Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105961/3/BR

Linz, 16.12.1998

VwSen-105961/3/BR Linz, am 16. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Guschlbauer und Berichter: Dr. Bleier) über die gegen den Punkt 1) gerichtete Berufung des Herrn J, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 5. November 1998, Zl.: Verk96-2647/1998/Win, wegen einer Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis in dessen Punkten 1) u. 2) wider den Berufungswerber je eine Geldstrafe von 16.000 S und für den Nichteinbringungsfall je eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, weil er 1) am 15.10.1998, um ca. 19.15 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Amesedter-Landesstraße von Putzleinsdorf in Richtung Lembach i.M lenkte, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, der einem "Atemluftalkoholgehalt" von 2,95 Promille entsprochen habe und er 2) den unter Ziffer 1) angeführten Pkw am 15.10.1998, um ca. 23.10 Uhr, auf der Niederkappeler-Landesstraße von Lembach i.M. in Richtung Niederkappel gelenkt, wobei er sich gleichfalls in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand befunden habe, wobei der Atemalkoholgehalt 1,25 mg/l betragen habe.

Die Erstbehörde gelangte zur Bestrafung im Punkt 1) aufgrund des im Zusammenhang mit Punkt 2) gewonnenen Meßergebnisses des Atemluftalkoholgehalts iVm einer "Rückrechnung" und der Aussage des Berufungswerbers, er habe nach dem Unfall (19.15 Uhr) keinen Alkohol mehr zu sich genommen.

2. In der Berufung wird (nur) die Bestrafung im Punkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses bekämpft. Es wird die vor der Erstbehörde gemachte Aussage, der Berufungswerber habe zwischen 19.15 und 23.00 Uhr keinen Alkohol mehr getrunken, widerrufen. Vielmehr habe er in einer Diskothek in L zwischenzeitig eine hohe Anzahl von Gespritzten zu sich genommen. Die Falschaussage habe er aufgrund der irrigen Auffassung gemacht, dadurch seine Situation zu verbessern.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der Vorwurf, daß der Berufungswerber bereits um 19.15 Uhr alkoholisiert gewesen sei, kann sich letztlich nur auf die erwähnte, widerrufene Aussage des Berufungswerbers stützen. Die Angaben des Berufungswerbers über die Motive des ursprünglichen "Geständnisses" sind plausibel und letztlich nicht mit ausreichender Sicherheit widerlegbar. Der Widerruf des "Geständnisses" stimmt außerdem mit der Aktenlage überein, da das Kfz des Berufungswerbers um 21.40 Uhr von Gendarmeriebeamten in L eingeparkt gesehen wurde, ohne daß der Fahrer angetroffen werden konnte. Diese Fahrtunterbrechung dürfte außerdem von nicht unerheblicher Dauer gewesen sein, wenn man berücksichtigt, daß sich die Fahrten in einem relativ langen Zeitraum (4 Stunden) innerhalb eines örtlich relativ begrenzten Gebietes abspielten. Überdies erscheint es nicht lebensnah, daß eine Person einen so hohen Alkoholisierungsgrad aufweist ohne in einem Zeitraum von rund vier Stunden vorher Alkohol zu sich genommen zu haben. Schon aus diesem Grund ist spruchgemäß zu entscheiden und erübrigt es sich auf das in einer ergänzenden Stellungnahme (wohl subsidiär) vorgebrachte Argument der Tateinheit einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r Beschlagwortung: Fortsetzungszusammenhang, Fahrtunterbrechung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum