Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500145/3/Re/Sta

Linz, 09.11.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die
VIII. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, dem Berichter Dr. Reichenberger und dem Beisitzer Dr. Wimmer über die Berufung der C OEG, A, A, eingelangt bei der belangten Behörde am 19. Oktober 2006, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Oktober 2006,  Zl. VerkGe-211.895/11-2006-Sie/Sei, betreffend die Entziehung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 67 Abs.1 Z2 iVm § 13 Abs.3 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird  abgewiesen und der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Oktober 2006, VerkGe-211.895/11-2006-Sie/Sei, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungs­verfahrens­gesetz 1991 (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bekämpften Bescheid vom 4. Oktober 2006 hat die belangte Behörde der C OEG, offene Erwerbsgesellschaft mit Sitz in A, FN: , die Gewerbeberechtigung "Konzession für gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit einem (1) Kraftfahrzeug des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr im Standort  A, A, entzogen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Steyr wurde unter AZ. 14 Se 116/06s ein gegen die Berufungsweberin beantragter Konkurs mangels Kostendeckung nicht eröffnet (Rechtskraft mit Beschluss vom 14. September 2006). Im Grunde der §§ 87 Abs.1 Z2 GewO 1994 und 13 Abs.3 GewO 1994 liege ein Ausschlussgrund zweifelsfrei vor und sei aus diesen Gründen die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die C OEG, A, innerhalb offener Frist Berufung erhoben; dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Unternehmen C OEG sei keinesfalls zahlungsunfähig, Rechnungen würden wöchentlich beglichen, allen Zahlungsverpflichtungen werde ordnungsgemäß nachgekommen. Das Geschäftsjahr 2004 und auch das Geschäftsjahr 2005 würden mit Gewinnen abgeschlossen. Der auslösende Anlass sei die Kündigung einer Mitarbeiterin gewesen. Von der Arbeiterkammer sei die Vorgangsweise korrekt erkannt worden. Auch den von der gekündigten Mitarbeiterin beauftragten Rechtsanwälten seien klärende Unterlagen übermittelt worden. Einer daraufhin eingelangten Vorladung beim Gericht Enns sei wegen Auslandstätigkeit nicht nachgekommen worden. Eine Zahlungsaufforderung des Gerichtes Steyr von 4.000 Euro sei telefonisch besprochen worden, ein Vermögensverzeichnis sei in Arbeit gewesen, das Gericht wies jedoch vorher den Konkursantrag mangels Masse zurück, da die 4.000 Euro nicht einbezahlt worden seien. Als Beweise lägen die Bilanz 2004 sowie eine Saldenliste 2005 vor. Die Konkursabweisung des Landesgerichtes Steyr entbehre jeglicher Grundlage.

 

Diese Berufung hat die belangte Behörde gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und Widerspruch im Grunde des § 67h AVG nicht erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch die aus drei Mitgliedern bestehende Kammer ergibt sich aus § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde zu VerkR-211.895/11-2006-Sie. Eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat konnte mangels Erfordernis  entfallen.

 

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 87 Abs.1 Z2 GewO 1994 idgF ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs.3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

 

Gemäß § 13 Abs.3 GewO 1994 idgF sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn

1.      der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich  hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und

2.      der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

 

Auf der Grundlage dieser zitierten Gesetzesbestimmungen hat der Landeshauptmann von Oberösterreich gegenüber der C OEG, A, die Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit einem Kraftfahrzeug des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr entzogen. Dies im Grunde der ebenfalls im bekämpften Bescheid zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht. Gründe, die dem bekämpften Ausspruch der belangten Behörde entgegenstehen, wurden auch in der Berufung nicht vorgebracht.

 

Unbestritten ist, dass der Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 28. August 2006, womit der Konkurs gegenüber der C OEG, A, mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, mit 14. September 2006 rechtskräftig ist. Dies wird auch nicht bestritten. Releviert in der Berufung wird lediglich das nach Auffassung der Berufungswerberin nicht zutreffend begründete Zustandekommen dieses gerichtlichen Beschlusses.

 

Wie von der Erstbehörde jedoch richtig festgestellt, hat die Gewerbebehörde nicht zu prüfen, ob der Beschluss des Konkursgerichtes auf rechtmäßige Weise zustande gekommen ist (VwGH 16.2.1988, 87/04/0044). Die Gewerbebehörde hat sich nicht mit Einwänden, die gegen das den Beschluss des Konkursgerichtes zu Grunde liegende Verfahren oder gegen den Beschluss selbst erhoben wurden, auseinander zu setzen (VwGH 2.6.2004, 2004/04/0077).

 

Die Gründe, die die Berufungswerberin in ihrer Berufung vorbringt, beinhalten Vorbringen, welche allenfalls in einem Verfahren betreffend einen Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeberechtigung von Bedeutung sind. Die Einbringung eines derartigen Antrages steht der Berufungswerberin jederzeit offen. Im Rahmen des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs.1 GewO kann jedoch auf ein derartiges allfälliges Vorliegen der Tatbestands­voraus­setzungen des § 26 Abs.2 leg.cit. für die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung nicht Bedacht genommen werden (VwGH 23.5.1995, 95/04/0100).

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu erkennen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 42 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Langeder  

 

 

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