Linz, 16.11.2006
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Dr. RR vertreten durch RA Dr. BH vom 1. August 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 12. Juli 2006, VerkR96-3754-2006, wegen Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 14 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.
Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG
zu II.: § 64 VStG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.7a,
82 Abs.5 und 134 Abs.1 KFG iVm § 9 Abs.1 VStG eine Geldstrafe von 70 Euro
(30 Stunden EFS) verhängt, weil er als Verantwortlicher, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der V & F GmbH mit Sitz in D, diese sei Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen RO-……… (D), nicht dafür gesorgt habe, dass der Zustand bzw die Beladung (Eisenwaren) des Sattelzugfahrzeuges und des mit diesem gezogenen Sattelanhängers mit dem Kennzeichen ….. (B) den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, zumal dieses Sattelkraftfahrzeug von Herrn K R am 9. Februar 2006 um 15.04 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 in Fahrtrichtung Graz bis zum Anhalteort bei der Kontrollstelle Kematen am Innbach auf Höhe von Strkm 24.900 gelenkt und dabei bei einer Wiegekontrolle auf der stationär eingebauten Brückenwaage im Verbund ein Gesamtgewicht von 41.200 kg festgestellt worden sei, womit die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achsenlasten eines in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 1.100 kg nach Abzug der Messtoleranz von 100 kg überschritten worden sei.
Weiters wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7 Euro auferlegt.
2. Die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung wurde seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, § 9 VStG komme ausschließlich im Territorialgebiet Österreichs zum Tragen, während die GmbH ihren Sitz in Deutschland habe. Eine Bestrafung nach § 9 VStG komme daher nicht in Betracht.
Ihm sei zur Last gelegt worden, dass an der betreffenden Fahrzeugkombination sowohl die Summe der Gesamtgewichte als auch die Summe der Achslasten überschritten worden sei. Laut einem Erkenntnis des UVS Tirol, UVS-2006/26/0226, handle es sich dabei um zwei Verwaltungsübertretungen, die getrennt voneinander bestraft werden können. Für diese zwei Verwaltungsübertretungen sei jedoch eine Gesamtstrafe verhängt worden, was laut VwGH vom 28. Oktober 1993, 91/19/0134, und laut UVS vom 8. Juli 2002, UVS-2002/11/015-4, rechtswidrig sei.
Auch habe das gegenständliche Fahrzeug das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten. Aus dem Wiegeprotokoll ergäben sich Anzeichen für eine unsachgemäße Wiegung: Addiere man das Gewicht des Zugfahrzeuges (19.600 kg) und des Anhängers (21.560 kg), ergebe sich ein abweichendes "gewogenes" Gesamtgewicht von 41.160 kg. Bei richtiger Funktionsweise und richtiger, dh den Vorgaben des Herstellers entsprechender Verwendung der Waage hätte die Summe aus Zugfahrzeug und Anhänger zwingend dem Gesamtgewicht entsprechen müssen.
Werde die Richtigkeit eines Messgerätes durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert, sei die Behörde nicht nur dafür verantwortlich, dass das Gerät gültig geeicht sei, sondern weiters auch dafür, dass die Eichung im Messzeitpunkt durch Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen gelte (vgl UVS Wien 31. August 2004, 03/P/34/9120/2002).
Somit liege zweifelsfrei ein falsches Ergebnis vor, das im Verwaltungsstrafverfahren nicht verwendet werden könne.
Beantragt wird eine Berufungsvorentscheidung der Erstinstanz, in eventu eine Berufungsentscheidung insofern, als der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben werden und das Verfahren eingestellt, in eventu von einer Bestrafung abgesehen werden möge.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Erstinstanz.
Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Der Bw ist nach Mitteilung des Amtsgerichts Traunstein als Registergericht handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der GmbH mit Sitz in D die Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen ……… (D) ist. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten wurde nicht behauptet.
Am 9. Februar 2006 um 15.04 Uhr wurde das Sattelzugfahrzeug samt von diesem gezogenem Sattelanhänger ………. (B) von Herrn K R im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 auf der RFB Graz gelenkt. Das Fahrzeug wurde auf der geeichten Brückenwaage der Autobahnpolizeiinspektion Wels auf dem Verkehrskontrollplatz Kematen, A8 Innkreisautobahn, Waage 1 und Waage 2 im Verbund, verwogen und wies laut Wägeprotokoll Nr.11371 ein Gesamtgewicht von 41.160 kg auf. Laut Anzeige war es damit nach Toleranzabzug um rund 1.100 kg überladen.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, ... zuwiderhandelt.
Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Gemäß § 82 Abs.5 KFG dürfen Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten sowie die Ladung von Fahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen die im § 4 Abs. 6 bis 9 und § 101 Abs. 1 und Abs. 5 festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten.
Gemäß § 4 Abs.7a KFG darf ua bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg ... nicht überschreiten.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, dh nach außen vertretungsbefugtes Organ. Dem Einwand, eine Bestrafung sei wegen des Sitzes der GmbH in Deutschland rechtswidrig, zumal § 9 VStG ausschließlich für das Territorialgebiet Österreichs zu tragen komme, ist § 2 Abs.2 VStG entgegenzuhalten. Demnach ist eine Übertretung dann im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg - wie hier die Überladung - im Inland eingetreten ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben sich auch ausländische Zulassungsbesitzer ("Halter") eines Kraftfahrzeuges, das in Österreich gelenkt wird, über die Rechtsvorschriften, die bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten sind, ausreichend zu unterrichten (vgl VwGH 26.1.2000, 99/03/0294). Damit besteht kein Zweifel, dass § 9 VStG auf den konkreten Fall Anwendung findet.
Die Überladung ist objektiv als erwiesen anzunehmen, zumal die Brückenwaage geeicht ist und sich kein Anhaltspunkte für die vom Bw behauptete Fehlverwiegung ergibt. Dass die nachvollziehbar gewogenen 41.160 kg auf 41.200 kg aufgerundet wurden und nach Toleranzabzug 41.100 kg ergaben, ist kein Anzeichen einer Fehlverwiegung. Laut Wetterauskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Regionalstelle Salzburg, vom 12. Juli 2006 hatte es zum Verwiegungszeitpunkt 9. Februar 2006, 15.00 Uhr, am Waagenstandort +3 bis +4 Grad Celsius. Damit geht das Berufungsvorbringen ins Leere.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.1 KFG ua auch eine Überwachungsfunktion in Bezug auf die Beladung des Fahrzeuges zu. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt, hat er im Fall eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffen soll. Er hat demnach initiativ darzulegen, welche Maßnahmen der Kontrolle er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Ein haftungsbefreiendes wirksames Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (vgl VwGH 17.1.1990, 89/03/0165; 14.12.1990, 90/18/0186; 13.11.1991, 91/03/0244, uva).
Diese Sorgfaltspflicht verlangt laut VwGH 13.11.1996, 96/03/0232, vom Zulassungsbesitzer nicht, dass er selbst jede Beladung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Er habe aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hinangehalten werden. Hiefür reiche eine bloße Dienstanweisung an die beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtungen auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er nicht in der Lage sein, die Kontrollen selbst vorzunehmen, hat er eine andere Person damit zu beauftragen, wobei er nicht nur die Verpflichtung hat, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Die nachträgliche Einsichtnahme in Lieferscheine und Wiegescheine stellt keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, weil es gerade darauf ankommt, die Überladung von vornherein zu vermeiden (vgl auch VwGH 26.3.1987, 86/02/0193, ua).
Die Erteilung von Dienstanweisungen und bloße stichprobenartige Kontrollen erfüllen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem ebenso wenig (VwGH 24.1. 1997, 96/02/0489; 29.1.1992, 91/030035, 0036; 12.7.1995, 95/03/0049; uva).
§ 101 Abs.1 Z1 KFG 1967 geht von der "Summe der höchsten zulässigen Gewichte eines Kraftwagen samt Anhänger" aus, dh die Überladung von Kraftfahrzeug und Anhänger stellt eine einzige Übertretung dar. Die Überladung eines Lkw und eines Anhängers stellt seit der am 28.7.1990 in Kraft getretenen 13. KFG-Novelle nur ein 1 (ein) Delikt dar (VwGH 201201993, 93/02/0242). Die vom Bw im Rechtsmittel zitierte Judikatur des VwGH vom 28.10.1993, 91/19/0134, betrifft das Arbeitszeitgesetz, nicht das KFG.
Der Lenker hat bei der Amtshandlung einen CMR-Frachtbrief Nr.02-05098/00 vorgelegt, aus dem sich ersehen lässt, dass die Ladung aus "Waren aus Stahl" bestand mit einem Gewicht von brutto 21.179 kg und 3650 kg, ds gesamt 24.829 kg.
Der Bw hat in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2006 ausgeführt, ein Mitarbeiter der Absenderfirma habe dem Lenker vor Fahrtantritt versichert, dass das Bruttogewicht laut CMR-Frachtbrief nicht überschritten werde. Das sei insofern glaubhaft, weil der Absender eher ein wirtschaftliches Interesse daran habe, ein höheres Ladegewicht anzugeben, weil er damit eine größere Liefermenge in Rechnung stellen könne, wobei der Absender auch ohne Voraussetzung eines Verschuldens für alle Kosten und Schäden hafte, die daraus entstünden, dass seine Gewichtsangaben unrichtig oder unvollständig seien. Nach dem angegebenen Bruttogewicht habe sich für den Lenker ein Gesamtgewicht von unter 40.000 kg errechnen lassen.
Gerade diese Verantwortung zeigt aber, dass der Lenker des genannten Sattelkraftfahrzeuges weitgehend auf sich allein gestellt war, obwohl es Sache des Bw gewesen wäre, im Vorhinein zu klären, welches Gesamtgewicht das Sattelkraftfahrzeug nach der Beladung haben würde, und gegebenenfalls eine Überladung verhindernde Anordnungen zu treffen. Diesbezüglich hat der Bw nach seinen Ausführungen lediglich den Fahrer angehalten, sich das Ladegewicht vom Verlader bestätigen zu lassen. Den Lenker vor Fahrtantritt vor vollendete Tatsachen zu stellen und die Verantwortung auf diesen allein abzuwälzen, ist kein geeignetes Vorgehen im Sinne eines gesetzeskonformen Verhaltens.
Der Bw hat damit nicht dargetan, dass er ein wirksames Kontrollsystem, das derartige Überladungen von Vornherein hintanzuhalten geeignet ist, eingerichtet hat. Ihm ist damit die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen, sodass ohne Zweifel davon auszugehen ist, dass er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei zu seinen Gunsten fahrlässige Begehung angenommen wird. Die Voraussetzungen einer Anwendung des § 21 VStG lagen nicht vor, weil von geringfügigem Verschulden keine Rede sein kann.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.
Der Bw weist zwei einschlägige rechtskräftige Vormerkungen wegen § 103 Abs.1 Z1 KFG aus dem Jahr 2004 auf, die als erschwerend zu werten waren. Mildernd war kein Umstand. Der Bw hat der Schätzung der Erstinstanz auf ein Einkommen von 2.500 Euro netto monatlich bei fehlenden Sorgepflichten nicht widersprochen, weshalb auch im Berufungsverfahren davon auszugehen war.
Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte.
Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, ist angesichts der erschwerenden Umstände eher gering bemessen, hält aber general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Auch den Überlegungen der Erstinstanz in Hinblick auf Fahrbahnschäden durch überladene Schwerfahrzeuge und das daraus entstehende Sicherheitsrisiko sind nicht von der Hand zu weisen (vgl VwGH18.12.1991, 91/03/0262).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Ergeht an:
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Verpflichtung des Lenkers, Bestätigung des behaupteten Ladegeweichtes vom Verlader einholen, stellt kein Kontrollsystem iSd " 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 AVG Abs.1 Z1 KFG dar - Bestätigung