Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251449/6/Lg/RSt

Linz, 31.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine      7. Kammer (Vorsitzender: Dr. Reichenberger, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Mag. Bismaier) über die Berufung des R L, B, 40 L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Juli 2006, Zl. 0011447/2006, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I. Der (Straf-) Berufung wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt wird.

 

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 200 Euro.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde (hinsichtlich des Spruchpunktes 1.) über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 VStG nach Außen vertretungsbefugtes Organ der Firma L KEG, W, 40 L, zu verantworten habe, dass von dieser Gesellschaft die bulgarische Staatsangehörige V G R von 2.5.2006 bis 10.5.2006 im Lokal Cafe S, W, 40 L, beschäftigt worden sei.

 

2. Dagegen erhob der Bw Berufung mit der Begründung, die ihm verhängte Strafe sei für ihn zu hoch. Er befinde sich in einer schwierigen finanziellen Lage. Er habe hohe Schulden, seine Frau sei krank und er müsse sich um die Kinder kümmern. Er habe hohe Ausgaben. Er habe auch Unterhalt zu leisten für ein Kind aus erster Ehe. Die vorgesehene Strafe betrage zwischen 1.000 und 5.000 Euro. Der Bw ersuche deshalb, eine milde Strafe zu verhängen. Diese könne er dann in Raten zahlen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird im Hinblick auf eine rechtskräftige Vorstrafe vom 2.5.2002 richtiger Weise der zweite Strafrahmen des § 28 Abs.1 Z.1 lit.a. AuslBG (Euro 2.000 bis 10.000) zur Anwendung gebracht. Ausgegangen wird davon, dass der Bw grob fahrlässig gehandelt habe, da er, da die Ausländerin auch nach ein paar Tagen noch unentschlossen gewesen sei, billigend in Kauf genommen habe, dass diese ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt wurde.

 

Unter diese Umständen erscheint eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß und eine entsprechende Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar, wenn man das geständige Verhalten des Bw als mildernd berücksichtigt und dem die bewusste Inkaufnahme der illegalen Beschäftigung gegenüberstellt. Bei Anwendung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe sind auch die schlechten finanziellen Verhältnisse des Bws berücksichtigt. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe wäre nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) möglich. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne dieser Bestimmung sind jedoch nicht ersichtlich. Die schlechten finanziellen Voraussetzungen bilden keinen Milderungsgrund. Der einzige vorliegende Milderungsgrund, das geständige Verhalten des Bws, ist bereits bei der Herabsetzung der Geldstrafe berücksichtigt und reicht alleine nicht aus, das außerordentliche Milderungsrecht anzuwenden. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre. Insbesondere ist das Verschulden des Bws nicht als geringfügig anzusehen. Auch die (durch die Kontrolle unterbrochene) Beschäftigung im Ausmaß von einer Woche ist nicht als unerheblich anzusehen.

 

Hinsichtlich der Möglichkeit von Ratenzahlungen sei der Bw an die Erstinstanz verwiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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