Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105966/9/BR

Linz, 19.01.1999

VwSen-105966/9/BR Linz, am 19. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 28. August 1998, AZ. VerkR96-4895-1998, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 19. Jänner 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG, iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG; II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 800 S (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt. Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 28. August 1998, AZ. VerkR96-4895-1998, über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Nichteinbringungsfall 144 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 10. Februar 1998 um 15.40 Uhr den KKW mit dem Kennzeichen auf der Gallspacherstraße in Niederholzham in Richtung Niederthalheim gelenkt und bei km 24,268 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten habe. 1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung im Ergebnis auf die Anzeige eines geschulten Organes des GP Schwanenstadt, welches mittels geeichtem und vorschriftsmäßig eingesetzten Geschwindigkeitsmeßgerätes die verfahrensgegen-ständliche Fahrgeschwindigkeit festgestellt habe. Straferschwerend wertete die Erstbehörde die einschlägigen Vormerkungen. Bei der Strafzumessung wurde auf das Ausmaß der Fahrgeschwindigkeit und die mit dieser verbundenen nachteiligen Folgen Bedacht genommen.

2. In der dagegen fristgerecht durch den ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung rügt der Berufungswerber im Ergebnis bloß die im zu geringen Umfang berücksichtigte Verkehrsfehlergrenze von nur 3 km/h und nicht 5 km/h. Als Verfahrensmangel wird ferner gerügt, daß die Beiziehung eines Amtssachverständigen unterblieben wäre. Zu welchem Thema dieser konkret zu befragen gewesen wäre, wurde jedoch bereits in der Berufung nicht dargetan. Es wird diesbezüglich bloß allgemein auf die Meßtoleranz verwiesen. Abschließend beantragt der Berufungswerber die Verfahrenseinstellung, in eventu das Verfahren an die I. Instanz zurückzuverweisen und die Strafe schuldangemessen herabzusetzen.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war insbesondere wg. inhaltlichem Tatsachenbestreiten und zur Wahrung der Garantien gemäß Art. 6 EMRK erforderlich erachtet (§ 51e Abs.1 VStG).

Bereits mehrfach wurde vom Verwaltungssenat im Zusammenhang mit dem Antrag einer Zurückverweisung eines Verwaltungsstrafverfahrens an die I. Instanz bereits auf den Anwendungsausschluß des § 66 Abs.2 AVG hingewiesen. Unerfindlich ist daher, daß der Berufungswerber letztlich dann an einem auf dem Grundsatz der Unmittelbarkeit beruhenden Beweisverfahren - schließlich unentschuldigt - nicht teilnahm.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und durch Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Ferner wurde Beweis erhoben durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Gendarmeriebeamten KontrInsp. Ö.

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

5.1. Der Berufungswerber lenkte zur fraglichen Zeit den genannten KKW an der o.a. Örtlichkeit. Es handelt sich um das Ortsgebiet von Niederholzham. Vom Meldungsleger wurde die Messung mittels geeichtem und vor dem Einsatz entsprechend kalibrierten Lasergeschwindigkeitsmeßgerät, Nr. LR90-235P-S105 in Richtung des abfließenden Verkehrs durchgeführt. Die Messung erfolgte hier demnach aus einer Entfernung von 76 m von hinten, wobei eine Displayanzeige von 95 km/h abgelesen wurde. Die Anhaltung erfolgte etwa einen Kilometer weiter durch RevInsp. B. Der Berufungswerber gab als Rechtfertigung an, "er habe es eilig gehabt". Die Verkehrsfehlergrenze, die hier in zutreffender Weise mit 3 km/h berücksichtigt wurde, ergibt sich aus den Verwendungsvorschriften. 5.2. Dieses Beweisergebnis konnte auf die glaubwürdigen und in sich schlüssigen Angaben des Meldungslegers in der Berufungsverhandlung gestützt werden. Bereits im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens hat der Berufungswerber umfangreich und im Ergebnis ident den Meßablauf geschildert. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ergab sich kein Hinweis auf einen Meß- oder Funktionsfehler des Gerätes. Weder der Berufungswerber noch sein Rechtsvertreter befolgten den Termin zur Verhandlung. Letzterer nicht mit dem kurz vor der Verhandlung getätigten telefonischen Hinweis auf eine Terminkollision. Dies obwohl in der jeweils dem Berufungswerber und auch seinem Rechtsvertreter zugestellten Ladung auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden war. Mit seinem Berufungsvorbringen vermochte der Berufungswerber weder einen Meßfehler noch einen unrichtigen Abzug hinsichtlich des sog. Verkehrsfehlers von 3 km/h darzutun. 5.2.1. Hinsichtlich der vom Berufungswerber auch angedeuteten meßtechnischen Bedenken wird zusätzlich auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt: "Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P).

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt. Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m." Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung mit Sicherheit innerhalb des zulässigen Meßbereiches.

6. In rechtlicher Hinsicht kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die richtige rechtliche Subsumtion des Tatverhaltens unter § 20 Abs.2 StVO 1960 durch die Erstbehörde hingewiesen werden.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Der objektive Unwertgehalt ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet im hier vorliegenden Ausmaß ein schwerwiegender. Dieser liegt insbesondere darin, daß vom Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erwiesenermaßen eine erhebliche Gefahrenpotenzierung und somit erhöhte Unfallsneigung ausgeht. Diese gründet beispielsweise darin, daß bei der vom Berufungswerber begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg sich doch erheblich verlängert hätte. Dieser Umstand kommt gerade im Ortsgebiet im Hinblick auf den Schutzzweck der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit erhöhte Bedeutung zu, wobei bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h deren nachteilige Wirkung aus abstrakter Beurteilung besonders zum Tragen kommt. Konkret wäre hier gegenüber der Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h der Anhalteweg um immerhin 46 Meter verlängert gewesen (EVU-Unfallsrekonstruktionsprogramm von Prof. Dr. Gratzer, KFZ-Sachverständiger). Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 27,33 Meter beträgt, liegt der Anhalteweg bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit unter diesen Bedingungen bereits bei 73,23 Metern. Jene Stelle wo das Kraftfahrzeug aus 50 km/h zum Stillstand gelangt, wird mit der vom Berufungswerber eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit noch mit etwa 67 km/h durchfahren. Im Ortsgebiet kommt diesen Dimensionen für eine Unfallswahrscheinlichkeit daher anschaulich hohe Bedeutung zu. Dem Berufungswerber konnte kein Milderungsgrund zugute kommen, vielmehr wurde er bereits mehrfach einschlägig bestraft, was straferschwerend ist. Daher ist angesichts eines Monatseinkommens von 25.000 S u. den von einem Gewerbetreibenden anzunehmenden gut bürgerlichen Vermögensverhältnissen des Berufungswerbers die hier verhängte Strafe von 4.000 S durchaus tat- u. schuldangemessen zu erachten. Es konnte daher auch dem Strafausspruch objektiv nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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