Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161596/5/Zo/Da

Linz, 10.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R K, geb. 1978, vertreten durch W H, L, vom 25.7.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 12.7.2006, VerkR96-385-2006, am 8.11.2006 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und es werden die zu den Punkten 1, 2 und 3 des Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen von jeweils 100 Euro auf jeweils 50 Euro herabgesetzt. Die angewendete Strafnorm wird für alle drei Übertretungen auf § 27 Abs.3 Z6 lit.b GGBG richtig gestellt.

 

II.                   Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren reduziert sich auf 15 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 20 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 21.1.2006 um 15.20 Uhr auf der B310 bei Strkm 55,250 das Sattelkraftfahrzeug X, X gelenkt habe und dabei das gefährliche Gut:

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, n.a.g., Klasse 9, VG III, 1 Karton 2,5 kg und 1 Kunststoffkanister 5 l, befördert und es unterlassen habe, die Vorschriften des ADR einzuhalten, weil

1. er kein den Vorschriften entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt habe, da das Beförderungspapier nur in der Sprache des Herkunftslandes mitgeführt wurde, obwohl, wenn diese nicht Englisch, Deutsch oder Französisch ist, es in einer dieser Sprachen mitgeführt werden muss (Absatz 5.4.1.4.1 ADR),

2. die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.4.6 befördert wurden, nicht mit einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklasse A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver ausgerüstet war (Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR) und

3. er sich nicht davon überzeugt habe, obwohl ihm dies zumutbar war, dass am Verstandstück – 5 Liter Kunststoffkanister, befüllt mit dem oben bezeichneten Gefahrengut – der vorgeschriebene Gefahrenzettel angebracht war, obwohl Versandstücke mit dem in Kapitel 3.2 Tabelle A für den angeführten Stoff bezeichneten Gefahrenzettel versehen sein müssen (Absatz 5.2.2.1.1 ADR).

 

Der Berufungswerber habe dadurch drei Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs.3 GGBG begangen, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs.2 Z6 lit.b GGBG drei Geldstrafen zu jeweils 100 Euro verhängt wurden.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass ihn an diesem Vorfall kein Verschulden treffen würde. Er sei weder vom Absender noch vom Verlader auf das Gefahrgut hingewiesen worden. Weder im schriftlichen Transportauftrag noch bei der Verladung habe er irgendwelche Informationen dahingehend erhalten, dass bei diesem Transport Gefahrgüter dabei seien. Nachdem nicht einmal der Kanister selbst gekennzeichnet war, und er die Versandstücke nicht öffnen dürfe, habe er das nicht feststellen können.

 

Am 8.11.2006 legte Herr W H eine Vollmacht des Berufungswerbers vor, wonach er diesen vertreten dürfe. Sein nunmehriger Vertreter erklärte, dass er die Berufung auf die Strafhöhe einschränkt. Er ersuchte im Hinblick auf die ganz geringe Menge Gefahrgut und das geringe Gefahrenpotential, die Strafe so weit wie möglich herabzusetzen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Am 8.11.2006 hat der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, weshalb gem. § 51e Abs.3 Z2 VStG eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Diese wurde auch nicht beantragt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist damit bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 27 Abs.3 Z6 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 18 Abs.2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der geförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18 Abs.2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt.

Diese Verwaltungsübertretung ist

a)     wenn sie gem. § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro oder

b)     wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4.000 Euro oder

c)      wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend alle drei Verwaltungsübertretungen in die Gefahrenkategorie II eingestuft. Der Strafrahmen beträgt daher zwischen 100 Euro und 4.000 Euro. Auch die Erstinstanz hat zutreffend festgehalten, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen und der Berufungswerber bisher unbescholten ist. Als weitere Strafmilderungsgründe sind aber festzuhalten, dass es sich nur um eine ganz geringe Menge an Gefahrgütern handelte und diese auch nur über ein geringes Gefahrenpotential verfügten.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände überwiegen nach Ansicht des UVS die Strafmilderungsgründe in einem solchen Ausmaß, dass die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe gem. § 20 VStG für alle Übertretungen um die Hälfte herabgesetzt werden kann. Auch diese Geldstrafen erscheinen unter Berücksichtigung der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ausreichend, um ihn in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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