Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161529/6/Sch/Hu

Linz, 07.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn B D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, vom 10.8.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.7.2006, VerkR96-2377-2005, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)  zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 16 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.7.2006, VerkR96-2377-2005, wurde über Herrn B D, G, P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, M, L,  wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil er am 8.4.2005 um 13.40 Uhr als Lenker des Pkw, Kennzeichen …, in Linz, Hauptstraße, Höhe Nr. 43, stadtauswärts, sechs Fußgängern, die sich auf einem Schutzweg befunden haben, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht und diese gefährdet und behindert habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 8  Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde stützt ihr Straferkenntnis auf mehrere Zeugenaussagen.

 

Im Einzelnen enthalten diese Aussagen folgende Angaben:

Der Zeuge I F hat bei seiner im Rechtshilfeweg veranlassten Aussage angegeben, dass er in einer Fußgängergruppe von sieben Personen im tatörtlichen Bereich unterwegs gewesen sei. Wörtlich führt er aus:

„Wir überquerten den in der Anzeige angeführten Fußgängerübergang, wobei meine Mutter und mein Vater gemeinsam mit meiner Großmutter vorangegangen sind und sich bereits etwa in der Straßenmitte auf dem Zebrastreifen befunden haben. In diesem Moment näherte sich mit hoher Geschwindigkeit das zur Anzeige gebrachte Fahrzeug von links der dort befindlichen Kreuzung. Meine Mutter musste meine Großmutter am Arm zur Seite reißen, damit diese nicht von dem herannahenden Fahrzeug umgestoßen wurde. Der Pkw-Lenker bremste sehr stark ab und kam bereits mit den Vorderrädern auf dem Schutzweg zu stehen. Wenn meine Mutter meine Großmutter nicht zur Seite gezogen hätte, hätte der Pkw meine Großmutter mit Sicherheit niedergestoßen.“

 

Die Zeugin B F hat angegeben:

„Ich wollte am Nachmittag des 8. April 2005 mit meiner Familie die Hauptstraße in Linz/Urfahr im Bereich Biegung (Kreuzung mit Kaarstraße) auf dem Zebrastreifen überqueren. Wir waren sieben Personen einschließlich meiner 81-jährigen Mutter, die an diesem Tag Geburtstag hatte. Wir befanden uns bereits auf dem Schutzweg, als sich der Pkw mit dem Kennzeichen … aus Richtung Nibelungenbrücke in raschem Tempo näherte und erst auf dem Zebrastreifen zum Stehen kam. Ich bin sehr erschrocken und habe mich äußerst gefährdet gefühlt. Mein Sohn I und andere Passanten stellten den Lenker wegen seines rücksichtslosen Verhaltens zur Rede. Dieser zeigte sich völlig uneinsichtig und reagierte ziemlich aggressiv, indem er schrie und schimpfte und in Richtung meines Sohnes spuckte. Außerdem fuhr er mit einem Ruck kurz an, sodass er uns nochmals gefährdete.“

 

Im Wesentlich übereinstimmend, wenn auch nicht so detailliert ist die Aussage des Zeugen F D.

 

Eine weitere Aussage liegt von Frau A E vor, die angegeben hat:

„Am Nachmittag des 08.04.2005 überquerte ich mit meinem Freund, Hrn. F, und dessen Familie die Hauptstr. in Linz/Urfahr im Bereich Krzg. mit der Kaarstr. den dort befindlichen Schutzweg. Der Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen … näherte sich im raschen Tempo und kam erst am Zebrastreifen zum Stehen. Wir waren alle sehr erschrocken und haben uns gefährdet gefühlt.“

 

Nahezu gleichlautend sind die Aussagen der Zeugen M K und C K.

 

Die Berufungsbehörde vermag nicht zu erkennen, weshalb seitens der Erstbehörde diese Aussagen nicht den Tatvorwurf hinreichend stützen könnten. Es kann nicht angenommen werden, dass mehrere Personen, denen der Berufungswerber völlig unbekannt ist, derartige Beschuldigungen, und dies unter Wahrheitspflicht stehend, erheben würden, wenn der Sachverhalt sich völlig anders zugetragen hätte.

 

Demgegenüber beschränkt sich der Berufungswerber im Wesentlichen lediglich auf das Bestreiten des Tatvorwurfes bzw. versteigt sich in Vermutungen, dass sich die Zeugen „zum Nachteil des Beschuldigten“ verabredet hätten. Eine Erklärung dafür, warum ihn die Zeugen so wichtig nehmen könnten, dass sie ihn unbedingt einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung zuführen müssten, bleibt er allerdings schuldig.

 

Die Berufungsbehörde kann auch nicht erkennen, welcher Widerspruch zwischen der gleich nach dem Vorfall aufgenommenen polizeilichen Niederschrift mit dem Berufungswerber und den späteren zeugenschaftlichen Angaben bestehen sollten. In den entscheidenden Punkten deckt sich der Inhalt dieser Niederschrift jedenfalls mit den weiteren Zeugenaussagen. Wie viele Personen sich exakt schon auf dem Schutzweg befunden haben, ist für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers nicht relevant.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die bezughabende Verordnung des gegenständlichen Schutzweges beigeschafft. Demnach hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz mit Verordnung vom 28.2.1994, 101-5/19,  die Anbringung von insgesamt zwei Schutzwegen im tatörtlichen Bereich angeordnet, und zwar zum einen den hier relevanten über die Hauptstraße und einen weiteren über die Kaarstraße.

 

Ein am 31.10.2006 vom unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates durchgeführter Lokalaugenschein hat ergeben, dass die Verordnung durch Anbringung der relevanten Bodenmarkierungen ordnungsgemäß und völlig identisch zum der Verordnung angeschlossenen Lageplan erfolgt ist. Damit ist auch eine entsprechende Rechtsgrundlage für den Schutzweg und die daraus folgenden gesetzlichen Pflichten für Fahrzeuglenker  in Form der erwähnten Verordnung samt ordnungsgemäßer Kundmachung der selben gegeben.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z1 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet.

 

Das von den Zeugen im Wesentlichen übereinstimmend geschilderte Verhalten des Berufungswerbers kann nicht anders qualifiziert werden als eine Gefährdung der betreffenden Fußgänger. Die Behörde hat daher zu Recht dieses Verhalten unter die gegenständliche Bestimmung subsumiert.

 

Bei der Strafbemessung wurde faktisch (gerundet) die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Es ist daher schon deshalb keine unangemessene Strafbemessung erfolgt. Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber bereits mehrmals wegen als einschlägig anzusehender Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt aufscheint.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war angesichts des Umstandes, dass faktisch die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden ist, nicht weiter einzugehen. Abgesehen davon muss erwartet werden, dass derartige Verwaltungsstrafen von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, bezahlt werden können.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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