Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521445/2/Ki/Jo

Linz, 03.11.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn S D, H, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J N, L, O, vom 23.10.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 09.10.2006, VerkR21-194-2006/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung u.a. zu Recht erkannt:

 

 

       Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, als der Zeitraum, für den die Lenkberechtigung entzogen bzw. das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten wird, mit 7 Monaten, beginnend ab 19.08.2006, festgesetzt wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG.

 

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn S die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 20.03.2006 unter Zahl 06055909 für die Klassen B, C1 und F erteilte Lenkberechtigung entzogen (Punkt 1.), weiters wurde ausgesprochen, dass Herrn S für den Zeitraum von 8 Monaten gerechnet ab 19.08.2006 (Zustellung des Mandatsbescheides) die Lenkberechtigung entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf (Punkt 2.), Herrn S das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der Entziehungsdauer verboten (Punkt 3.), Herr S aufgetragen, sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten amtsärztlich untersuchen zu lassen und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen, dies mit dem Hinweis, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet (Punkt 4.) und letztlich die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt (Punkt 5.).

 

2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 23.10.2006 Berufung. Der Bescheid wird allerdings nur insoweit angefochten, als die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten entzogen wird. Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stützt den Bescheid auf ein Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26.06.2006, 33 Hv 85/06f, wonach Herr S schuldig ist, in H und anderen Orten

 

1.   Suchtgift (Heroin) in einer mehrfach großen Menge, nämlich insgesamt 310 Gramm Heroin, von Slowenien ausgeführt und nach Österreich eingeführt bzw. zwei unbekannte Slowenen dazu bestimmt zu haben, von Slowenien auszuführen und nach Österreich einzuführen,

 

2.   im Zeitraum Ende Jänner 2006 bis Mitte März 2006 gewerbsmäßig ein Suchtgift (Heroin) in einer mehrfach großen Menge in Verkehr gesetzt zu haben und

 

3.   Suchtgift erworben und besessen zu haben, nämlich:

 

§         Februar 2006 bis März 2006 insgesamt 4 Gramm Marihuana angekauft und konsumiert,

 

§         im Februar 2006 1 Gramm Kokain angekauft und konsumiert,

 

§         im März 2006 in zwei Angriffen je 0,1 Gramm Heroin konsumiert,

 

§         Anfang / Mitte März 2006 0,7 Gramm Speed angekauft und bis zur polizeilichen Sicherstellung besessen,

 

§         zumindest am 16.03.2006 0,7 Gramm Heroin besessen.

 

Er habe dadurch

 

1.   die Verbrechen nach § 28 Abs.2 2. und 3. Fall SMG,

 

2.   das Verbrechen nach § 28 Abs.2 4. Fall, Abs.3 Satz 1 1. Fall SMG und

 

3.   die Vergehen nach § 27 Abs.1 1. und 2. Fall SMG

 

begangen und wurde hiefür zu

 

1.   einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 Euro (90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und

 

2.   zu einer Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt

 

verurteilt.

 

Wie aus dem Gerichtsurteil eindeutig hervorgehe, habe er selbst diverse Suchtgifte (Marihuana, Kokain, Speed, Heroin) konsumiert. Im Übrigen seien bei ihm anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 16.03.2006 in H als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten KFZ Merkmale eines Suchtgiftkonsums festgestellt worden. Ein damals vorgenommener Drogenschnelltest sei positiv auf Morphium verlaufen. Aufgrund dieses Vorfalles und der damit vorliegenden begründeten Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei er bereits mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aufgefordert worden, sich binnen zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Aufforderung sei er bis dato nicht nachgekommen, der Konsum von weiteren Suchtmitteln sei eingestanden worden, die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung im Entziehungsverfahren sei daher neuerlich vorzuschreiben gewesen.

 

Zu seinen Gunsten sei allerdings zu berücksichtigen gewesen, dass er bis zur gegenständlichen Verurteilung unbescholten war und die strafbaren Handlungen über einen nur relativ kurzen Zeitraum begangen worden wären. Für die Wertung sei aber auch relevant, dass seit der (nicht freiwilligen) Beendigung des strafbaren Verhaltens erst knapp 7 Monate vergangen seien.

 

Die angeführten Tathandlungen seien als sehr verwerflich und gefährlich zu werten, zumal ihm die gesundheitsschädigende bzw. existenzbedrohende Wirkung der von ihm in Verkehr gebrachten Suchtgifte sehr wohl vorsehbar gewesen sei. Das gewerbsmäßige Inverkehrsetzen von "harten Drogen" lasse auf eine äußerst gefährliche Sinnesart seinerseits schließen, die der vom Lenker eines Kraftfahrzeuges zu erwartenden Einstellung gegenüber seinen Mitmenschen und deren Recht auf körperliche Unversehrtheit und freie Willensbestimmung zuwider laufe. Durch sein Verhalten sei seine persönliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gewährleistet, zumal sich durch das Lenken von KFZ jedenfalls erleichternde Umstände zur Begehung derartiger Delikte ergeben würden.

 

Im konkreten Verfahren sei es auch nicht unerheblich, dass die Delikte tatsächlich zum Teil unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen worden wären, überdies habe er als Chauffeur für einen anderen Dealer fungiert und diesen zu den jeweiligen Abnehmern gefahren.

 

Die bedingte Strafnachsicht für sich allein führe noch nicht zwingend dazu, dass die betreffende Person bereits als verkehrszuverlässig anzusehen sei, da sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht zur Gänze mit denen decken würden, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend die bedingte Strafnachsicht von Bedeutung seien. Private oder berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung wären aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Bedacht zu bleiben.

 

Bei der Erstellung der Zukunftsprognose im Zusammenhang mit der Frage der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person müsse wohl verstärktes Augenmerk auf den Zeitraum gerichtet werden, der seit Beendigung des strafbaren Verhaltens vergangen ist. Seit der Beendigung des strafbaren Verhaltens sei er zwar nicht mehr negativ in Erscheinung getreten, der bisher vergangene Zeitraum von nur knapp 7 Monaten erscheine der Behörde aber noch nicht als ausreichend, um ihn bereits wieder als verkehrszuverlässig ansehen zu können. Letztlich habe auch die Tatsache, dass das Inverkehrsetzen von sogenannten "harten Drogen" – insbesondere, was die Eignung, eine Gewöhnung daran hervorzurufen betreffe – Einfluss auf die Verwerflichkeit der Straftat und somit auf die Entziehungsdauer.

 

Im Sinne der gesetzlichen Intentionen gehe die Behörde deshalb davon aus, dass er bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt und darüber hinaus bis zum Ablauf des ausgesprochenen Entzuges ein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen habe, ehe er seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben werde.

 

Der Berufungswerber hält der Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Wesentlichen entgegen, dass er sein strafbares Verhalten sehr wohl freiwillig beendet habe. Nach der angeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 16.03.2006 habe er jeglichen Handel eingestellt und diesbezüglich auch keine Versuche unternommen, die noch offen aufstehenden Entgelte für die weitergegebenen Drogen einzukassieren. Zwischen der tatsächlichen Beendigung der strafbaren Handlung und der Verhaftung sei mehr als ein Monat vergangen.

 

Wenngleich es sich bei der begangenen Straftat um kein zu bagatellisierendes Delikt handle und üblicherweise das gewerbsmäßige Inverkehrsetzen von "harten Drogen" auf eine sehr gefährliche Sinnesart schließen lasse, so genüge im konkreten Fall der bloße Schluss nicht für die tatsächliche Annahme einer derartigen Einstellung des Berufungswerbers zu anderen Mitmenschen. Vielmehr hätte es einer konkreten Untersuchung diesbezüglich bedurft.

 

Zutreffend sei, dass die Delikte teilweise unter Verwendung eines Fahrzeuges begangen wurden, wobei auch diesbezüglich der Vorwurf unberechtigt sei, dass er als Chauffeur für einen anderen Dealer fungiert hätte. Dies werde offensichtlich seitens der Behörde missverstanden. Der Berufungswerber sei zwar einmal gemeinsam mit einem anderen zu den Drogenlieferanten unterwegs gewesen, eine sonstige Chauffeurtätigkeit, insbesondere im Bezug auf Abnehmer der Suchtmittel, sei dem Strafakt nicht zu entnehmen.

 

Die grundsätzlichen Intentionen des Gesetzes würden in keiner Weise in Frage gestellt werden, im konkreten Fall seien jedoch die persönlichen und individuellen erliegenden Umstände des Berufungswerbers zu wenig berücksichtigt worden. Er sei zum Tatzeitpunkt noch sehr jung gewesen und habe entsprechend unerfahren und dilettantisch agiert, was ebenfalls darauf hinweise, dass er in keiner Weise berechnend und die Folgen seiner Handlungsweise überlegend agiert habe.  Insoweit sei auch die besondere Verwerflichkeit nicht in vollem Umfang zu berücksichtigen. Dies werde insbesondere auch dadurch verstärkt, dass der Berufungswerber ein umfassendes Geständnis abgelegt habe und auch rückhaltlos alle erforderlichen Angaben getätigt habe, damit eine vollständige Aufklärung habe erfolgen können. Der Berufungswerber habe auf eigene Initiative entsprechende Drogentests vorgenommen und damit unter Beweis gestellt, dass er bereit sei, sich vollständig von diesem Bereich abzuwenden. Angesichts dieser Umstände bedürfe es nicht mehr der Entziehungsdauer von 8 Monaten, um zu gewährleisten, dass die Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben wäre. Es sei zu erwarten, dass die Verkehrszuverlässigkeit jedenfalls nach Ablauf der Mindestentzugsdauer wieder vorliege.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Verfahrensakt wie folgt erwogen:

 

Festgestellt wird zunächst, dass der Berufungsantrag ausdrücklich auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides eingeschränkt ist, wobei dieser Antrag dahingehend ausgelegt wird, dass auch die ausgesprochene Verbotsdauer gemäß § 32 FSG mit umfasst ist. Die übrigen Punkte des angefochtenen Bescheides sind damit bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß dem § 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1197, begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Im vorliegenden Falle wird das Vorliegen der bestimmten Tatsache nicht bestritten, letztlich wird ausschließlich die Wertung durch die belangte Behörde bemängelt, der Berufungswerber erachtet sich durch die Dauer der Entziehungs(bzw. Verbots-)zeit in seinen Rechten verletzt.

 

Grundsätzlich wird betreffend Wertung zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die Allgemeinheit eine Gefahr darstellen.

 

Allgemein muss im vorliegenden Falle festgestellt werden, dass das im vorliegenden Falle zu beurteilende Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz im Hinblick auf die davon ausgehende gesundheitliche Gefährdung für eine große Zahl von Menschen besonders verwerflich ist. Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht festgestellt wurde, lässt das gewerbsmäßige Inverkehrsetzen von "harten Drogen" auf eine äußerst gefährliche Sinnesart schließen, welche die persönliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gewährleistet.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass der Zeitraum zwischen der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung im März 2006 und dem Zeitpunkt der nunmehrigen Berufungsentscheidung noch relativ kurz ist. Wenn auch Herr S zwischenzeitlich offensichtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist, ist doch zu berücksichtigen, dass das gerichtliche Verfahren erst Ende Juni 2006 abgeschlossen wurde. Einem Wohlverhalten während eines gerichtlichen Verfahrens kann in diesem Zusammenhang keine wesentliche Aussagekraft beigemessen werden. Andererseits geht aus dem vorliegenden Gerichtsurteil auch hervor, dass der Berufungswerber bis zur gegenständlichen Verurteilung unbescholten war und die strafbaren Handlungen über einen nur relativ kurzen Zeitraum begangen wurden. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass Herr S sich während des gesamten Verfahrens geständig gezeigt hat und er, wie aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen zu ersehen ist, sein Verhalten letztlich noch vor Erstellung der Strafanzeige eingestellt hat.

 

Nicht zu widerlegen ist auch das Vorbringen, dass Herr S zum Tatzeitpunkt noch sehr jung war bzw. entsprechend unerfahren und dilettantisch agiert hat und daher die besondere Verwerflichkeit nicht im vollen Umfange zu berücksichtigen ist. Letztlich lässt sich auch eine Kooperationsbereitschaft des Berufungswerbers dadurch ableiten, dass er der Behörde einen Laborbefund (Befund Labor Dr. R R vom 05.09.2006) vorgelegt hat.

 

Als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass im vorliegenden konkreten Falle es – bezogen auf das Ende der strafbaren Handlungen – zwar einer längeren Entziehungsdauer bedarf, dass jedoch erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach einer Entzugsdauer von 7 Monaten wieder hergestellt ist.

 

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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