Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161586/10/Kof/Bb/Be

Linz, 08.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J L vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P gegen das Strafausmaß des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1.8.2006, VerkR96-3123-2006, wegen Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die

Geldstrafen/    Ersatzfreiheitsstrafen  auf

zu 1.a)      150 Euro/    48 Stunden

zu 1.b)        50 Euro/   18 Stunden und

zu 2.         150 Euro/    48 Stunden

herab- bzw. festgesetzt werden.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10% der neu festgesetzten Geldstrafen.    Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 19 und § 51 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

·        Geldstrafe (150 + 50 + 150 =) ...................................................... 350,00 Euro

·        Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .............................................. 35,00 Euro 385,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt   (48 + 18 + 48  = ) ........114 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie lenkten am 20.4.2006 um 10.00 Uhr den LKW, Kennzeichen BR-..., mit Anhänger, Kennzeichen BR-...., im Gemeindegebiet Braunau am Inn, auf der B148, bei Strkm 36.300 und haben sich, obwohl es zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug mit Anhänger den Vorschriften entspricht, da festgestellt wurde,

 

1. dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Anhängers maßgeblichen Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker, beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße entstehen.

Es wurde festgestellt, dass

a) an der 2. Achse des Anhängers das rechte Hauptfedernblatt gebrochen war;

b) die Drehkranzschrauben teilweise gelockert waren;

 

2. dass beim Anhänger die höchst zulässige Achslast der 1. Achse

    von 9.000 kg um 3.100 kg überschritten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.a) § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG

   b) § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG

2.    § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von:    1.a)  250 Euro;     1.b)  80 Euro;     2.)  250 Euro.

Falls dies uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von:

1.a) 4 Tage;   1.b) 36 Stunden;   2.) 4 Tage.

Gemäß   1.a),  1.b)  und  2.) § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG  zu zahlen:

58 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Arrest wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe, Kosten,....)  beträgt daher   638,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.8.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw hat

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Die vom UVS ursprünglich für Montag, 6.11.2006 anberaumte mündliche Verhandlung war somit nicht (mehr) erforderlich und wurde auch nicht durchgeführt.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Der Bw hat – gemäß seinen Angaben in der Berufung – ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro; kein Vermögen;  Sorgepflichten.

 

Beim Bw sind in der Verwaltungsstrafevidenz drei Übertretungen nach dem KFG und  der  EG-VOen 3820 und 3821  –  allerdings  keine  einschlägigen  –  vorgemerkt.

Beim Bw liegen daher weder mildernde, noch erschwerende Umstände vor.

 

Zugunsten des Bw ist zu werten, dass beim Anhänger eine ordnungsgemäße Begutachtung nach § 57a KFG vorhanden war.

Nachdem bei der Amtshandlung vom 20.4.2006 die unter Punkt 1.a) und 1.b) angeführten Mängel festgestellt wurden, hat der Zulassungsbesitzer – siehe die vom Bw vorgelegten Rechnungen – noch am selben Tag die Reparatur veranlasst.

Der Bw hat sich somit – unmittelbar nachdem ihm diese Mängel bekannt wurden –  iSd § 19 VStG iVm § 34 Abs.1 Z.15 StGB "ernstlich bemüht, nachteilige Folgen zu verhindern"; dies ist als Milderungsgrund zu werten.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen)

zu 1.a)   auf 150 Euro  (48 Stunden)  und

zu 1.b)   auf   50 Euro  (18 Stunden)  herab- bzw. festzusetzen.

 

Betreffend die Überladung ist festzustellen, dass – worauf der Bw zutreffend hinweist – das höchst zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht überschritten wurde, sondern "nur" die höchst zulässige Last der ersten Achse.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, zu Punkt 2. die Geldstrafe auf 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem            OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 

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