Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530513/3/Re/Sta

Linz, 07.11.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Ing. W P, W, vertreten durch die H, N & Partner Rechtsanwälte GmbH, L, vom 10. August 2006, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 15. Mai 2006, Zl. BZ-BA-50-2005-Sei, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagen­änderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994 idgF,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 15. Mai 2006, BZ-BA-50-2005 Sei, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 67a Abs.1, 67d Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§ 81 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem im Namen des Bürgermeisters der Stadt Wels ergangenen Bescheid vom
15. Mai 2006, BZ-BA-50-2005 Sei, wurde über Antrag der Ing. J D GmbH, W, V, die gewerbebehördliche Betriebsanlagenände­rungs­genehmigung für die Errichtung einer Montagehalle mit Parkplätzen im Standort der bestehenden Betriebsanlage C-S, Gst. Nr.  der KG. L nach Durchführung einer Augenscheinsverhandlung am 21. Juli 2005 unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, aus den Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen habe sich ergeben, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu erwarten sei, dass eine Gefährdung des Gewerbetreibenden, der im Betrieb mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder Kunden, welche die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen sei, sowie Belästigungen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weises auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Weiters würde die Verwendung oder der Betrieb öffentlicher Interessen dienender benachbarter Anstalten, Anlagen und Einrichtungen nicht beeinträchtigt und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht herbeigeführt werden. Vom technischen Amtssachverständigen vorgeschlagene Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft seien in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden.

 

Gegen diesen Bescheid hat Ing. W P, vertreten durch die H, N & Partner Rechtsanwälte GmbH, mit Schriftsatz vom 10. August 2006 Berufung erhoben; dies im Wesentlichen mit der Begründung, er sei nicht präkludiert, weil die Kundmachung nach § 42 Abs.1 zweiter Satz AVG zusätzlich zum Gemeindeamtsanschlag „in geeigneter Form“ zu erfolgen habe. Dies wäre etwa bei einer Kundmachung in den Oberösterreichischen Nachrichten der Fall. Eine solche Kundmachung sei nicht erfolgt, es fehle daher an einer doppelten Kundmachung, weshalb keine Präklusion eingetreten sei. Die Hausflurkundmachung sei keine in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Form, weil sie in einer beschränkten Zahl von Häusern nicht geeignet sei, den nach der GewO 1994 prinzipiell unbeschränkten Kreis aller Nachbarn zu erreichen. Selbst bei Anerkennung der Hausflurkundmachung sei keine Präklusion eingetreten, da die Kundmachung im Haus des Berufungswerbers (Adresse K und ), welches der Betriebsanlage unmittelbar benachbart sei, nicht kundgemacht worden sei. Auch in anderen unmittelbar benachbarten Häusern sei die Hausflurkundmachung unterlassen worden, die doppelte Kundmachung sei daher nicht gesetzmäßig bewirkt worden. Beim Haus des Berufungswerbers (K und ) handle es sich um ein unmittelbar benachbartes Haus im Sinne des § 356 Abs.1 GewO 1994. Es liege im Sinne der Bestimmung der Betriebsanlage zunächst, was sich schon daraus ergebe, dass zwischen dem Haus und der Betriebsanlage kein anderes Haus stehe, sodass direkter Sichtkontakt bestehe und sich die Immissionen direkt, ungehindert zum Haus des Berufungswerbers ausbreiten könnten. Auch in anderen unmittelbar benachbarten Häusern sei die "Hausflurkundmachung" unterlassen worden und sei auch aus diesem Grund die doppelte Kundmachung nicht gesetzmäßig bewirkt worden. Im Übrigen gelte die Beschränkung des § 42 Abs.3 AVG (Einstieg ins Verfahren nur bis Rechtskraft) nicht für Personen, welche übergangen worden seien. Er sei in seinem subjektivem Recht verletzt, nicht durch den unzumutbaren bzw. gesundheitsschädlichen Lärm sowie Luftschadstoffe der Anlage belästigt bzw. gefährdet zu werden. Das Maß der Immissionen sei nicht umfassend erhoben worden, die ergänzende Einholung von Gutachten werde beantragt.

 

Der Bürgermeister der Stadt Wels als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  BZ-BA-50-2005.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im gegenständlichen Falle gemäß
§ 67d Abs.1 AVG mangels Erfordernis nicht durchzuführen.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  idgF hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Die Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde ergibt, dass diese mit Kundmachung vom 1. Juli 2005 über den Antrag der Konsenswerberin eine öffentlichen mündliche Verhandlung für den 21. Juli 2005 mit der Zusammenkunft der Teilnehmer in W, V, anberaumt hat. Dieser Kundmachung ist in Bezug auf die Anberaumung des gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens zu entnehmen, dass Nachbarn darauf hingewiesen werden, dass sie ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben (§ 42 Abs. 1 AVG).  Weiters wird darauf hingewiesen, dass nur solche Einwendungen den Verlust der Parteistellungen hindern, welche in § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 aufgezählt sind, das sind Gefährdungen des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums, Belästigungen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise, Beeinträchtigungen für benachbarte Anstalten udgl. sowie nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser. Diese Kundmachung wurde dem Berufungswerber weder persönlich zugestellt, noch wurde diese Kundmachung in seinem Haus angeschlagen.

 

Dem Verfahrensakt ist weiters zu entnehmen, dass es sich bei den Parzellen des Berufungswerbers mit den Nr.  und  nicht um direkt an das Betriebsgrundstück angrenzende Grundstücke handelt. Eine persönliche Verständigung im Sinne des § 356 Abs.1 dritter Satz war daher nicht erforderlich und wird dies auch nicht behauptet. Weiters unbestritten ist im Verfahrensakt nachgewiesen, dass die Kundmachung in der Zeit vom 4. Juli 2005 bis 20. Juli 2005 an der Amtstafel des Magistrates der Stadt Wels durch Anschlag öffentlich kundgemacht wurde. Im Sinne des § 41 Abs.1 zweiter Satz AVG ist im gegenständlichen Falle, da noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen. Zusätzlich zu dieser Form der öffentlichen Bekanntmachung durch Anschlag in der Gemeinde, ergibt sich aus § 42 Abs.1 AVG, dass auch eine Kundmachung in der Weise vorzusehen ist, wie dies in den Materiengesetzen vorgeschrieben ist. Im zu Grunde liegenden Materiengesetz des § 356 Abs.1 GewO 1994 findet sich eben eine derartige besondere Form der Kundmachung und zwar durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern. Schon aus diesem Grund erübrigt sich die vom Berufungswerber geforderte Kundmachung durch Einschaltung in einer Tageszeitung.

 

Entscheidende Bedeutung für das Schicksal der gegenständlichen Berufung kommt daher der Frage zu, ob es sich beim Objekt des Berufungswerbers um ein der Betriebsanlage unmittelbar benachbartes Haus iSd § 356 Abs.1 GewO 1994 handelt und daher ein Anschlag erforderlich gewesen wäre. Hiezu zitiert der Berufungswerber den Kommentar zur Gewerbeordnung Grabler-Stolzlechner-Wendl, 2. Auflage, 2003, RZ 22 zu § 356, wonach "unmittelbar benachbart" nicht etwa angrenzend bedeute, sondern solche Häuser gemeint seien, die der Betriebsanlage "zunächst liegen". Dass  das Haus des Berufungswerbers in diesem Sinne zunächst liege, ergebe sich schon daraus, dass zwischen dem Haus und der Betriebsanlage kein anderes Haus stehe, sodass direkter Sichtkontakt bestehe.

 

Dem ist zu entgegnen, dass der direkte Sichtkontakt alleine die Qualifikation als "benachbartes Haus" im Sinne der zitierten Bestimmung  nicht begründen kann. Hiezu ist zunächst der zweite Halbsatz der von der Berufungswerberin selbst zitierten, oben angeführten Kommentarstelle zu ergänzen, wonach das der Betriebsanlage "zunächst liegende" auch dann als unmittelbar benachbartes Haus anzusehen ist, wenn etwa dazwischen eine Straße liegt. Dem zu Grunde liegt die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche in diesem Zusammenhang vollständig zu zitieren ist. Demnach kommt es nicht bloß darauf an, ob ein Haus in der Nachbarschaft der Betriebsanlage gelegen ist, sondern vielmehr, ob dieses Haus der Betriebsanlage unmittelbar benachbart ist. Als "unmittelbar benachbart" kommen daher nur benachbarte Häuser in Betracht, die sich weiters in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Betriebsanlage befinden. Durch diese Regelung sollte den städtischen Verhältnissen Rechnung getragen werden (RV 495 BlgNR, 13 GP, 261). Unmittelbare Nachbarschaft erfordert demnach zwar keine gemeinsame Grundgrenze, wohl aber dürfen das Betriebsgrundstück vom bebauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein (VwGH 2003/04/0091).

 

Ein derartiges räumliches Naheverhältnis zur Betriebsanlage liegt jedoch im gegenständlichen Falle nicht vor. Das Betriebsgrundstück Parz. Nr.  ist von den Grundstücken des Berufungswerbers zunächst durch die Trasse der Österreichischen Bundesbahn, Parz. Nr. , getrennt. Daran anschließend befinden sich zwischen der Betriebsanlage und dem Berufungswerber noch die durch Haupt- und Nebengebäude bebauten Grundstücke Nr.  und . Neben der ÖBB-Linie und den eben zitierten bebauten Grundstücken werden die Grundstücke des Berufungswerbers vom Betriebsgrundstück schließlich auch noch zusätzlich durch die öffentliche Wegparzelle Nr.  getrennt. Legt man diesen Verhältnissen insbesondere die Intention des Gesetzgebers zu Grunde, wonach er mit der Bestimmung des § 356 Abs.1 GewO 1994 den städtischen Verhältnissen Rechnung tragen wollte, sodass Häuser, welche nur durch eine Straße von der Betriebsanlage getrennt sind, jedenfalls noch als unmittelbar benachbarte Häuser anzusehen sind, so kommt das erkennende Mitlied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass diese Voraussetzungen im gegenständlichen Falle nicht mehr vorliegen und somit nicht mehr von einem unmittelbar benachbarten Haus des Berufungswerbers in Bezug auf die Betriebsanlage der Ing. J D GmbH, gesprochen werden kann, da sowohl die ÖBB-Westbahnlinie Wien – Linz – Salzburg, als auch bebaute Grundstücke und eine zusätzliche Wegparzelle zwischen den beiden Grundstücken liegen.

 

Daraus wiederum folgt, dass im Haus  des Berufungswerbers (K) ein Hausanschlag zur ordnungsgemäßen Kundmachung im Grunde der Bestimmungen des § 42 Abs.1 AVG iVm § 356 Abs.1 GewO 1994 im gegenständlichen Fall nicht erforderlich war, gegenüber dem Berufungswerber selbst somit der durchgeführte Anschlag an der Amtstafel ausreichend war. Gegenüber dem Berufungswerber sind daher die Präklusionsfolgen des § 42 Abs.1 AVG, da er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erhoben hat, eingetreten. Der Berufungswerber hat daher hiedurch seine Stellung als Partei und somit auch seine Berechtigung zur zulässigen Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Genehmigungsbescheid verloren, weshalb im Grunde der zitierten Rechtsbestimmungen sowie im Grunde der dargestellten Sachlage wie im Spruch zu erkennen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

Beschlagwortung:

§ 356b Abs.1 GewO; § 42 AVG; unmittelbar benachbart;

Bebachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGh vom 1.12.2007, Zl.: B 8,9/07-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 28.03.2008, Zl.: 2007/04/0227 bis 0228-6

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