Linz, 02.11.2006
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K W, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22.8.2006, VerR96-6080-2005 wegen Übertretungen des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
zu 1. die Geldstrafe auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden
zu 2. die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden
zu 3. die Geldstrafe auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden
herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.
§§ 64 und 65 VStG.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe (20 + 100 + 20 =).........................…………....................140,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………................14,00 Euro
154,00 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (6 + 36 +6 =) .................... 48 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"1) Sie haben als Verantwortlicher der Firma W. GmbH in O., diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass das Fahrzeug und die Ladung keine offensichtliche Mängel aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.
Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker M. Ö. befördert, obwohl Sie vor der Abfahrt keine Sichtüberprüfung des Fahrzeuges, der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen haben, da die Gefahrzetteln nicht dem Absatz 5.2.2.2.2. ADR entsprachen.
Der Gefahrzettel hatte lediglich die Maße von 4 cm x 4 cm.
Dies ist in Gefahrengutkategorie III einzustufen.
Tatort: Gemeinde Steyr, Landesstraße Freiland, B 122 bei km 28,800
in Fahrtrichtung Amstetten (Anhaltung).
Tatzeit: 07.09.2005, 09:30 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 27 Abs.3 Ziffer 5 i.V.m. § 13 Abs.1a Ziffer 3 GGBG
2) Sie haben als Verantwortlicher der Firma W. GmbH in O., diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass das Fahrzeug und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.
Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker M. Ö. befördert, obwohl Sie vor der Abfahrt keine Sichtüberprüfung des Fahrzeugs, der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen haben, da die Umverpackung (Folie) nicht mit dem Ausdruck UMVERPACKUNG gekennzeichnet war. (Kennzeichnungen und Gefahrzettel nicht sichtbar).
Dies ist in Gefahrenkategorie II einzustufen.
Tatort: Gemeinde Steyr, Landesstraße Freiland, B 122 bei km 28,800
in Fahrtrichtung Amstetten (Anhaltung).
Tatzeit: 07.09.2005, 09:30 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 27 Abs.3 Ziffer 5 i.V.m. § 13 Abs.1a Ziffer 3 GGBG
3) Sie haben als Verantwortlicher der Firma W. GmbH in O., diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker M. Ö. befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da die Gefahrzettel nicht der Stoffzählung des ADR entsprachen.
Dies ist in Gefahrenkategorie III einzustufen.
Tatort: Gemeinde Steyr, Landesstraße Freiland, B 122 bei km 28,800
in Fahrtrichtung Amstetten (Anhaltung).
Tatzeit: 07.09.2005, 09:30 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 13 Abs.1a Ziffer 2 GGBG i.V.m. Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR
Fahrzeuge:
Kennzeichen UU-....., Lastkraftwagen ......
Kennzeichen UU-....., Anhänger .......
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Gemäß |
70,00 300,00 70,00 | 25 Stunden 80 Stunden 25 Stunden | § 27 Abs. 3 lit c GGBG § 27 Abs. 3 lit b GGBG § 27 Abs. 3 lit c GGBG |
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
44,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 484,00 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.09.2006 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 31.10.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw sowie dessen Rechtsbeistand, Herr G. H. teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 27 Abs.3 lit.c GGBG beträgt der Strafrahmen bis zu 70 Euro.
Gemäß § 27 Abs.3 lit.b GGBG beträgt der Strafrahmen von 100 Euro bis 4.000 Euro.
In der Verwaltungsstrafevidenz ist – im Zeitraum vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt (7.9.2005) – eine einzige Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz vorgemerkt.
Beim Bw liegen daher weder erschwerende, noch mildernde Umstände vor.
Der Bw hat beim gegenständlichen Transport insgesamt "nur" 60 kg Gefahrgut befördert.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen
zu 1.: und 3.: auf jeweils 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 6 Stunden) und
zu 2.: auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden)
herab- bzw. festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler