Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521438/2/Kof/Be

Linz, 03.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn V N gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.9.2006, VerkR21-636-2004 betreffend die Abweisung der  Anträge auf 1. Wiederaufnahme des Verfahrens und 2. amtswegige Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.1.2006, VerkR21-636-2004 – Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid  bestätigt.   

                   

Rechtsgrundlagen:

§ 69 Abs.1 AVG.

§ 68 Abs.2 und Abs.7 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Geschworenengericht vom 17.3.2005, 13 Hv 15/05 t wegen des – am 22.8.2004 begangenen – Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu  einer  lebenslangen  Freiheitsstrafe  verurteilt.

 

Der – nur gegen die Höhe der Freiheitsstrafe gerichteten – Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 1.7.2005, 7 Bs 157/05w nicht Folge gegeben.

 

Die belangte Behörde hat dem Bw mit Bescheid vom 24.1.2006, VerkR21-636-2004 gemäß § 24 Abs.1, 25 Abs.1, 7 Abs.1 und 7 Abs.3 Z9 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 5 Jahren – gerechnet ab Haftentlassung – entzogen. (= im Folgenden: "Entziehungsbescheid")

 

Dieser Bescheid ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom 28.8.2006 hat der Bw

-    die amtswegige Abänderung  des  Entziehungsbescheides;  in eventu

-    die Wiederaufnahme des mit Entziehungsbescheid abgeschlossenen Verfahrens

beantragt und argumentiert, aufgrund eines näher bezeichneten – einen               Mithäftling betreffenden – Erkenntnisses des UVS Vorarlberg sowie des                       VwGH-Erkenntnisses vom 6.7.2004, 2002/11/0130 seien die Haftzeiten in die Entziehungsdauer  einzurechnen.

Der Bw beantragt, dass auch in seinem Fall die Haftzeiten in die Entziehungsdauer eingerechnet werden.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Anträgen  keine  Folge  gegeben  bzw.  nicht  stattgegeben.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9.10.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

1.   Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines  durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel  gegen den Bescheid nicht (mehr) zulässig ist und

1.      der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.      neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein            oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt  hätten  oder

3.      der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde/ vom hiefür zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

 

Bei den in § 69 Abs.1 AVG angeführten Wiederaufnahmegründen handelt es sich um eine taxative Aufzählung; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,              Band I,  2. Auflage,  E4 zu § 79 AVG (Seite 1472) zitierten VwGH-Entscheidungen.

 

Der Bw hat – siehe die bereits zitierte Eingabe vom 28.8.2006 sowie die Berufung vom 9.10.2006  –  rechtliche Bedenken gegen den Entziehungsbescheid.

 

Keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs.1 AVG stellen dar:

-    eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht

-    eine (allfällige) unrichtige rechtliche Beurteilung des abgeschlossenen Verfahrens

-    das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des VfGH oder VwGH,  aus denen sich ergibt, dass die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- und/oder gesetzwidrig war

-    nachträglich sich ergebende rechtliche Bedenken gegen die Richtigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides;

siehe die in Walter-Thienel, aaO, E161ff zu § 69 AVG (Seite 1498f) zitierten zahlreichen  Entscheidungen  des  VfGH  und  VwGH; ebenso VwGH vom 4.9.2003, 2000/17/0024;  vom 16.11.2004, 2000/17/0022;  vom 13.9.2003, 2000/17/0018 ua. 

 

Selbst wenn die vom Bw angeführten rechtlichen Bedenken gegen den Entziehungsbescheid zu Recht bestehen würden, bildet dies keinen Grund für die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine Folge gegeben.

 

2.   Der Bw hat die amtswegige Abänderung des Entziehungsbescheides beantragt.

Diesem Antrag hat die belangte Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß § 28 Abs.2 (richtig: § 68 Abs.2) AVG nicht stattgegeben.

 

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 68 Abs.7 AVG sowie der umfangreichen Judikatur des VfGH und VwGH steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß   § 68 Abs.2 AVG zustehenden Abänderungsrechtes niemandem ein Anspruch zu; Walter-Thienel,  aaO,  E223ff  zu  § 68 AVG  (Seite 1440ff).

 

Die belangte Behörde hat daher (ebenfalls) völlig zu Recht dem Antrag auf amtswegige Abänderung des Entziehungsbescheides nicht stattgegeben.

 

Zu 1. und 2.:

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid  zu  bestätigen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 

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