Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150419/8/Lg/Gru

Linz, 10.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 7. November 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des S L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, 48 G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14. Februar 2006, Zl. BauR96-433-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Maut­ge­setzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen I am 27.4.2005 um 6.20 Uhr die mautpflichtige A (I), am Parkplatz der Raststätte A, ABKM 33,600, Gemeinde A, Bezirk Grieskirchen, Ober­österreich, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut zu entrichten. Es sei am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen, welche abgelaufen gewesen sei.

 

In der Berufung wird dagegen vorgebracht, der Bw bekämpfe das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang und Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit/Mangel­haftigkeit. Dies deshalb, da den von ihm gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei. Zum Schreiben der A vom 13.12.2005 wird darauf verwiesen, dass sich der Bw innerhalb der zweiwöchigen Frist für die Zahlung der Ersatzmaut auf Dienstreise befunden habe und es ihm sohin nicht möglich gewesen sei, dieser Frist nachzukommen. Außerdem sei der Bw sehr wohl im Besitz einer Mautvignette gewesen. Er habe sich vor Benützung der mautpflichtigen öster­reichischen Autobahn bei der noch in Deutschland befindlichen Raststätte P/S eine Vignette erwerben wollen, dies sei jedoch auf Grund einer defekten Kasse nicht möglich gewesen. Anschließend sei er dann zur Raststätte A weitergefahren und habe sich dort eine entsprechende Vignette erworben. Genau zu diesem Zeitpunkt sei es jedoch zur Beanstandung gekommen.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw zusätzlich vor, dass in der Strafverfügung und im Straferkenntnis als Tatzeitpunkt 6.20 Uhr angegeben sei. Hingegen sei auf der Zahlungsaufforderung als Tatzeit 8.20 Uhr angeführt, dies sei auch der richtige Tatzeitpunkt. Wie aus den vorgelegten Belegen hervorgehe, sei das Frühstück um 8.17 Uhr und die Vignette um 8.38 Uhr bezahlt worden.

 

Das zeugenschaftlich einvernommene Kontrollorgan bestätigte, dass es in der Zahlungsaufforderung 8.20 Uhr als Tatzeitpunkt angegeben habe. Demnach sei der in der Anzeige, der Strafverfügung und dem angefochtenen Straferkenntnis angegebene Tatzeitpunkt unrichtig.

 

Der Bw brachte weiters vor, dass erst im Straferkenntnis das richtige Kennzeichen, nämlich I, angeführt sei. Auch in der Anzeige sei ein falsches Kennzeichen angegeben. Der Zeuge bestätigte dies.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Eine Verwaltungsstraftat wird u.a. durch die Tatzeit definiert. Wenn – wie hier – die vorgeworfene Tatzeit von der tatsächlichen Tatzeit in relevanter Weise abweicht (gegenständlich beträgt die Diskrepanz zwei Stunden!), so ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vorgeworfene Tat (hier: um 6.20 Uhr) nicht begangen hat. Da außerdem eine verfolgungsverjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung nicht ersichtlich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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