Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521416/2/Sch/Bb

Linz, 08.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau F H, geb. …., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H M, M, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31.8.2006, Zl. VerkR20-3000-2005/PEi, betreffend Antrag auf Austausch eines nicht von einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin auf Austausch ihres nicht von einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines abgewiesen. Die Bescheid erlassende Behörde nannte hierbei als Rechtsgrundlage § 23 Abs.3 FSG. Dieser Bescheid wurde der Berufungswerberin am 7.9.2006 zugestellt. 
 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch ihren ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin im Wesentlichen vorbringt, dass die UNMIK kein Staat sei und daher auch kein EWR-Staat oder Nicht-EWR Staat sein könne, auf den das FSG Anwendung finden könne. Vielmehr sei die United Nations Interim Administration Mission In Kosovo (UNMIK) vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UNO) am 10.6.1999 (Resolution 1244) als UNO-Friedensmission für die Wiederherstellung und den Wiederaufbau des Kosovo eingerichtet worden.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen habe die Mission mit beträchtlichen Vollmachten ausgestattet. Beispielsweise sei der UNMIK die höchste Gesetzgebungs- und Exekutivgewalt übertragen worden.

Die Republik Österreich ist seit 14.12.1955 Vollmitglied der UNO. Seit diesem Zeitraum seien von ihr sämtliche UNO-Resolutionen und Sicherheitsratsbeschlüsse rechtsverbindlich im innerstaatlichen Bereich umzusetzen.

Dies bedeute aber, dass einem von der UNMIK ausgestellten Führerschein Gleichwertigkeit mit einem österreichischen Führerschein zukomme. Da die UNO naturgemäß davon ausgehe, dass ihre Handlungen von allen Mitgliedsstaaten akzeptiert und befolgt werden, habe sie auch dafür gesorgt, dass der von der UNMIK ausgestellte Führerschein sowohl sämtliche Kriterien des sogenannten Wiener Übereinkommens als auch sämtliche Voraussetzungen der EU-Führerscheinrichtlinie erfülle. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie verkenne aber in seinem FSG-Durchführungserlass, dass es sich bei der UNMIK um keinen Staat handelt, sondern um ein internationales Verwaltungsorgan der Weltorganisation UNO, auf das § 23 Abs.3 FSG naturgemäß nicht angewendet werden könne. Vielmehr sei der von der UNMIK ausgestellte Führerschein ein Dokument einer internationalen Organisation, in der die Republik Österreich – wie bereits erwähnt wurde – Vollmitglied ist. Eine Nichtanerkennung des UNMIK-Führerscheines und die Verweigerung des Austausches sei daher völkerrechtswidrig.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin begründete laut ZMR erstmals am 3.4.2000 einen Hauptwohnsitz in Österreich und hielt sich zumindest bis zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung auch durchgehend in Österreich - im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Perg - auf. Von 3.4.2000 bis 2.8.2006 war die Berufungswerberin an der Adresse W, E, gemeldet. Nunmehr (ab 2.8.2006) ist sie in G, K, wohnhaft. Seit 27.1.2006 ist die Berufungswerberin auch österreichische Staatsbürgerin.

 

Im Rahmen eines familiären Aufenthaltes im Kosovo im Jahr 2005 erwarb sie eine Lenkberechtigung für die Klasse B.

Die Berufungswerberin ist damit im Besitz eines Führerscheines für die Klasse B mit der Nr. 1500693815 für die Dauer von 16.8.2005 bis einschließlich 15.8.2010, ausgestellt von der UNMIK. 
 
Mit Führerscheinantrag vom 13.11.2005 – eingebracht am 14.11.2005 – hat sie den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung bzw. Austausch ihres ausländischen Nicht-EU-Führerscheines bei der Bezirkshauptmannschaft Perg gestellt.

 

Laut Untersuchungsbericht des kriminaltechnischen Dienstes der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.1.2006, GZ P/4359/05 – AB 8, handelt es sich bei dem von der Berufungswerberin vorgelegten Führerschein um ein Originaldokument.

 

Im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die Berufungswerberin trotz Aufforderung keinen Nachweis darüber erbracht, dass sie sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung im Ausstellungsstaat während mindestens sechs Monaten aufgehalten hat oder dort ihren Wohnsitz iSd § 5 Abs.1 Z1 FSG hatte.

 

5. Rechtlich hat der UVS Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der    ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs.1 Z1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat,

2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs.4 nachgewiesen wird oder

5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

 

5.2. Vorweg darf festgehalten werden, dass die Ansicht der Berufungswerberin, dass ihrem von der UNMIK ausgestellten Führerschein Gleichwertigkeit mit einem österreichischen Führerschein bzw. einer EWR-Lenkberechtigung zukomme, vom UVS nicht geteilt wird.

Der Berufungsinstanz vertritt diesbezüglich - ebenso wie das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im FSG-Durchführungserlass zu § 23 Abs.3 FSG - die Rechtsansicht, dass von der UNMIK ausgestellte Führerscheine wie "andere" Nicht-EWR-Führerscheine anzusehen sind und daher eine Umschreibung gemäß § 23 Abs.3 FSG vorzunehmen ist.

 

Die Berufungswerberin wies trotz nachweislicher Aufforderung durch die belangte Behörde und ihrer im Verwaltungsverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht keinen durchgehenden Aufenthalt oder Wohnsitz von mindestens sechs Monaten zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung im Kosovo nach bzw. hat sie nicht einmal ansatzweise einen sechsmonatigen Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland behauptet. Mangels eines derartigen Nachweises liegt zumindest eine wesentliche Voraussetzung für die den Austausch des ausländischen Nicht-EU-Führerscheines nicht vor, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Fall sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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