Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521441/2/Zo/Da

Linz, 02.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M E, geb., M, vom 17.10.2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 9.10.2006, VerkR21-438-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1, 7 Abs.1, Abs.3 Z14 und Abs.4, 25 Abs.3, 29 Abs.4 und 30a Abs.2 und 4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich nach Zustellung bei der Bezirkshauptmannschaft Perg abzuliefern.

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber innerhalb von zwei Jahren drei Delikte nach dem Vormerksystem begangen habe, weshalb ihm die Lenkberechtigung zu entziehen gewesen sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber die "Strafmaßnahme" als richtig anerkennt. Er ersuchte jedoch um eine Lösung dahingehend, dass der Führerscheinentzug erst später, nämlich im November 2006 erfolgen soll, weil derzeit seine Frau kurz vor der Entbindung stehe. Nach der Entbindung könne seine Gattin wiederum die im Zusammenhang mit seinem Geschäft notwendigen Fahrten erledigen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Diese wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat zu Zl. VerkR96-2872-2006 am 6.7.2006 eine Strafverfügung wegen einer Übertretung nach § 106 Abs.5 3. Satz KFG 1967 erlassen (mangelnde Kindersicherung). Diese Strafverfügung wurde am 11.9.2006 rechtskräftig. Der gegenständliche Vorfall ereignete sich entsprechend der Eintragung im Führerscheinregister am 30.6.2006.

 

Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29.6.2006, VerkR21-438-2006 wurde der Berufungswerber verpflichtet, an einem Fahrsicherheitstraining teilzunehmen, weil über ihn bereits zwei rechtskräftige Vormerkungen wegen mangelhafter Kindersicherung im Führerscheinregister aufschienen. Diese beiden Vorfälle ereigneten sich am 30.11.2005 bzw. am 10.4.2006.

Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde dem Bw im Wege der Polizeiinspektion M am 13.10.2006 zugestellt und an diesem Tag auch der Führerschein abgenommen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z14 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand wegen eines Deliktes gem. § 30a Abs.2 rechtskräftig bestraft wird, und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs.4) vorgemerkt sind.

 

Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gem. § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Wurde der Führerschein gem. § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist gem. § 29 Abs.4 FSG die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

 

Gemäß § 30a Abs.2 Z13 FSG sind Übertretungen des § 106 Abs.5 Z1 und 2, § 106 Abs.5 3. Satz und § 106 Abs.6 letzter Satz KFG 1967 gemäß Abs.1 vorzumerken.

 

§ 30a Abs.4 FSG lautet: Die in den §§ 7 Abs.3 Z14 oder 15, 25 Abs.3 2. Satz oder 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde eine Entziehung gem. § 7 Abs.3 Z14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gem. § 25 Abs.3 2. Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zu Grunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der im § 7 Abs.3 genannten bestimmten Tatsachen ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen auf Grund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs.3 2. Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

 

5.2. Mit den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist die Vorgangsweise bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Verwirklichung von drei Vormerkdelikten innerhalb von 2 Jahren geregelt. Demgemäß gilt eine Person in jenem Zeitpunkt nicht mehr als verkehrszuverlässig, wenn sie wegen des dritten Vormerkdeliktes rechtskräftig bestraft wird. Im konkreten Fall wurde der Berufungswerber insgesamt dreimal rechtskräftig bestraft, weil er jeweils Kinder nicht gesichert im Fahrzeug befördert hat. Diese drei Vorfälle ereigneten sich in der Zeit zwischen 30.11.2005 und 30.6.2006, also innerhalb von sieben Monaten. Bei der Wertung dieser Vorfälle ist zu berücksichtigen, dass Kinder, die sich ungesichert in einem Fahrzeug aufhalten, bei Verkehrsunfällen immer wieder schwer verletzt werden, während entsprechend gesicherte Kinder ein wesentlich geringeres Verletzungsrisiko haben. Die vom Berufungswerber begangenen Übertretungen sind daher als gefährlich anzusehen. Der kurze Zeitraum für diese drei Übertretungen weist darauf hin, dass der Berufungswerber diesen Gefahren gegenüber bisher gleichgültig gegenübergestanden ist. Die seit der letzten rechtskräftigen Bestrafung verstrichene Zeit vom 11. September 2006 bis heute sowie das Verhalten des Berufungswerbers in dieser Zeit sind gem. § 7 Abs.4 letzter Satz FSG bei der Wertung nicht zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Berufungswerber tatsächlich verkehrsunzuverlässig, wobei gem. § 25 Abs.3 FSG die Entzugsdauer mit mind. drei Monaten festzusetzen ist.

 

Anzuführen ist, dass die Erstinstanz einer allfälligen Berufung gegen ihren Entzugsbescheid die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat. Dennoch hat sie die Polizeiinspektion M mit der Abnahme des Führerscheines beauftragt. Dementsprechend wurde dem Berufungswerber der Führerscheinentzugsbescheid am 13.10.2006 zugestellt und am selben Tag der Führerschein abgenommen. § 29 Abs.4 FSG sieht für den Fall der vorläufigen Abnahme des Führerscheines durch Exekutivorgane vor, dass die Dauer des Führerscheinentzuges ab diesem Tag zu rechnen ist. Daraus ist die Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, dass die Dauer des Lenkverbotes  eben ab der Abnahme des Führerscheines zu rechnen ist. Unter Anwendung dieses Grundsatzes ist auch im gegenständlichen Fall die Entzugsdauer ab jenem Tag zu rechnen, an dem dem Berufungswerber der Führerschein abgenommen wurde. Das war der 13.10.2006, also der Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides. Würde man die Entzugsdauer erst mit Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Bescheides festlegen, so wäre der Berufungswerber im Ergebnis schlechter gestellt. Dies war sicher nicht die Absicht des Gesetzgebers und wohl auch nicht der erstinstanzlichen Behörde, weshalb eben in analoger Anwendung des § 29 Abs.4 FSG der Beginn der Entzugsdauer mit 13.10.2006 festzusetzen war.

 

Die vom Berufungswerber geltend gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, welche mit dem Führerscheinentzug verbunden sind, sind durchaus glaubwürdig. Dennoch können diese im Führerscheinentzugsverfahren nicht berücksichtigt werden und ist es nicht möglich, im Sinne des Berufungswerbers den Führerscheinentzug erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden zu lassen. Der Berufungswerber hat sich eben als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit sofort vom weiteren Lenken führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge abgehalten werden muss. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach persönliche, berufliche oder wirtschaftliche Nachteile, die mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, nicht zu berücksichtigen sind.

 

Es war daher die Berufung insgesamt abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

 

Beschlagwortung:

Vormerksystem; Kindersicherung; Abnahme des Führerscheines;

 

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