Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280802/53/Kl/Rd/Pe

Linz, 15.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.  Klempt über die Berufung  des Herrn DI Mag. K W, vertreten durch Rechtsanwalt Univ.-Prof. Dr. B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15.10.2004, GZ: 0048850/2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Bauarbeiten-Koordinationsgesetz (BauKG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10.2. und 17.3.2005 zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und  51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Bw für schuldig erkannt, Bestimmungen des § 10 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.1 BauKG verletzt zu haben und über ihn gemäß § 10 Abs.1 Z1 BauKG eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, verhängt.

 

2. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8.4.2005, VwSen-280802/34/Kl/Pe, keine Folge gegeben.

 

3. Mit Erkenntnis vom 29.9.2006, Zl. G37/06-6, hat der Verfassungsgerichtshof § 4 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG), BGBl. I 37/1999, mit Wirksamkeit 30.6.2007, als verfassungswidrig aufgehoben und führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, "dass das BauKG ein wichtiges Anliegen verfolgt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht in Zweifel gezogen, ist aber für die Frage, wer zur Regelung dieser Angelegenheit zuständig ist, ohne erkennbare Bedeutung. Es ist offenkundig, dass von – insbesondere größeren – Bauvorhaben Gefahren nicht nur für die an den Baustellen Beschäftigten, sondern potentiell für jedermann ausgehen; der Schutz vor diesen Gefahren wird aber nicht allein deshalb zu Arbeitsrecht, dass der Gesetzgeber dem Bauherrn besondere Pflichten im Interesse der von seinen Vertragspartnern Beschäftigten auferlegt. Die Notwendigkeit der Koordinierung unterschiedlicher Arbeiten auf ein und derselben Baustelle ist – wie § 8 ASchG deutlich macht – eine Aufgabe der mit dem Arbeitnehmerschutz betrauten Unternehmer (Betriebsinhaber, Arbeitgeber), die mit den für sie jeweils einschlägigen Problemen des Arbeitnehmerschutzes vertraut sind. Sie knüpft an die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch sie als Arbeitgeber (Betriebsinhaber, Unternehmer) an.

 

Die Koordinierung der an diese Unternehmer erteilten Aufträge (Werkverträge) ist freilich eine wichtige Voraussetzung unter anderem auch für die Beachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch diese Unternehmer. Sie wird dadurch nicht schon selbst eine Maßnahme des Arbeitnehmerschutzes im Sinne des Kompetenztatbestandes Arbeitsrecht. Sie wird es auch nicht deshalb, weil sie ein frühes Stadium der Prävention erfasst. Die von der Bundesregierung ins Treffen geführte, im Versteinerungszeitpunkt des Kompetenztatbestandes Arbeitsrecht schon grundgelegte Prävention war (und ist) eine Pflicht des Arbeitgebers.

 

Der Bund ist zur Erlassung von Vorschriften, die dem Bauherrn Pflichten (wenn auch zwecks besserer Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitgeber) auferlegen, nicht zuständig".

  

4. Mit Erkenntnis vom 29.9.2006, Zl. B 556/05-9, hat der Verfassungsgerichtshof das obzitierte Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates mit der Feststellung aufgehoben, dass der Bf durch den angefochtenen Bescheid in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist.

Demnach hat die belangte Behörde eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet und ist es nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

 

Im Grunde dieses Erkenntnisses war daher nunmehr der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Für die Richtigkeit

 der Ausfertigung:

 

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