traun in die Landesnervenklinik Linz passierte und damit in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Transport von Traun nach Linz steht.

 

Mit Schreiben vom 27. April 2006 wurde von der Allgemeinen U nach Ablehnung der Behandlung der Angelegenheit durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land neuerlich die Übernahme der ambulanten Behandlungskosten (nachdem bereits am 29. Juli 2005 ein Wahrungsantrag an das Amt für Soziales, Jugend und Familie beim Magistrat Linz gestellt worden war) eingebracht. Es wurde dargelegt, dass mit Schreiben vom 21. Juli 2005 von der Oö. Gebietskrankenkasse die Kostenübernahme abgelehnt worden war, weil zum

16. Juni 2005 kein Leistungsanspruch bestand. Eine Rechnungslegung an den Patienten bzw. die notwendigen Mahnungen konnten wegen der fehlenden polizeilichen Meldeadresse nicht durchgeführt werden, weil der Patient seit 3. Jänner 2004 nirgends gemeldet war.

Erhebungen vom Bezirksverwaltungsamt beim Magistrat Linz haben ergeben, dass Herr W seit 2. Jänner 2004 nirgends gemeldet ist und sein Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte. Herr W hatte im Jahr 2005 nur ein kurzfristiges Dienstverhältnis als geringfügig beschäftigter Arbeiter. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung scheinen keine auf. Die Behandlung im Unfallkrankenhaus war auf Grund der Diagnose (Bruch der Großzehe) notwendig.  

 

3.2. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 61 Abs.1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/2002, sind, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

 

Ein solcher Anspruch besteht jedoch nach Abs.2 nur, wenn

1.      der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von 4 Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gem. § 66 Abs.7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde;

2.      die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

 

Kosten einer Hilfe nach Abs.1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre (§ 61 Abs.3 Oö. SHG 1998).

 

Unbestritten ist, dass die ambulante Behandlung des Patienten "dringlich" iSd § 61 Abs.1 Oö. SHG 1998 war.

 

Die Allgemeine U konnte bislang als Rechtsträgerin des Unfallkrankenhauses Linz keine der gemäß § 55 Oö. KAG 1997 zur Bezahlung der in Rede stehenden Kosten verpflichteten Personen greifbar machen, dh. einer angemessenen Rechtsverfolgung unterwerfen. Sie hat weder von der Oö. Gebietskrankenkasse noch vom Patienten den Ersatz der aufgewendeten Kosten erhalten und hat innerhalb von zwei Monaten bei der gemäß § 66 Abs.7 Oö. SHG 1998 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dem Magistrat der Stadt Linz, Kostenersatz beantragt. Der Antrag ist fristgemäß und zulässig.

 

 

Wie schon die Behörde erster Instanz ausführlich dargelegt hat, ist allgemeine Voraussetzung für eine Kostenübernahme nach der genannten Bestimmung, dass die Person, für die die Kosten angefallen sind, Sozialhilfe bezieht oder einen Anspruch auf Leistung sozialer Hilfe z. B. bei Krankheit hat.

 

Im zweiten Hauptstück des Oö. SHG 1998 sind die Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe geregelt.

Nach § 6 Abs.1 Z3 Oö. SHG 1998 kann soziale Hilfe grundsätzlich nur Personen geleistet werden, "die bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 8)". Die im § 8 Oö. SHG 1998 geregelte Bemühungspflicht besagt, dass die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraussetzt, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

 

Im Jahr 2005 scheint für Herrn W in der Datenbank beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nur ein kurzfristiges Dienstverhältnis als geringfügig beschäftigter Arbeiter auf. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben sich jedoch keine ergeben. Der Grund für die Aufgabe seiner Arbeit als geringfügig Beschäftigter ab 1. April 2005 ist aus der Aktenlage nicht eruierbar. Ein Leistungsanspruch gegenüber der Oö. Gebietskrankenkasse für Werner W besteht zum Zeitpunkt der ambulanten Behandlung ebenfalls nicht.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass Werner W bereits seit 3. Jänner 2004 ohne festen Wohnsitz ist. Er hat sich seit diesem Zeitpunkt – aktenkundig - nicht um irgendeine Leistung zur sozialen Hilfe bemüht.

 

Herr W war aber im Zeitraum der ambulanten Behandlung im UKH in stationärer Behandlung in der Landesnervenklinik W-J Linz. Bereits dadurch hat er soziale Hilfe für seine Erkrankung in Anspruch genommen. (Die Kosten der Landesnervenklinik wurden auf der Grundlage des Oö. SHG ersetzt).

 

Er ist damit der ihn treffenden Bemühungspflicht iSd § 8 Abs.1 Oö. SHG 1998 zur Bewältigung seiner sozialen Notlage (wegen Krankheit) nachgekommen und erfüllt die persönlichen Voraussetzungen zur Gewährung sozialer Hilfe i.S. des

§ 6 Abs. 1 Oö. SHG 1998.

 

Ein Eingehen auf die Argumentation der belangten Behörde, der Patient sei als Obdachloser seiner Bemühungspflicht iSd § 8 Abs. 2 Oö. SHG 1998 nicht nachgekommen, weil er keine Wohnform für Obdachlose in Anspruch genommen habe, hat sich damit erübrigt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Aufzählung in Abs. 2 des § 8 leg.cit. keine abschließende ist (arg.: "insbesondere").

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Anwendung der im Oö. KAG normierten Abgangsdeckungsregelung durch das Land Oberösterreich für eventuelle Ausfälle an Verpflegungsgebühren für die Krankenanstalt bzw. deren Rechtsträger, die ergänzend im bekämpften Bescheid erwähnt wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant.

 

5. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

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