Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521413/2/Fra/Sp

Linz, 09.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner aus Anlass der Berufung der Frau HB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12. September 2006, VerkR21-63-2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 12. September 2005 (gemeint offenbar: 2006), VerkR21-63-2006 wird gemäß § 66 Abs.4 AVG aufgehoben.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Perg hat mit Bescheid vom 26.6.2006, VerkR21-63-2006/PE, der Berufungswerberin (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen. Lt. Zustellnachweis wurde dieser Bescheid am 27. Juni 2006 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ist demnach am 11. Juli 2006 abgelaufen. Trotz korrekter Rechtmittelbelehrung wurde die Vorstellung jedoch erst – lt. Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert – am 12.7.2006 um 11.55 Uhr dem Postamt 4320 Perg zur Beförderung übergeben und sohin an diesem Tage – verspätet – eingebracht.

 

Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind zurückzuweisen. Aufgrund der verspäteten Einbringung der Vorstellung ist sohin der oa Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hätte demnach den nunmehr angefochtenen Bescheid  nicht mehr erlassen dürfen.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Perg wird über die offensichtlich verspätete Einbringung der Vorstellung mittels Bescheid zu entscheiden haben. Liegt eine rechtswirksame Zustellung vor – dies wäre vor dieser Entscheidung zu prüfen – wäre die Vorstellung zurückzuweisen. Gegen eine derartige Entscheidung kann wiederum Berufung an den Oö. Verwaltungssenat erhoben werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

 

 

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