Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150470/24/Lg/Hue

Linz, 14.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 18. Oktober 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des E G, 40 A, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H, 40 E, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 17. Juli 2006, Zl. BauR96-718-2004/STU/Je, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.

 

II.                  Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er es als Lenker des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen L zu vertreten habe, dass er am 16. Juli 2004 um 14.55 Uhr im Gemeindegebiet von A bei km 171,5, Raststation A, in Fahrtrichtung Wien eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette entrichtet zu haben.

In der Berufung wird ausgeführt, dass es insbesondere unter Bedachtnahme auf das Parallelverfahren BauR96-94-2004 rational nicht nachvollziehbar sei, dass ein mit durchschnittlich kognitiven Fähigkeiten ausgestatteter Staatsbürger, nachdem ihm bereits durch ein Verwaltungsstrafverfahren die Mautpflicht auf einem Autobahnrastplatz zur Kenntnis gelangt ist, eine diesbezügliche Handlung ein zweites Mal begeht, dies umso weniger, wenn diese mit einer für den Durchschnittsbürger empfindlichen Sanktionierung in pekuniärer Hinsicht verbunden sei. Das Hinweisschild, das auf die Mautpflicht hinweise, sei weiters aufgrund des sonstigen Schilderwaldes, der sich im Bereich der Raststätte befinde, unauffällig. Es sei für einen Beschuldigten mangels permanenter Videoaufzeichnung nicht möglich, das Nichtvorhandensein seiner Person bzw. seines Kfz auf einem öffentlichen Platz unter Beweis zu stellen. Schlüssige und widerspruchsfreie Angaben des Meldungslegers lägen nicht vor, obwohl diese formelhaft jeweils behauptet werden würden. Vielmehr sei ein Verfahren zwischen dem Bw und der Oberbehörde der Meldungsleger (gemeint wohl: A) bereits anhängig gewesen. Der Bw hätte nachweisen können, dass die Oberbehörde (gemeint wohl: A) einen äußerst sorglosen Umgang mit einschreibebrieflichen Übermittlungen an den Tag lege. Es sei daher nicht auszuschließen, dass diese zwischen der Berufungsbehörde (gemeint wohl: Erstbehörde) und der Oberbehörde der Meldungsleger (gemeint wohl: A) ausgetauschten Freundlichkeiten dazu geführt haben, dass missbräuchlich der Bw einer Tathandlung bezichtigt werde, die er nie begangen habe. Einen objektiven Nachweis hinsichtlich der Anwesenheit des Meldungslegers am 16. Juli an der Raststätte A sei die A schuldig geblieben. Die gebetsmühlenartige Wiederholung des Umstandes, dass die belangte Behörde dem Meldungsleger mehr Glauben schenke als dem Bw, entbinde die Erstbehörde nicht davon, die objektiven Grundlagen der Tathandlung zu ermitteln. Der Meldungsleger hätte mittels fotografischer Darstellung die Anwesenheit auf dem Parkplatz objektivieren können. Solange dies nicht erfolge, stünden sich die Aussagen des Meldungslegers und des Bw diametral entgegen. Die belangte Behörde hätte deshalb "in dubio pro reo" vorgehen müssen; insbesondere habe sie es aber unterlassen objektive Beweismittel beizubringen und den Meldungsleger zeugenschaftlich einzuvernehmen.

 

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die angebotenen Beweise aufzunehmen, das entsprechende Beweisverfahren abzuführen und nach Durchführung dieser Beweise das Straferkenntnis aufzuheben und das wider dem Bw eingeleitete Strafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Ö/A vom 6. September 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz eine abgelaufene Mautvignette angebracht gewesen. Gem. § 19 Abs. 3 BStMG sei die Ersatzmaut angeboten, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18. Oktober 2004 ersuchte die belangte Behörde am 30. Jänner 2006 die A um Abgabe einer Stellungnahme. Die Antwort der A vom 6. Februar 2006 erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiedergabe bzw. Erläuterung gesetzlicher Bestimmungen und dem Hinweis, dass die in der Anzeige getätigten Angaben auf der dienstlichen Wahrnehmung der vereidigten Mautaufsichtsorgane beruhen würden.

 

Der Akt setzt fort mit einer Einvernahme des Bw am 27. Februar 2006. Der Bw brachte vor, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, sein Auto (am 1. Jänner 2004) auf einem mautpflichtigen Bereich abgestellt zu haben. Nach Rückkehr zum Kfz habe der Bw das Ersatzmautangebot über 240 Euro vorgefunden wegen "manipulierter Vignette". Auf dem Auto hätte sich keine Vignette befunden, lediglich Reste von alten 10-Tages-Mautvignetten. Der Bw habe daraufhin die Windschutzscheibe fotografiert und die Fotos per Einschreiben an die A geschickt. Dort sind die Fotos auch von einer Person mit dem Namen "K" übernommen worden. Die A habe dem Bw mitgeteilt, dass, falls sich die Behauptungen des Bw bestätigen sollten, lediglich 120 Euro Ersatzmaut zu bezahlen seien. Diese Vorgehensweise sei für den Bw in Ordnung gewesen, da er nie bestritten habe, ohne Vignette auf einem mautpflichtigen Bereich geparkt zu haben. Später habe die A bestritten, die Fotos erhalten zu haben. Nach längerem hin und her habe sich die Sache im Sand verlaufen und der Bw habe nicht einmal die 120 Euro Ersatzmaut zahlen müssen. Für den Bw sei die Angelegenheit sohin erledigt gewesen.

Somit sei es eine Überraschung gewesen, als der Bw eine Strafverfügung vom 18. Oktober 2004 erhalten habe. In dieser sei die selbe Sache vorgeworfen worden, jedoch zu einer anderen Tatzeit. Der Bw habe sich mit Sicherheit nicht am 16. Juli 2004 am vorgeworfenen Tatort aufgehalten. Die Angelegenheit vom Jänner 2004 sei dem Bw eine Lehre gewesen und er habe gewusst, dass er sich nicht ohne gültige Vignette vor der Raststation Rosenberger aufhalten dürfe. Beim zweiten Tatvorwurf für den 16. Juli 2004 würde es sich um die selbe Anzeige vom Jänner 2004 handeln. Es sei sicherlich nicht korrekt, dass die A, da sie den Bw im Jänner 2004 nicht strafen habe können, die Tat nunmehr für Juli 2004 vorwerfe.

 

Dazu stellte die A mittels Brief vom 2. März 2006 fest, dass nach Rücksprache mit dem Kundendienst kein diesbezüglicher Schriftverkehr aufliegen würde.

 

Der Bw bestritt mittels Schreiben vom 3. März 2006 die Tat, da er sich zum Tatzeitpunkt an seiner Arbeitsstelle befunden habe. Am 25. April 2006 brachte der Bw weiters vor, dass Verjährung des Tatbestandes eingetreten sei. Die Vorgangsweise der A sei aufklärungsbedürftig. Das Parallelverfahren (BauR96-94-2004) wegen Mautprellerei am 1. Jänner 2004 sei eingestellt worden, da "der diesbezüglichen Aufforderung zur Zahlung vom Einschreiter nachgekommen wurde". Es sei lebensfremd, wenn der Bw neuerlich am 16. Juli 2004 den Parkplatz vor der Autobahnraststätte A aufgefahren wäre, nachdem er dort bereits äußerst negative Erfahrungen gemacht habe. Es müsse sich demnach um eine eklatante Verwechslung seitens der A allenfalls sogar um eine bewusste Verdrehung der Tatsachen handeln. Der Bw habe die Erfahrung gemacht, dass die A im Umgang mit Daten und Schreiben wenig sorgfältig sei. Insbesondere habe die A am 29. März 2004 behauptet, ein an sie ergangenes Schreiben nicht erhalten zu haben.

Beantragt wird die Einvernahme des Meldungslegers und einer namentlich genannten Zeugin zum Beweis dafür, dass der Bw zum Tatzeitpunkt sich nicht am Tatort befunden habe.

Als Beilage ist die Bestätigung der Post angeschlossen, dass ein Schreiben an die A von einer Person mit Namen K am 8. Jänner 2004 entgegen genommen worden ist. Als weitere Beilage ist die Kopie eines A-Briefes an den Bw vom 29. März 2004 enthalten, in dem die A den Erhalt des Schreibens in Abrede stellt und darauf hinweist, dass die Einzahlungsfrist für das Ersatzmaut-Angebot verstrichen und Anzeige erstattet worden sei.

 

In einer neuerlichen Stellungnahme der A vom 10. Mai 2006 wurde betont, dass es sich um zwei verschiedene Anzeigen gehandelt habe und mit Sicherheit keine Verdrehung der Tatsachen vorliege. In der Beilage sind die Kopien der Ersatzmautangebote gem. § 19 Abs. 3 BStMG vom 1. Jänner 2004 und vom 16. Juli 2004 angeschlossen.

 

Die weitere Rechtfertigung des Bw entspricht im Wesentlichen Teilen der später eingebrachten Berufung. Weiters wurde zur Strafbemessung eine Sorgepflicht des Bw benannt.

 

Der gegenständliche Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw vor, dass am Tattag das Kfz mit Sicherheit nicht auf dem Parkplatz abgestellt gewesen sei. Der Tattag sei ein Freitag gewesen und am Freitag beende der Bw um 12.30 Uhr seine Arbeit in W, um anschließend über die Bundesstraße nach P und H nach Hause nach N zu fahren. Aus diesem Grund sei ausgeschlossen, dass das Kfz, welches über keine gültige Vignette verfügt habe, auf dem Rastplatz gestanden sei. Der Tatvorwurf sei ihm erst durch die Strafverfügung bekannt geworden, ein Ersatzmautangebot sei nicht an der Windschutzscheibe angebracht gewesen. Die Zahlungsaufforderung sei dem Bw nicht bekannt. Der Bw verwies auf die Niederschrift der belangten Behörde vom 27. Februar, vorletzter Absatz. Dort habe der Bw darauf hingewiesen, dass er erstmals durch die Strafverfügung vom 18. Oktober 2004 vom Tatvorwurf Kenntnis erlangt hat. Daher sei ausgeschlossen, dass bereits eine Kenntnisnahme durch die Zahlungsaufforderung erfolgt sei. Nach Einschau in die Kopie des Ersatzmautangebotes gab der Bw zu bedenken, dass das Datum dieser Zahlungsaufforderung offensichtlich geändert worden sei. Ferner sei die Angabe des Autokennzeichens, insbesondere die arabischen Ziffern, nicht der gängigen Schriftweise entsprechend, würde aber der Autonummer seines Kfz entsprechen. Das richtige Autokennzeichen sei auch in der Strafverfügung und im angefochtenen Erkenntnis angegeben gewesen.

 

Die zeugenschaftlich einvernommene Freundin des Bw, A H, sagte aus, dass der Bw zwischen Jänner und Juli 2004 die Erkenntnis erlangt habe, dass der gegenständliche Parkplatz mautpflichtig sei. Die Zeugin kenne den Lebensrhythmus des Bw. Dieser fahre nach Dienstschluss am Freitag sofort nach Hause. Ob dies auch am gegenständlichen Tattag gewesen sei, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden. Etwa zwei Monate später sei auf dem Postweg ein Betrag von 120 Euro vorgeschrieben worden. Die Zeugin nahm Einschau in die Zahlungsaufforderung und gab an, glaublich diese Aufforderung persönlich gesehen zu haben. Die Zeugin sei sich sicher, dass diese Zahlungsvorschreibung per Post gekommen sei; mit Sicherheit sei dieser nicht auf dem Auto befestigt gewesen.

 

Die zeugenschaftlich einvernommene Meldungslegerin D S sagte aus, dass sie sich an den gegenständlichen Vorfall, insbesondere an Typ oder Farbe des Kfz, nicht mehr erinnern könne. Konfrontiert mit der Behauptung des Bw, sein Kfz sei an diesem Tag nicht auf dem Parkplatz gewesen, sagte die Zeugin aus, dass ein Irrtum ausgeschlossen sei. Dessen sei sie sich deshalb sicher, da sie ja das Autokennzeichen L eingetragen habe. Betreffend der Ausbesserung des Datums, brachte die Meldungslegerin vor, dass sie sich verschrieben hätte und diesen Fehler sofort korrigiert habe. Es sei der 16. gewesen, da die Ziffer "6" dicker sei als die "7". Als Beanstandungsgrund sei eine "2" eingetragen worden; dies bedeute: Gültigkeit abgelaufen. Weitere Unterlagen seien nicht vorhanden.

 

Der Bw legte der Zeugin eine Kopie eines Fotos vor, welches auch der Ö geschickt worden sei. Das Foto zeige den Zustand der Windschutzscheibe bzw. der Vignetten am Tattag.

 

Die Frage, ob auf der Fotoaufnahme eine manipulierte Vignette erkennbar sei, verneinte die Meldungslegerin. Es handle sich um schlecht abgekratzte Vignetten.

 

Die Kopieaufnahme des Fotos wurde zum Akt genommen.

 

Auch das zweite am Tattag Dienst versehen Mautaufsichtsorgan M G konnte sich an die Kontrolle des gegenständlichen Kfz nicht mehr erinnern. Zeugenschaftlich befragt sagte er aus, dass er diesbezüglich auf die von der Kollegin verfasste Zahlungsaufforderung verweisen müsse. Es werde aber routinemäßig nach dem 4-Augen-Prinzip vorgegangen, aber eine positive Erinnerung an den gegenständlichen Vorfall habe der Zeuge nicht mehr. Der Zeuge habe aber nicht kontrolliert, ob die Autonummer in die Zahlungsaufforderung richtig eingetragen worden sei. Das 4-Augen-Prinzip sei so zu verstehen, dass immer geschaut werde, ob eine gültige Vignette vorhanden oder wie der Zustand der Vignette ist. Das 4-Augen-Prinzip bedeute nicht, dass er seiner Kollegin beim Ausfüllen des Ersatzmautangebotes über die Schulter schaue. Wenn der Bw behauptet, die Zahlungsaufforderung (Ersatzmautaufforderung) sei ihm zugeschickt worden, sei unmöglich, diese werde am Kfz befestigt. Die einzige Erklärung sei, dass der Wind vielleicht die Zahlungsaufforderung heruntergeweht habe. Auf die Frage des Bw, ob es vereinzelt sein könne, dass eine Zahlungsaufforderung ausgefertigt werde, während der Kollege bereits mit einer anderen Sache befasst sei, antwortete der Meldungsleger, dass dies sein könne.

Das Verfassen der Lenkeranzeige sei damals nicht von den Meldungslegern sondern von der A in Salzburg besorgt worden. Grundlage sei dafür die Übermittlung des Durchschlages des Ersatzmautangebotes gewesen. 

 

Beantragt wurde seitens des Bw die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

5.2. Unstrittig ist, dass zur Tatzeit auf dem Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen ist und der gegenständliche Parkplatz der Mautpflicht unterliegt. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das gegenständliche Kfz zur Tatzeit am Tatort abgestellt war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht von der Richtigkeit der Darstellung der Meldungslegerin aus, wonach das gegenständliche Kfz des Bw am Tatort abgestellt war und ein Irrtum bei der Angabe des  Autokennzeichens ausgeschlossen ist. Die Meldungslegerin unterliegt nicht nur besonderen Sanktionen sondern war auch nach dem persönlichen Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertrauenswürdig und in ihren Darstellungen widerspruchsfrei. Demgegenüber konnte sich der Bw ohne Befürchtung eines Nachteils nach jeder Richtung verteidigen. Freilich wirkte auch der Bw in der Berufungsverhandlung nicht unseriös und konnte für sich ins Treffen führen, dass er aufgrund eines anderen zur Tatzeit gegen ihn laufenden Verwaltungsstrafverfahrens von der Mautpflicht bzw. den Kontrollen der Mautpflicht am gegenständlichen Parkplatz Kenntnis hatte. Dies schließt jedoch die Möglichkeit einer weiteren Deliktsverwirklichung nicht zwingend aus. Den Ausschlag gibt letztlich, dass der Bw angibt, zur Tatzeit in der Arbeit gewesen zu sein und er eine Zeugin, A H, dafür namhaft macht. Dazu ist festzuhalten, dass der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst angab, am gegenständlichen Tattag um 12.30 Uhr seine Arbeit in W beendet zu haben und er sich damit in Widerspruch zur früheren Behauptung stellt, er sei zur Tatzeit in der Arbeit gewesen, wobei zusätzlich die vom Bw angebotene Zeugin nicht mehr mit Sicherheit sagen konnte, ob der Bw – wie er behauptet – an diesem Tag tatsächlich nach Dienstschluss sofort nach Hause gefahren ist. Da die gegenständliche Verwaltungsübertretung um 14.55 Uhr festgestellt worden ist und der Bw weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte, sofort nach Arbeitsschluss nach Hause gefahren zu sein, erscheint die Anwesenheit des Kfz des Bw zur Tatzeit am Tatort durchaus möglich. Zudem übersieht der Bw, dass die beiden Verwaltungsübertretungen am 1. Jänner 2004 und 16. Juli 2004 von zwei unterschiedlichen Meldungslegern festgestellt, zur Anzeige gebracht und auch zwei unterschiedliche Ersatzmautangebote ausgestellt wurden, was eine Verwechslung zusätzlich ausschließt. Auch gibt es für eine Verwechslung der Tatzeiten durch die A keinerlei Anzeichen bzw. wird diese Möglichkeit durch die vorgenannten Fakten ausgeräumt.

 

Der Bw behauptet, das Ersatzmautangebot (Zahlungsaufforderung) an seinem Fahrzeug nicht (mehr) vorgefunden zu haben. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht (im Zweifel zugunsten des Bw) davon aus, dass die Zahlungsaufforderung ohne Verschulden des Bw in Verlust geraten war, sodass dieser von ihr nicht Kenntnis nehmen konnte.

Zu prüfen ist die (Rechts-)Frage, ob in einer solchen Situation die Bestrafung zulässig ist. Wessely, Zum Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, ZVR 7/8 2004, S. 229ff, 232, vertritt dazu die Auffassung, dass das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Aufforderung der Lenker trägt. Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich dieser Auffassung an. Dies u.a. aus der Überlegung heraus, dass bei gegenteiliger Auffassung missbräuchlichen Praktiken in einem Ausmaß Tür und Tor geöffnet wäre, die die Effektivität des Gesetzes in einer diesem nicht zusinnbaren Weise unterlaufen würde.

Wenn die Zeugin A H aussagte, das Ersatzmautangebot sei dem Bw auf dem Postweg zugestellt worden, so steht dem entgegen, dass dies nicht nur gegen § 19 Abs. 3 BStMG sondern auch gegen die gängige Praxis der A verstoßen würde. Weiters haben die beiden als Zeugen einvernommenen Organe der öffentlichen Aufsicht unabhängig voneinander bestätigt, dass Ersatzmautangebote ausschließlich beim Kfz hinterlassen werden. Zudem vermeinte die Zeugin, das Ersatzmautangebot sei dem Bw erst etwa zwei bis drei Monate nach der Tat zugegangen. Da die Strafverfügung zur gegenständlichen Verwaltungsübertretung vom 16. Juli 2004 dem Bw am 27. Oktober 2004 zugestellt wurde ist eine Verwechslung vom Ersatzmautangebot mit der Strafverfügung durch die Zeugin  wahrscheinlich.

 

Zum vorgebrachten und nachgewiesenen Schriftverkehr mit der A wird festgestellt, dass dieser im Zusammenhang mit einem anderen Verwaltungsstrafverfahren vor der gegenständlichen Tat geführt und deshalb für dieses Verfahren ohne Relevanz ist und zudem die nicht einbezahlte Ersatzmaut den Strafausschließungsgrund einer rechtzeitigen Ersatzmautbegleichung gem. § 20 Abs. 3 BStMG nicht zustande kommen ließ.

 

Wenn der Bw vermeint, die von der Meldungslegerin in das Ersatzmautangebot eingesetzten Ziffern würden nicht der gängigen Schriftweise entsprechen, ist zu erwidern, dass das Autokennzeichen bzw. der Beanstandungsgrund auf der Zahlungsaufforderung deutlich lesbar sind und diese Daten von der Meldungslegerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurden. Die Zeugin hat auch glaubhaft und nachvollziehbar klar gemacht, dass sie einen Schreibfehler im Datum sofort während des Ausfüllens des Ersatzmautangebotes korrigiert hat und sich daher der (vorgeworfene) Tattag 16. Juli 2004 ergibt.

 

Wenn der Bw vorbringt, gegenständlich sei Verjährung eingetreten, wird auf die Verjährungsfristen des § 31 VStG hingewiesen. Demzufolge wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von der Erstbehörde eine Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 18. Oktober 2004) gesetzt; absolute Verjährung ist bisher nicht eingetreten. Die diesbezüglichen Einwände verfehlen somit auch hier.

 

Im gegenständlichen Fall steht deshalb fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Die Tat ist daher dem Berufungswerber in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Zugunsten des Bw sei von Fahrlässigkeit ausgegangen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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