Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161260/2/Kei/Ps

Linz, 31.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des I M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. Februar 2006, Zl. VerkR96-1888-2005-Gg, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt "in Gemeindegebiet" wird gesetzt "im Gemeindegebiet".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 11.05.2005 um 00.35 Uhr in Gemeindegebiet Leopoldschlag, auf der Mühlviertler Straße B 310 auf Höhe Strkm 55,270 in Fahrtrichtung Freistadt das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen samt Sattelanhänger, Kennz. mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t später als zwei Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl das Lenken von Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verboten ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8 b Abs. 4 KDV 1967 mitgeführt wird. Eine auf dieses Fahrzeug ausgestellte Bestätigung haben Sie nicht mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 42 Abs. 6 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

218,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

48 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 2 a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 239,80 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Zunächst wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das von mir gelenkte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt ein gültiges Lärmarmzertifikat vorgelegen hat. Der von mir gelenkte Lkw hat daher allen gesetzlichen Bestimmungen entsprochen und wäre daher grundsätzlich ein Befahren des österreichischen Straßennetzes während der Nachtstunden erlaubt. Zweck der betreffenden Bestimmungen der StVO ist es jedenfalls, insbesondere Lärmbelästigungen während der Nachtstunden hintanzuhalten. Da es sich bei dem von mir gelenkten Fahrzeug um ein lärmarmes Fahrzeug gehandelt hat, habe ich die Interessen der Allgemeinheit gewahrt.

Anläßlich der Anhaltung hat mich der Meldungsleger unter anderem aufgefordert, das Lärmarmzertifikat für das von mir gelenkte Fahrzeug vorzulegen. Diesem Ersuchen bin ich nachgekommen, wobei festgestellt wurde, dass das von mir vorgelegte Lärmarmzertifikat für ein anderes Fahrzeug des Unternehmens, bei dem ich beschäftigt bin, ausgestellt wurde. Noch vor Ort konnte jedoch eine Aufklärung insoweit erfolgen, dass für das von mir gelenkte Fahrzeug tatsächlich ein gültiges Zertifikat existiert und auch vorgelegt werden kann.

Weiters ist anzumerken, dass ich grundsätzlich für derartige Fahrten, bei denen Lärmarmzertifikate benötigt werden, von meinem Dienstgeber nicht eingesetzt werde. Die Vorschriften über die Lärmarmzertifikate sind weiters so speziell, dass ich als geprüfter Lenker ohne spezielle Hinweise durch den Dienstgeber keine Kenntnis hierüber haben konnte. Aufgrund kurzfristig erteilter Transportaufträge wurde mir ein Fahrzeug zugewiesen und wurden mir vom Dienstgeber bzw. dem zuständigen Mitarbeiter die notwendigen Unterlagen mitgegeben. Aufgrund des kurzfristigen Fahrzeugtausches und der dringenden Erledigung des Transportauftrages war es mir nicht mehr möglich, die Unterlagen eingehend zu überprüfen und mußte ich von deren Richtigkeit, insbesondere weil sie mir vom zuständigen Mitarbeiter übergeben wurden, ausgehen. Im Übrigen ist es in unserem Unternehmen noch nie zu einem Verstoß bezüglich des Lärmarmzertifikates gekommen. Es war mir keinesfalls bewusst, dass mir irrtümlicherweise ein Lärmarmzertifikat für ein anderes Fahrzeug mitgegeben wurde. Erst anläßlich der Anhaltung wurde ich auf diesen Irrtum aufmerksam gemacht. Dieses Vorbringen steht auch nicht im Widerspruch zur gegenständlichen Anzeige. Anläßlich der Anhaltung habe ich keinesfalls behauptet, von dem ‚falschen’ Lärmarmzertifikat gewußt zu haben.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass dem Zweck der Bestimmungen der StVO entsprochen wurde und mir kein Verschulden anzulasten ist bzw. von einem entschuldbaren Versehen ausgegangen werden kann.

Ich beantrage daher, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen mich eingeleitete Strafverfahren einzustellen. In eventu wird unter Anwendung der §§ 20 bzw. 21 VStG beantragt, die Strafe herabzusetzen bzw. von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Weiters wird beantragt, die vorläufig eingehobene Sicherheit wiederum rückauszuhändigen.“

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. März  2006, Zl. VerkR96-1888-2005-Gg, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde am 4. Oktober 2005 gemachten und niederschriftlich aufgenommenen Aussagen des Zeugen Revierinspektor T U. Diese Aussagen werden als glaubhaft beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht worden sind (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt – auch unter Berücksichtigung der durch die belangte Behörde geschätzten persönlichen Verhältnisse des Bw – angemessen.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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