Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230959/2/SR/Ri

Linz, 09.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der H U, geboren am, Bstraße, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 30. Jänner 2006, Sich96-18-2006, wegen Übertretung des Meldegesetzes 1991 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.  10/2004 - AVG iVm § 24, § 45, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt, von der Strafe abgesehen und ermahnt:    

 

"Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, das der/die UnterkunftsnehmerIn U T geb. seine Meldepflicht nicht erfüllt, es verabsäumt dies bis zum 22.01.2006 der Meldebehörde Gemeinde Wernstein binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der (die) Genannte, dem(r) Sie Unterkunft gewährt haben, war seit Oktober 2005 unter der Anschrift W, Bstraße aufhältig, ohne sich anzumelden.  

 

Sie haben dadurch § 8 Abs. 2 Meldegesetz 1991 verletzt.

 

Spruch

Es wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt."

 

2. Gegen diesen der Bw zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde zwar einen Schuldausspruch getätigt, aber nicht einmal ansatzweise ausgeführt, warum sie von einem schuldhaften Verhalten der Bw ausgegangen ist.

 

2.2. Dagegen hat die Bw in der Berufung, die von der belangten Behörde niederschriftlich festgehalten worden ist, vorgebracht, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass ihr Sohn bei ihr Unterkunft genommen habe. Der Sohn lebe in Deutschland und komme nur gelegentlich zu Besuch. Er habe weder persönliche Gegenstände bei ihr noch habe er sich über einen längeren Zeitraum an dieser Unterkunft aufgehalten. Als Beweis werde der Sohn eine Meldebestätigung aus Neuhaus am Inn vorlegen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den bezughabenden Verwaltungsakt (bestehend aus "Gendis-Anzeige", Ermahnungsbescheid und niederschriftlich erfasster Berufung) mit Schreiben vom 21. September 2006 vorgelegt und einen Verhandlungsverzicht abgegeben.

 

3.1. Aufgrund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Ein Beamter der Polizeiinspektion Schärding stellte im Zuge eines Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Schärding fest, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung (vermutlich am 22. Jänner 2006) der Sohn der Bw seit Oktober 2005 nicht mehr in B, D wohnhaft war.

 

Ohne weitere Ermittlungen und Nachforschungen anzustellen vermutete der einschreitende Beamte, dass der Sohn der Bw seit Oktober 2005 unangemeldet Unterkunft bei seiner Mutter genommen habe. Die Bw wurde zu keinem Zeitpunkt mit diesem Vorwurf konfrontiert.

 

3.2. Abgesehen davon, dass sich dem gesamten Vorlageakt keinerlei Ermittlungen entnehmen lassen, die auf ein schuldhaftes Verhalten der Bw hinweisen würden, lässt sich auch der Anzeige vom 27. Jänner 2006 nicht einmal ansatzweise entnehmen, wie der einschreitende Beamte zu der Ansicht gelangen konnte, dass der Sohn der Bw bei dieser Unterkunft genommen hat und diese ihrer Verpflichtung nach dem Meldegesetz nicht nachgekommen ist. Der angeführten Anzeige ist weder ein "Geständnis" des Sohnes der Bw noch eine diesbezügliche Rechtfertigung der Bw zu entnehmen. Dem möglicherweise vorliegenden Verdacht wurde nicht nachgegangen, eine weitergehende Erhebung bei der Bw unterlassen und der anzeigende Beamte hat es bei dem einmaligen – vergeblichen - Versuch, die Bw telefonisch zu kontaktieren, belassen.

 

Dagegen hat die Bw bei der Vorsprache am 14. Februar 2006 vor der belangten Behörde glaubwürdig vorgebracht, dass ihr Sohn in Deutschland lebe und nur gelegentlich zu Besuch komme.    

 

4.  Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. § 5 Abs. 1 VStG enthält eine - ausschließlich Ungehorsamsdelikte betreffende – Verschuldensvermutung. Ihr zufolge ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört oder der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die genannte Vermutung bezieht sich ausschließlich auf die Schuld. Die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit sind von der Behörde nachzuweisen.

 

4.2. Wie die Einsichtnahme in den Vorlageakt zeigt, kann nicht einmal ansatzweise auf ein tatbestandsmäßiges Verhalten der Bw geschlossen werden. Inwieweit die belangte Behörde von dem Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit ausgegangen ist, kann ebenso wenig wie ein entsprechender Nachweis dieser erkannt werden, da dem angefochtenen Bescheid eine diesbezügliche Begründung überhaupt fehlt.

 

4.3. Im Hinblick auf den vorliegenden "Sachverhalt" war der Berufung stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

 

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum