Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161695/4/Zo/Da

Linz, 10.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. J Gl, geb. 1962, S, vom 19.9.2006 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 7.9.2006, Zl. 3434/ST/04, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass nach der Wortfolge "Ortstafel Bad Hall" die Wortfolge "bei Strkm 48,627" eingefügt wird.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 12 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er am 9.5.2004 um 12.50 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen SR- in Bad Hall auf der B122 unmittelbar nach Passieren der Ortstafel "Bad Hall" die dort deutlich sichtbar angebrachte Sperrfläche befahren habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass es wegen des gegenständlichen Vorfalles bereits ein Berufungsverfahren gegeben habe, welches mit dem Erkenntnis des UVS vom 9.5.2006, Zl. VwSen-160765/15, abgeschlossen worden sei. Dabei wurde der ursprünglich erlassene Bescheid in seiner Gesamtheit aufgehoben. Lediglich in der Begründung habe der UVS empfohlen, nach Sanierung von Formalmängeln in dieser Teilfrage weiter tätig zu werden. Der UVS habe in seinem Spruch das Straferkenntnis zur Gänze aufgehoben und es sei lediglich dieser Spruch in Rechtskraft erwachsen. Die Begründung könne daran nichts ändern. Es sei daher nach dem Prinzip "ne bis in idem" eine weitere Verfolgungshandlung in dieser Angelegenheit nicht zulässig.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in das Tonbandprotokoll der zu VwSen-160765 durchgeführten Berufungsverhandlung vom 5.5.2006. Der Berufungswerber erklärte sich damit einverstanden, dass dieses Tonbandprotokoll auch der jetzigen Entscheidung zu Grunde gelegt wird und verzichtete auf eine mündliche Verhandlung. Eine solche war daher nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit sein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen SR- auf der B122 von Steyr kommend in Richtung Bad Hall. Im Bereich der Ortstafel "Bad Hall" bei Strkm 48,627 überholte er den PKW des vor ihm fahrenden Zeugen. Diesen Überholvorgang schloss er kurz nach der Zufahrt zur Firma "Agro" ab. Beim Überholmanöver hat der Berufungswerber die dort vorhandene Sperrfläche zur Hälfte befahren.

 

Dieser Sachverhalt ist auf Grund der widerspruchsfreien und schlüssigen Aussage des Zeugen B anlässlich der am 5.5.2006 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung erwiesen.

 

Der Berufungswerber wurde ursprünglich wegen weiterer Verwaltungsübertretungen angezeigt, nämlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor dem soeben beschriebenen Überholvorgang, dem unterlassenen Blinken anlässlich dieses Überholvorganges, dem Überfahren einer Sperrlinie und einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach dem Überholvorgang. Diese Übertretungen konnten jedoch bei der mündlichen Verhandlung am 5.5.2006 nicht verifiziert werden.

 

Die gegenständliche Anzeige wurde direkt an die BPD Steyr gerichtet, obwohl sich der Tatort der vorgeworfenen Übertretungen im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land befunden hat. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde in weiterer Folge unmittelbar von der BPD Steyr durchgeführt, dabei wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8.7.2004 der Tatort insofern konkretisiert, als sich die Ortstafel "Bad Hall" bei Strkm 48,627 befindet. Mit Straferkenntnis der BPD Steyr vom 4.7.2005 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 9.5.2004 um 12.50 Uhr als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen SR- in Bad Hall auf der B122

1. unmittelbar nach Passieren der Ortstafel "Bad Hall", Strkm 48,627 überholt habe und den bevorstehenden Überholvorgang nicht so rechtzeitig angezeigt habe, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten,

2. in der Folge die dort deutlich sichtbar angebrachte Sperrlinie und

3. die deutlich sichtbar angebrachte Sperrfläche überfahren sowie

4. ab der Ortstafel "Bad Hall", Strkm 48,627 bis ca. Strkm 50,4 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit ca. 80 – 90 km/h betragen habe.

 

Auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung führte das damals zuständige Mitglied des UVS Oberösterreich am 5.5.2006 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch, bei welcher sich eben ergeben hat, dass der Tatvorwurf zu den Punkten 1, 2 und 4 nicht aufrecht erhalten werden konnte, während jener zu Punkt 3 grundsätzlich zu Recht bestanden habe. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dennoch zur Gänze behoben, weil die BPD Steyr auf Grund des Tatortes nicht zuständig gewesen ist. Der Tatort hat sich eben im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land befunden, eine Übertragung der Zuständigkeit gem. § 29a VStG ist nicht erfolgt.

 

Mit Schreiben vom 16.5.2006 hat die BPD Steyr das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 27 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land übermittelt. Von dieser wurde es mit Schreiben vom 22.5.2006 wiederum gem. § 29a VStG an die BPD Steyr abgetreten. Der Berufungswerber wurde nochmals aufgefordert, sich wegen der ihm nunmehr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen, wobei dieser eben darauf hinwies, dass das Straferkenntnis vom UVS bereits behoben worden ist und seiner Ansicht nach eine neuerliche Entscheidung in der selben Sache nicht zulässig sei. Weiters sei sowohl das Erinnerungsvermögen als auch die Wahrheitsliebe des Zeugen zweifelhaft und es gäbe keinen Beweis dafür, dass die Sperrlinie entsprechend der Verordnung auf der Straße angebracht wurde und er die Sperrlinie überhaupt überfahren habe. In weiterer Folge erließ die BPD Steyr das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, gegen welches der Berufungswerber die bereits oben dargestellte Berufung eingebracht hat.

 

Auf Grund einer geänderten Geschäftsverteilung beim UVS Oberösterreich ist für das nunmehrige Berufungsverfahren ein anderes Mitglied zuständig. Es wurde deshalb zur Klärung des Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung anberaumt, wobei der Berufungswerber auf diese verzichtet hat und sich damit einverstanden erklärte, dass das Tonbandprotokoll der Verhandlung vom 5.5.2006 der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 StVO 1960 dürfen Sperrlinien nicht überfahren und Sperrflächen nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.

 

Es ist bewiesen, dass der Berufungswerber im Zuge seines Überholvorganges die Sperrfläche tatsächlich befahren und damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat. Die nähere Konkretisierung des Tatortes durch Anführung des Straßenkilometers der Ortstafel "Bad Hall" erfolgte deshalb, um die konkret betroffene Sperrfläche eindeutig festzulegen. Im Hinblick darauf, dass bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8.7.2004 – und damit innerhalb der Verjährungsfrist des § 32 VStG – der Straßenkilometer der gegenständlichen Ortstafel angeführt ist, war der UVS zu dieser Konkretisierung nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet.

 

Hinsichtlich des Vorbringens des Berufungswerbers, dass er wegen des selben Vorfalles neuerlich verfolgt werde, ist Folgendes anzuführen:

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4.6.2004 wurde gegen den Berufungswerber ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes verschiedener Verwaltungsübertretungen anlässlich eines konkreten Vorfalles am 9.5.2004 um 12.50 Uhr eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens wurde bereits am 29.7.2005 ein Straferkenntnis von der BPD Steyr erlassen. Im Berufungsverfahren wurde dieses Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der BPD Steyr behoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde allerdings nicht eingestellt. Dieser Zuständigkeitsfehler wurde in weiterer Folge dahingehend saniert, dass die Tatortbehörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, das Verwaltungsstrafverfahren an die BPD Steyr gem. § 29a VStG abgetreten hat. Die von der BPD Steyr innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen sind von der Unzuständigkeit aber nicht betroffen, sodass der Fall noch nicht verjährt ist und weiterhin verfolgt werden kann. Die aufhebende Entscheidung des UVS vom 9.5.2006 stellte weder einen Freispruch noch eine Bestrafung des Berufungswerbers dar sondern hat lediglich das Straferkenntnis vom 4.7.2005 aus dem Rechtsbestand entfernt. Über die dem Berufungswerber ursprünglich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen wurde daher noch nicht endgültig entschieden, weshalb das nunmehr angefochtene Straferkenntnis keine neuerliche Verfolgung in der selben Sache bedeutet. Mit der jetzigen Berufungsentscheidung wird lediglich die Verwaltungssache erstmalig rechtskräftig entschieden.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber nicht unbescholten ist, ist die verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht zu betrachten. Es ist zwar strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Vorfall schon ca. 2 1/2 Jahre zurückliegt, dennoch erscheint die festgesetzte Strafe durchaus angemessen. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Es ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber auf Grund seiner beruflichen Stellung über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, sodass die verhängte Geldstrafe jedenfalls auch seinen persönlichen Verhältnissen entspricht.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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