Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521446/2/Ki/Jo

Linz, 06.11.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau S B, L, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R J, L, W, vom 20.10.2006, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.10.2006, AZ. FE-965/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

       Der Berufung wird Folge gegeben, die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung bzw. das Verbot gemäß § 32 FSG wird mit 4 Monaten, gerechnet ab 20.09.2006, festgesetzt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid vom 25.08.2006, AZ. FE-965/2006, hat die Bundespolizeidirektion Linz der Berufungswerberin die von der BPD Linz, am 20.06.2002, unter Zl. 2732/2002, Kl. B, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen, darüber hinaus das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigem Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet, aufgetragen den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern und letztlich das Recht von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Nach Erhebung einer Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid wurde dieser mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 20.10.2006, ausschließlich wurde beantragt, die Lenkberechtigung lediglich für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, zu entziehen.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Verhandlung wurde nur als Eventualantrag begehrt, dies für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird. Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. In der Begründung der Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufungswerberin als Lehrerin im Ruhestand eine besondere pädagogische Ausbildung habe und ihr klar und deutlich bewusst sei, dass durch ihr Verhalten sie eine mangelhafte charakterliche Einstellung habe walten lassen. Sie moniere jedoch für sich, dass sie bislang völlig unbescholten sei. Weder verwaltungsstrafrechtliche noch gerichtlich strafbare Handlungen seien ihr anzulasten.

 

Sie sei mehr als 18 Jahre unfallfrei im öffentlichen Verkehr mit Fahrzeugen der Gruppe B unterwegs gewesen, Vormerkungen im Sinne des § 30a FSG würden nicht vorliegen.

 

Sie habe sich in vorbildlicher Weise dem Verwaltungsstrafverfahren gestellt, habe sich dort geständig verantwortet und sei im Straferkenntnis eine äußerst milde Geldstrafe, wobei auch ihre Unbescholtenheit gewürdigt worden sei, verhängt worden.

 

Gesundheitliche Gründe, Kniebeschwerden, etc. würden zumindest subjektiv gesehen eine Reduktion der Entzugsdauer notwendig erscheinen lassen. Sie sei durch den gegenständlichen Vorfall derartig geläutert, dass eine günstige Prognose bestehe.

 

Die Erläuterung aus dem gegenständlichen Vorfall werde auch dadurch initiiert, dass sie bereits zum 01.09.2006 ihre Lenkberechtigung bei ihrem Vertreter deponiert habe, ihr eine vorzeitige Übergabe dieser Lenkberechtigung an die Bundespolizeidirektion Linz jedoch mit der Begründung verweigert worden sei, dass ein Mandatsbescheid noch nicht erlassen wurde. Erst zum 21.09.2006 habe sie das Original der Lenkberechtigung der Bundespolizeidirektion Linz übermitteln können.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig sind oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrzuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Grundsätzlich wird betreffend Wertung zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die Allgemeinheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten – die Verwirklichung der bestimmten Tatsache wird nicht bestritten – ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich. Alkoholbeeinträchtigte Lenker stellen für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dabei ist im vorliegenden Falle auch das erhebliche Ausmaß der Alkoholisierung (laut Berechnung des Amtsarztes zum Zeitpunkt des Lenkens 0,772 mg/l Atemluftalkoholgehalt) zu berücksichtigen.

 

Andererseits ist zu Gunsten der Berufungswerberin zu berücksichtigen, dass es sich laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen um eine erstmalige Übertretung handelt und es sind aus den Verfahrensunterlagen auch keine sonstigen Vormerkungen zu ersehen.

 

Offensichtlich hat sich die Rechtsmittelwerberin im erstbehördlichen Verfahren kooperativ gezeigt, auch dieser Umstand ist zu ihren Gunsten zu werten. Die von Frau S ins Treffen geführten gesundheitlichen Gründe können jedoch, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht ausgeführt wurde, nicht berücksichtigt werden.

 

Als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass nach der nunmehr festgelegten Entziehungs- bzw. Verbotsdauer erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit der Berufungswerberin wieder hergestellt ist, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

 

 

 

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