Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130450/3/WEI/Ps

Linz, 13.11.2006

 

                                             E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Dr. T W, Rechtsanwalt, S, Mn, vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt in M, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 23. August 2005, Zl. VerkR 96-2613-2005-Ms, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz (LGBl Nr. 28/1988, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 61/2005) zu Recht erkannt:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 6 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG ; § 64 Abs 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt abgesprochen:

 

"Sie haben am 25.2.2005, um 10.26 Uhr bis 11.35 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen, in Braunau am Inn, Stadtplatz Mitte nächst Haus Nr. 15 in einem Bereich, der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 15.12.1992, Zl. 122/10/G/92, zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde, zum Parken abgestellt, obwohl der hinter der Windschutzscheibe angebrachte Parkschein bereits seit 10.26 Uhr abgelaufen war. Sie haben sohin die Parkgebühr verkürzt."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde den § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz in Verbindung mit der Parkgebührenverordnung der Stadtgemeinde Braunau am Inn als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 6 Abs. 1 lit. a PGG" (gemeint: Strafrahmen des § 6 Abs 1 Oö. Parkgebührengesetz) eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 3 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Bw habe in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 12. April 2005 ausgeführt, dass sich die Bestrafung offenkundig gegen ihn als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW mit dem Kennzeichen richte, welcher aber nicht Normadressat sei.

 

Daraufhin sei er mit Schreiben des Stadtamtes Braunau am Inn vom 1. Juni 2005, Zl. SW,58900, aufgefordert worden, als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges gemäß § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz binnen zwei Wochen schriftlich oder telegrafisch mitzuteilen, wem das Fahrzeug zum näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gewesen ist. In der Lenkerauskunft vom 10. Juni 2006 habe er schließlich angegeben, das Fahrzeug zum bezeichneten Zeitpunkt selbst abgestellt zu haben.

 

In rechtlicher Hinsicht stellte die belangte Behörde auf § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz ab und wies auf die Parkgebührenverordnung der Stadtgemeinde Braunau am Inn hin. Im gegenständlichen Fall sei zwar ein Parkschein hinter der Windschutzscheibe angebracht worden, dieser jedoch seit 10.26 Uhr abgelaufen gewesen. Deshalb habe der Bw eine Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten. Die Behörde erster Instanz schließt ihre Begründung mit Ausführungen zur Strafbemessung.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seines Rechtsvertreters am 25. August 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 5. September 2005 und damit rechtzeitig bei der belangten Behörde per Telefax eingebrachte Berufung vom 2. September 2005, mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

In der 21 Seiten langen Berufung werden ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken ausgeführt. Die Auskunftspflicht nach § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz stehe ebenso wenig wie die dazugehörige Strafnorm in Verfassungsrang. Deshalb erachte sich der Bw schon durch die einfachgesetzliche Auskunftspflicht im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, woran auch die Verfassungsbestimmung des Art II der FAG-Novelle 1988 (richtig: 1986) nichts ändere. Auch die Verfassungsnorm des § 103 Abs 2 KFG widerspreche qualifiziertem Verfassungsrecht, nämlich dem rechtsstaatlichen Prinzip. Die Bestimmung des § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz und Art II FAG-Novelle 1988 stünden im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip und dem Anklageprinzip nach Art 90 Abs 2 B-VG. Auch Verstöße gegen Art 6 EMRK und gegen Art 2 des 7. ZP zur EMRK sieht der Bw verwirklicht. In der Sache selbst werden keine Ausführungen erstattet. Der erstbehördlich festgestellte Sachverhalt wird nicht bestritten.

 

In der "Berufungsergänzung" vom 20. Jänner 2006 trägt der Bw ergänzend weitere Fälle vor dem EGMR vor, die seine Rechtsansicht einer Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK bestätigen würden. Weiters behauptet er auch eine Verletzung des Art 8 EMRK und des Art 13 EMRK.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde. Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und nur Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz, LGBl Nr. 28/1988, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 61/2005, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen,

 

wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Gemäß § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz ist „der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlassen hat, [ist] verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten“ (vgl. dazu auch Art II der FAG-Novelle 1986, BGBl Nr. 384/1986).

 

Nach § 5 Abs 1 Satz 2 VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die mangelnde oder unzureichende Entrichtung von Parkgebühren ist ein Ungehorsamsdelikt, das im § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz als Hinterziehen oder Verkürzen der Parkgebühren bezeichnet wird. Im vorliegenden Fall steht für die Zeit von 10.26 bis 11.35 Uhr am 25. Februar 2005 objektiv eine Abgabenverkürzung durch Überschreiten der bezahlten Parkzeit unbestritten fest. Der Bw hatte daher gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an dieser Übertretung kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu näher mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003], 1217 und 1221f E 18 bis 28) trifft den Beschuldigten nach § 5 Abs 1 VStG eine Mitwirkungspflicht, alles initiativ darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

4.2. Der Bw hat mit Eingabe vom 10. Juni 2005 auf Lenkeranfrage des Stadtamts Braunau am Inn, Sicherheitswache, erklärt, dass er eine Lenkerauskunft erteile, wenn er sich damit auch selbst belaste. Er hätte damals das Fahrzeug niemandem überlassen. Es wäre von ihm am angegebenen Ort abgestellt worden.

 

Mit seinen verfassungsrechtlichen Argumenten vermag der Bw den Oö. Verwaltungssenat nicht von seiner Unschuld  zu überzeugen. Er hat konkret zum Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis kein Vorbringen erstattet, das ihn entlasten könnte.

 

Die unter Hinweis auf Art 6 EMRK und andere Bestimmungen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der unabhängige Verwaltungssenat nicht. Dazu verweist er zunächst auf die gegenteilige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG (vgl VfSlg/11.829/1988 und VwGH 26.5.2000, Zl. 2000/02/0115). In dem zu § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 1999, Zl. 97/17/0334, hat dieser im Hinblick auf die derogatorische Kraft der Verfassungsbestimmung des Art II der FAG-Novelle BGBl Nr. 384/1986 auch keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des verbotenen Zwangs zur Selbstbezichtigung gesehen. Daher durfte der damalige Beschwerdeführer rechtmäßig unter Androhung von Verwaltungsstrafen aufgefordert werden, eine wahrheitsgemäße Lenkerauskunft zu erteilen und durfte diese Auskunft auch im Verwaltungsverfahren verwertet werden (ebenso VwGH 15.5.2000, Zl. 96/17/0301, zur Auskunftspflicht nach § 7 Abs 4 ParkgebührenG für die Stadt Salzburg).

 

Die belangte Behörde hat daher die erteilte Auskunft des Bw mit Recht verwertet und ihrem Schuldspruch zugrunde gelegt. Auch gegen die geringfügige Strafe in Höhe von 30 Euro bestehen keinerlei Bedenken. Bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bw, der selbst Rechtsanwalt ist, bedarf sie keiner weiteren Begründung.

 

5. Im Ergebnis war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis hat der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

                                                                  Dr. W e i ß

 

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