Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161587/10/Kei/Bb/Ps

Linz, 14.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn H M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, vom 22.8.2006 gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau im Inn vom 1.8.2006, Zl.: VerkR96-2901-1-2006, wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

I.                     Der Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen zu 1.a) auf 250 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden, zu 1.b) auf 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden und zu 2. auf 250 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.                   Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor der belangten Behörde          58 Euro zu leisten. Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

I.  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Anlässlich einer technischen Verkehrskontrolle des Anhängers, Kennzeichen, am 20.04.2006 um 10.00 Uhr, auf der B148, bei Strkm 36.300, auf Höhe des Grenzüberganges Braunau am Inn, Neue Brücke – Einreise, wurde festgestellt, dass Sie als verantwortlicher Beauftragter der Firma H L in P, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von L J gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass

 

1.a) bei der 2. Achse des Anhängers das Hauptfederblatt gebrochen war,

   b) die Drehkranzschrauben teilweise locker waren,

 

2. die höchste zulässige Achslast des gegenständlichen Anhängers der 1. Achse von 9.000 kg durch die Beladung um 3.100 kg überschritten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.a) § 9 Abs.2 VStG 1991 iVm § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967

   b) § 9 Abs.2 VStG 1991 iVm § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967

2.    § 9 Abs.2 VStG 1991 iVm § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafen von:

 

1.a) 350 Euro

1.b) 100 Euro

2. 350 Euro

 

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von:

 

1.a) 7 Tage

1.b) 48 Stunden

2. 7 Tage

 

Gemäß

 

1.a) und b) – 2. § 134 Abs.1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

 

80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher: 880,00 Euro."

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.8.2006 eingebracht.

Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass ihm nicht bekannt war, dass an der zweiten Achse des Anhängers das Hauptfedernblatt gebrochen und die Drehkranzschreiben teilweise locker waren. Wenn gegenständlich die höchstzulässige Achslast der ersten Achse überschritten wurde, so läge dies an einer unsachgemäßen Verteilung der Last und hätte der Lenker die Gewichtsverteilung ansehen und durch entsprechende Verteilung der Ladung dieses Problem beheben können. Im Übrigen bringt er vor, dass die verhängte Geldstrafe sehr streng ausgefallen sei, wenn man bedenke, dass er schon lange verantwortlicher Beauftragter der Zulassungsbesitzerin sei und noch nie einschlägig in Erscheinung getreten sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

I.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat für 6.11.2006, 9.00 Uhr, eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Der anwaltlich vertretene Berufungswerber hat mit Schriftsatz vom 3.11.2006 auf die Durchführung dieser mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet, sodass von dieser abgesehen werden konnte.

 

I.5. Mit Erklärung vom 6.11.2006 hat der Berufungswerber die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH vom 24.4.2003, Zl. 2002/09/0177). Es ist der erkennenden Berufungsinstanz deshalb verwehrt, sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

 

I.6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG idF BGBl. I/117/2005 lautet auszugsweise:

Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG nicht zum Tragen kommt.

 

Zugunsten des Berufungswerbers ist zu werten, dass beim Anhänger eine ordnungsgemäße Begutachtung nach § 57a KFG vorhanden war.

Nachdem bei der Amtshandlung vom 20.4.2006 die unter Punkt 1.a) und 1.b) angeführten Mängel festgestellt wurden, hat der Zulassungsbesitzer – siehe die vom Berufungswerber vorgelegten Rechnungen – noch am selben Tag die Reparatur veranlasst. Der Berufungswerber hat sich somit – unmittelbar nachdem ihm diese Mängel bekannt wurden – im Sinne des § 19 VStG iVm § 34 Abs.1 Z15 StGB "ernstlich bemüht, nachteilige Folgen zu verhindern"; dies ist als Milderungsgrund zu werten.

 

Es werden die in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw berücksichtigt.

 

Es ist gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen zu 1.a) auf 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) und zu 1.b) auf 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) herabzusetzen.

 

Betreffend die Überladung ist festzustellen, dass – worauf der Berufungswerber zutreffend hinweist – das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht überschritten wurde, sondern "nur" die höchstzulässige Last der ersten Achse.

 

Es ist gerechtfertigt und vertretbar, zu Punkt 2. die Geldstrafe auf 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) herabzusetzen.

 

II. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Keinberger

 

 

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