Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161729/2/Sch/Sp

Linz, 06.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F M D, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J K vom 9.10.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.9.2006, VerkR96-34407-2005-Pm/Pi,  wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

                   Im Übrigen (Faktum 1) wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                   Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde (Faktum 2), entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

                   Bezüglich des abweisenden Teiles der Berufungsentscheidung (Faktum 1)
                   ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 70 Euro
                   (20  % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19  bzw.  §45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. September 2006, VerkR96-34407-2005-Pm/Pi wurde über Herrn F M D, S, O, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J K, L, N,

  1. wegen einer Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2c Z9 leg.cit. eine Geldstrafe von 350 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er am 24.11.2005 um 9.58 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr.1 bei km 170.000, Fahrtrichtung Salzburg, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen …, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 68 km/h überschritten habe (die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen) und
  2. wegen einer Übertretung des § 9 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 24.11.2005 um
    9.59 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr.1 bei km 169.000, Fahrtrichtung Salzburg, die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In der der gegenständlichen Polizeianzeige zugrundeliegenden Videoaufzeichnung, in die seitens der Berufungsbehörde Einsicht genommen wurde, ist die Nachfahrt des Polizeifahrzeuges hinter jenem des Berufungswerbers einwandfrei dokumentiert. Die Nachfahrstrecke beginnt einige hundert Meter vor dem Autobahnkilometer 170,000 in Fahrtrichtung Salzburg. Dieser Autobahnkilometer ist nebenbei bemerkt insofern markant, als dort in dem Überkopfwegweiser ein Geschwindigkeits­messgerät installiert ist und er daher einen häufigen Tatort für einschlägige Delikte in den entsprechenden Polizeianzeigen darstellt.

 

Gegenständlich ist diese Messanlage aber ohne Bedeutung, da, wie schon vorhin dargestellt, die dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen mittels Provida-Anlage im Rahmen einer Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand durch Polizeibeamte festgestellt wurde. Die auf der Videoaufzeichnung eingeblendete Geschwindigkeitsanzeige zeigt dabei stellweise Werte von über 180 km/h, sodass eine als erwiesen angenommene Fahrgeschwindigkeit von 168 km/h jedenfalls als gegeben angenommen werden kann. Dies entspricht einem Abzug von diesem Spitzenwert im Ausmaß von mehr als 5 %.

Auf der Videoaufzeichnung ist zudem ersichtlich, dass zum Tatzeitpunkt schlechte Witterungsbedingungen, insbesondere auch nasse Fahrbahn, vorgeherrscht haben.

Zur Tatortumschreibung ist zu bemerken, dass diese mit dem Autobahnkilometer 170,000 hinreichend konkret erfolgt ist. Die Nachfahrt ist auf der Videoaufzeichnung über mehrere hundert Meter bis zu dem erwähnten Kilometer dokumentiert, eine quasi "zentimetergenaue" Tatortumschreibung bei Delikten im fließenden Verkehr kann aber ohnedies nicht erfolgen, da sie eben in der Bewegung begangen werden. Ein bestimmter Straßenkilometer in Verein mit einer exakten Tatzeitangabe reichen aus, um den diesbezüglichen Kriterien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich der Hintanhaltung einer möglichen Doppelbestrafung und der Einräumung der Möglichkeit für den Betroffenen, sich hinreichend konkret verteidigen zu können, zu entsprechen.

 

Zur Strafzumessung ist bezüglich des Geschwindigkeitsdeliktes zu bemerken, dass
§ 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen um mehr als 50 km/h einen Strafrahmen von 72 bis 2.180 Euro vorsieht. Im gegenständlichen Fall lag die Geschwindigkeitsüberschreitung noch um einiges über diesem erwähnten Wert, sodass mit der gesetzlichen Mindeststrafe von Vornherein nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Dazu kommen noch die auf dem Videofilm dokumentieren nassen Straßenverhältnisse und der relativ dichte Verkehr im tatörtlichen Bereich. Auch scheint der Berufungswerber bereits einmal einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt auf.

Für die Berufungsbehörde ist daher nicht zu erkennen, dass seitens der Erstbehörde bei der gegenständlich festgelegten Verwaltungsstrafe eine nicht nachvollziehbare Strafbemessung erfolgt wäre. Die Bezahlung der Verwaltungsstrafe wird dem Berufungswerber bei einem  lt. Aktenlage gegebenem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 Euro ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung möglich sein.

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung ist zu bemerken, dass hier der von der Erstbehörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Tatort – auch unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zu Delikten im fließenden Verkehr – nicht durch die Beweislage gestützt werden kann. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug auf der A1 Westautobahn in Richtung Salzburg bewegt, also die Fahrt im Sinne der Kilometrierung durchgeführt. Nach der auch im Videofilm erkennbaren Chronologie der Ereignisabläufe hat er die Sperrlinie nicht bei Autobahnkilometer 169,000 überfahren, sondern muss dies bei einem höheren Autobahnkilometer geschehen sein. Der Autobahnkilometer 169,000 kommt somit, ausgehend von der Richtigkeit des Autobahnkilometers 170,000 für die Geschwindigkeitsüberschreitung, als Tatort für die zweite Übertretung nicht in Frage. Der Berufung war daher in diesem Punkt unter Bedachtnahme auf die Frist des § 31 Abs.2 VStG Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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